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Greenwashing-Verbot im UWG: Was seit 27. September 2026 gilt


Im Juni 2024 zeigte der Bundesgerichtshof (BGH) Herstellern noch einen Weg, mit klimaneutral zu werben. Die Anzeige musste nach dem Urteil selbst erklären, ob Emissionen vermieden oder über Klimaschutzprojekte ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 98/23). Seit dem 27. September 2026 hilft eine solche Erklärung nicht mehr, wenn die Klimaneutralität eines Produkts auf gekauften Emissionsgutschriften beruht. An diesem Tag sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschärfte Regeln gegen Greenwashing wirksam geworden. Gemeint ist Werbung, die Produkte oder Unternehmen grüner erscheinen lässt, als sie tatsächlich sind.

Betroffen ist weit mehr als das Etikett. Die neuen Verbote greifen überall, wo gegenüber Verbrauchern geworben wird: im Onlineshop, auf Instagram, in Suchanzeigen und im Produktnamen selbst. Ein grünes Blatt im Firmenlogo kann genauso angreifbar sein wie das Wort öko auf einer Duschgelflasche.

Was hat sich am 27. September 2026 im UWG geändert?

Seit dem 27. September 2026 gelten die Umweltregeln aus dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43). Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 um und schreibt erstmals feste Verbote für pauschale Umweltversprechen, eigene Öko-Siegel und Klimaneutralität durch Kompensation ins deutsche Recht.

Das UWG bildet den Kern des deutschen Lauterkeitsrechts, also der Regeln für fairen Wettbewerb. Neu ist eine gesetzliche Definition der Umweltaussage in § 2 Abs. 2 UWG. Darunter fällt jede freiwillige Angabe in der Werbung, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen eine bessere Umweltbilanz zuschreibt als anderen oder eine Verbesserung über die Zeit behauptet. Auch Bilder, Symbole, Markennamen und Produktbezeichnungen können eine solche Aussage transportieren.

Mehrere der neuen Verbote stehen in der sogenannten schwarzen Liste, dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Was dort aufgeführt ist, gilt gegenüber Verbrauchern ausnahmslos als unzulässig. Ein Gericht muss dann nicht mehr abwägen, ob die Werbung im Einzelfall jemanden in die Irre geführt hat.

Wann ist eine allgemeine Umweltaussage noch erlaubt?

Allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, grün oder ökologisch sind gegenüber Verbrauchern seit dem 27. September 2026 nur noch erlaubt, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung dahintersteht. So regelt es Nummer 4a des Anhangs zum UWG.

Anerkannt ist eine Umweltleistung, wenn sie den Kriterien des EU-Umweltzeichens nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 entspricht. Ebenso zählen offiziell anerkannte Umweltzeichen vom Typ I nach DIN EN ISO 14024 und Spitzenwerte nach anderem Unionsrecht. Das Umweltbundesamt nennt als Beispiele das EU Ecolabel, den Blauen Engel und die höchsten Effizienzklassen des EU-Energielabels.

Es gibt einen zweiten Weg. Pauschal ist eine Aussage nicht mehr, wenn die genaue Erläuterung deutlich sichtbar im selben Medium steht. Klimafreundliche Verpackung bleibt allgemein. Verpackung zu 80 Prozent aus Altpapier ist dagegen präzise und bleibt zulässig, solange die Angabe stimmt und belegt werden kann. Mit demselben Medium ist die Verpackung selbst gemeint, dieselbe Anzeige oder dieselbe Produktseite. Ein Link auf eine separate Nachhaltigkeitsseite dürfte nach dem Wortlaut nicht genügen.

Nicht abschließend geklärt ist, ob auch das Wort nachhaltig stets unter Nummer 4a fällt. Der Begriff kann soziale Aspekte einschließen. Im Umweltkontext sollte man ihn vorsichtshalber wie eine allgemeine Umweltaussage behandeln.

Zählen grüne Blätter und Produktnamen auch als Umweltaussage?

