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Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. Juni 2017 – Rechtssache C-678/15 entschieden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Anlagenvermittlung darstellt.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10. November 2015 - Az. VI ZR 556/14 dem EuGH die Auslegungsfrage vorgelegt, ob die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen als Anlagenvermittlung zählt und entsprechend dem § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin bedarf.
Nach dem § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn jemand im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will. Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der Betrieb auf Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Unter Finanzinstrumente versteht man Aktien, Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen, Derivate und auch Kryptowerte. (vgl. § 1 Absatz 11 KWG)
Die BaFin war der Ansicht, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen der Vermittlung von Finanzinstrumenten gleichsteht und somit erlaubnispflichtig ist.
Der EuGH hat dies anders gesehen. Zwar führt die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen später auch zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten über den Vermögensverwalter, aber der Vermittlungsvertrag an sich hat keine Anlagenvermittlung zum Gegenstand.
Unter Anlagenvermittlung meint man die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Will also ein Anleger Finanzinstrumente erwerben, leitet der Anlagevermittler dies an den Veräußerer der Finanzinstrumente weiter. Der Anlagenvermittler muss dabei als Bote auftreten, also nicht als Vertreter. Das heißt er überbringt eine fremde Willenserklärung und nicht eine eigene.
Unter eine Anlagenvermittlung zählt die Förderung der Abschlussbereitschaft des Anlegers. Mit der Förderung soll der Anleger Finanzinstrumente von einem Dritten erwerben. Der Anlagenvermittler hat meist mit dem Dritten eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen. Deshalb versucht er auch auf die Bereitschaft des Anlegers zum Abschluss eines Vertrages einzuwirken.
Wer hingegen nur den gegenseitigen Kontakt von Anleger und Veräußerer herstellt, ist kein Anlagevermittler. Es genügt nicht, wenn der Anlagevermittler nur den Namen des Interessenten nennt. Der lediglich Hinweis auf ein mögliches Geschäft reicht nicht aus, der Anlagevermittler muss bewusst und final auf die Abschlussbereitschaft einwirken. Es muss also auch über ein bereits konkretes Geschäft gesprochen werden.
Zwar wird mit der Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen ein Kunden zu einem Veräußerer vermittelt, aber diese Vermittlung fällt laut EuGH nicht unter die Anlagenvermittlung.
Dies sind gute Neuigkeiten für Vermittler. Die Möglichkeiten zur Kundenakquise sind dabei vereinfacht, sodass den Vermittlern eine größere Freiheit bei der Akquise eingeräumt ist. Vermittler müssen allerdings aufpassen, dass sie keine beratende Tätigkeit übernehmen. Der Vermittler könnte schnell eine Anlagenberatung statt einer bloßen Vermittlung vornehmen, so etwa wenn mit dem Kunden über die einzelnen Finanzinstrumente gesprochen wird, die bei dem vermittelten Vermögensverwaltungsvertrag eingesetzt werden.
Der Vermittler darf lediglich Handlungen vornehmen, die den Abschluss des Vertrages mit dem jeweiligen Vermögensverwalter fördern. Eine Beratung über die Anlagestrategie ist hingegen bereits eine Vermögensverwaltung und damit wiederum erlaubnispflichtig. Der Vermittler darf die Kunden nur ganz allgemein betreuen.
Solange der Vermittler also die Grenzen der Beratung und Verwaltung nicht überschreitet und lediglich vermittelnd tätig wird, profitiert er von der Entscheidung des EuGH.
Wann eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist, ist nicht immer ganz eindeutig. Umso wichtiger ist es die Vorschriften zu kennen und im Fall einer Erlaubnispflicht diese einzuholen.
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