Grüne Blätter, Weltkugeln und Produktnamen mit Silben wie Eco können Umweltaussagen sein, weil das neue UWG Bilder, Symbole und Namen ausdrücklich einbezieht. Treffen Wort und Bild ohne anerkanntes Umweltzeichen und ohne genaue Erklärung zusammen, entsteht schnell eine verbotene allgemeine Umweltaussage. Für reine Bildmotive ohne Text bleibt vor allem das allgemeine Irreführungsverbot maßgeblich.

Angenommen, ein Reinigungsmittelhersteller aus Lüneburg verkauft seit Jahren eine Produktlinie mit Blatt im Logo und dem Namenszusatz Eco. Auf der Flasche steht sonst nichts zur Umweltwirkung. Genau diese Kombination ist seit dem Stichtag angreifbar. Dass die Marke beim Amt eingetragen ist, ändert daran in der Regel nichts. Markenschutz und Wettbewerbsrecht folgen eigenen Regeln.

Klimaneutralität durch Kompensation: Das Verbot für Produktwerbung

Wer damit wirbt, dass ein Produkt dank Kompensation klimaneutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv ist, verstößt seit dem 27. September 2026 gegen Nummer 4c des Anhangs zum UWG. Auch eine Erläuterung in der Anzeige rettet diese Werbung nicht mehr.

Hier liegt der Unterschied zum BGH-Urteil von 2024. Damals hätte eine klare Erklärung zur Kompensation die Werbung noch zulässig machen können. Nach der Richtlinie sind ein Ausgleich außerhalb der Wertschöpfungskette und echte Einsparungen im Lebenszyklus eines Produkts dagegen nicht gleichwertig (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825).

Zweierlei bleibt erlaubt. Aussagen über tatsächlich erreichte Einsparungen, die sich im Lebenszyklus des Produkts messen lassen, fallen nicht unter Nummer 4c. Wahr, belegbar und präzise formuliert müssen sie trotzdem sein. Auch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten darf weiter kommuniziert werden, solange daraus keine Klimaneutralität des Produkts abgeleitet wird und die Darstellung nicht irreführt.

Nach seinem Wortlaut betrifft Nummer 4c nur Aussagen über Produkte. Wirbt ein Unternehmen mit der eigenen Klimaneutralität, gelten die allgemeinen Regeln gegen irreführende Werbung aus § 5 UWG. Pauschale Formulierungen können zusätzlich unter Nummer 4a fallen.

Werbung mit Klimazielen braucht einen überprüfbaren Plan

Umweltversprechen für die Zukunft, etwa klimaneutral bis 2035, sind gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan dahintersteht (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Er muss klare und öffentlich einsehbare Verpflichtungen enthalten, dazu messbare Zwischenziele mit festen Terminen.

Außerdem muss ein unabhängiger externer Sachverständiger den Fortschritt regelmäßig prüfen. Seine Ergebnisse müssen für Verbraucher zugänglich sein. Auch die eingesetzten Mittel muss der Plan benennen. Fehlt einer dieser Bausteine, gilt die Werbung als irreführend.

Wann sind Nachhaltigkeitssiegel nach dem UWG erlaubt?

Nachhaltigkeitssiegel sind seit dem 27. September 2026 nur noch erlaubt, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle stammen. Das regelt Nummer 2a des Anhangs zum UWG. Ein selbst entworfenes Logo mit dem Schriftzug Grüne Linie fällt ohne ein solches System unter das Verbot.

Als Nachhaltigkeitssiegel gilt jedes freiwillige Zeichen, das Waren, Herstellungsverfahren oder ein ganzes Unternehmen wegen ökologischer oder sozialer Eigenschaften hervorhebt. Pflichtkennzeichnungen nach europäischem oder nationalem Recht zählen nicht dazu. Schon bisher galt ein Gütesiegel als irreführend, wenn Verbraucher dahinter eine neutrale Prüfung erwarteten, die es nicht gab.

Für ein Zertifizierungssystem im Sinne des Gesetzes stellt das UWG mehrere Bedingungen auf. Es steht jedem Unternehmen zu fairen und transparenten Konditionen offen. Seine Kriterien entstehen unter Beteiligung von Fachleuten und Interessengruppen und sind öffentlich einsehbar. Bei Verstößen muss das System Sanktionen bis zum Entzug des Siegels vorsehen. Die Einhaltung kontrolliert ein Dritter, der vom Siegelgeber und vom geprüften Unternehmen unabhängig ist.

Welche weiteren Umweltaussagen stehen auf der schwarzen Liste?

Zwei weitere Muster verbietet das neue UWG gegenüber Verbrauchern ausnahmslos. Nummer 4b untersagt Umweltaussagen über das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen, wenn sie nur einen Teilaspekt betreffen. Nummer 10a untersagt es, gesetzliche Pflichten, die für alle Produkte einer Kategorie gelten, als besonderen Vorzug darzustellen.

Unter Nummer 4b fällt etwa eine Shampooflasche mit dem Aufdruck aus recyceltem Kunststoff, bei der nur der Verschluss aus Rezyklat besteht. Nummer 10a trifft zum Beispiel einen Kühlschrank, der mit ohne FCKW beworben wird. Diese Stoffe sind in der EU längst verboten.

Hinzu kommen neue Verbote rund um Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates in Nummer 23d des Anhangs. Betroffen sind vor allem Hersteller von Elektrogeräten und Druckerzubehör.

Umweltaussagen auf Website, Social Media und Google Ads

Jede kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern unterliegt den neuen Regeln. Dazu gehören Onlineshops, Marktplatzangebote, Beiträge in sozialen Netzwerken, Google-Anzeigen, Newsletter und Produktnamen.

Das Greenwashing-Verbot endet also nicht am Regal. Gerade online sammeln sich über Jahre Formulierungen, die niemand mehr bewusst wahrnimmt: ein Shoptext mit umweltschonend, ein Hashtag wie #ecofriendly, eine Suchanzeige mit grüne Alternative. Auch ältere Beiträge, die noch abrufbar sind, können als fortdauernde Werbung gewertet werden.

Etwas anders liegt es bei Messen und Katalogen für Geschäftskunden. Die schwarze Liste schützt nur Verbraucher. Gegenüber Unternehmen bleibt aber das allgemeine Irreführungsverbot aus § 5 UWG anwendbar. Ob Gerichte die strengeren Maßstäbe dort übernehmen, ist offen. Kommen auch Endkunden an den Messestand, gelten die Verbote ohnehin in vollem Umfang.

Was gilt für Ware, die schon im Handel ist?

Das UWG enthält keine allgemeine Abverkaufsfrist für Ware mit alten Umweltaussagen. Der Bundestag hat am 24. September 2026 eine Sonderregel für Altbestände beschlossen. Stand 28. September 2026 ist sie noch nicht verkündet.

Gelten soll der neue § 15b UWG für Waren, die ein Unternehmer schon vor dem Stichtag in Verkehr gebracht hat. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der neuen Umweltverbote sollen dann nur nach Treu und Glauben und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchsetzbar sein. In die Abwägung fließen die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens um Abhilfe sowie Kosten und Umweltfolgen einer Beseitigung ein.

Verankert ist die Regel im Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (Beschlussempfehlung, Bundestagsdrucksache 21/8158). Der Bundesrat hat noch nicht beraten, seine nächste Plenarsitzung ist am 16. Oktober 2026. Tritt das Gesetz wie beschlossen in Kraft, wirkt § 15b auf den 27. September 2026 zurück und entfällt am 27. September 2028.

Als echte Aufbrauchfrist taugt das nicht. Verlangt wird eine Abwägung im Einzelfall, Ansprüche bleiben also möglich. Für Schadensersatz gilt die Regel nicht. Nach ihrem Wortlaut knüpft die Vorschrift an Waren an. Onlinetexte, Anzeigen und Social-Media-Beiträge gehören deshalb sofort auf den Prüfstand, auch wenn die beworbene Ware aus dem Lager stammt. Für Verpackungen im Bestand kommen Aufkleber in Betracht, die eine pauschale Aussage überdecken oder präzisieren.

Wer kann Greenwashing abmahnen?

Greenwashing abmahnen können Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern wie die Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 UWG). Verlangen können sie vor allem Unterlassung und Beseitigung der Werbung.

Am Anfang steht meist eine Abmahnung. Darin wird das Unternehmen aufgefordert, die Werbung einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit der Unterschrift verpflichtet es sich, für jeden künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Ohne Unterschrift drohen eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Ist die Abmahnung berechtigt und formal korrekt, kann der Abmahnende Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG).

Seit 2022 können auch Verbraucher Schadensersatz verlangen, wenn unzulässige Werbung sie zu einem Kauf bewegt hat, den sie sonst nicht getätigt hätten (§ 9 Abs. 2 UWG). Behördliche Bußgelder nach § 19 UWG sind dagegen die Ausnahme. In Betracht kommen sie nur bei weitverbreiteten Verstößen, gegen die Behörden mehrerer EU-Staaten koordiniert vorgehen.

Wie viele Abmahnungen die neuen Regeln auslösen, lässt sich Ende September 2026 nicht seriös vorhersagen. Für Abmahner sind die Verbote der schwarzen Liste aber attraktiv. Denn sie verlangen keine Abwägung im Einzelfall, und bei Nummer 4a muss das werbende Unternehmen die hervorragende Umweltleistung selbst nachweisen.

So prüfen Unternehmen ihre Werbung auf Greenwashing

Unternehmen prüfen ihre Werbung auf Greenwashing am sichersten der Reihe nach: Umweltaussagen sammeln, jede Aussage gegen die neuen Verbote halten, Belege sichern und Änderungen dokumentieren.

  1. Erfassen Sie alle Stellen, an denen Ihr Unternehmen mit Umweltvorteilen wirbt, von der Verpackung bis zum Messematerial.
  2. Streichen oder präzisieren Sie pauschale Begriffe wie umweltfreundlich oder grün, wenn Sie kein anerkanntes Umweltzeichen wie das EU Ecolabel nutzen.
  3. Entfernen Sie jede Aussage, nach der ein Produkt durch Kompensation klimaneutral oder klimapositiv ist.
  4. Prüfen Sie jedes Siegel und jedes eigene Logo darauf, ob ein unabhängig kontrolliertes Zertifizierungssystem oder eine staatliche Stelle dahintersteht.
  5. Legen Sie für Klimaziele einen überprüfbaren Umsetzungsplan mit externer Kontrolle an, bevor Sie damit werben.
  6. Sammeln Sie für jede spezifische Umweltangabe Belege, die Sie bei einer Abmahnung sofort vorlegen können.

Was bedeutet das neue UWG für Ihre Werbung?

Das neue UWG verbietet grüne Werbung nicht. Es verbietet grüne Werbung ohne Substanz. Präzise und belegte Angaben bleiben erlaubt, und sie gewinnen an Wert, weil pauschale Versprechen der Konkurrenz vom Markt verschwinden müssen.

Welche Formulierung trägt, hängt vom Produkt, von den Belegen und vom Werbekanal ab. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 28. September 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

SBS LEGAL berät Unternehmen im Wettbewerbsrecht zur rechtssicheren Gestaltung von Umweltwerbung und Green Claims. Wir prüfen insbesondere Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Klimawerbung und mögliche Abmahnrisiken nach dem UWG.

Greenwashing vermeiden und Umweltwerbung rechtlich prüfen

Pauschale Umweltversprechen, Klimaneutralitätsaussagen, Öko-Siegel oder langfristige Klimaziele können seit den neuen UWG-Regeln erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken auslösen. SBS LEGAL prüft Etiketten, Verpackungen, Produktseiten, Onlinewerbung und Social-Media-Kommunikation anhand der konkreten Aussage, der vorhandenen Nachweise und des werblichen Gesamteindrucks und unterstützt Unternehmen bei erforderlichen Anpassungen sowie bei der Abwehr oder Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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