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Bei der Grundsteuer (auch Bodenzins genannt) handelt es sich um eine Substanz-Steuer, die auf Eigentum, also bebaute und bebaubare Flächen, und auch auf Erbbraurechte auf Grundstücken erhoben wird.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10. April 2018 die Einheitsbewertung, die der bisherigen Grundsteuer-Ermittlung zu Grunde lag, für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG stellte fest, dass die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung über einen langen Zeitraum zu ungleichen Bewertungsergebnissen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sind. Am 02. Dezember 2019 verkündete das BVerfG dann das neue Grundsteuergesetz (GrStG).
Ab 01 Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 müssen Grundstückseigentümer gesonderte Steuererklärungenzur Wertermittlung ihrer Grundbesitzeinheiten beim Finanzamt einreichen. Der Bewertungsstichtag ist der 01 Januar 2022. Das alte (und verfassungswidrige) Grundsteuerrecht bleibt bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anwendbar. Mit Wirkung zum 01. Januar 2025 sollen dann durch die neu eingereichten Steuererklärungen neue Grundsteuerwerte festgesetzt werden.
Alle sieben Jahre sollen dann wertangepasste Grundsteuerwerte allgemein festgestellt werden. Das ist die sogenannte Hauptfeststellung. Die zweite Hauptfeststellung erfolgt dann zum 01. Januar 2029 und soll nach der Finanzverwaltung voll automatisiert erfolgen.
Steuerpflichtige müssen gem. § 228 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) zur Feststellung der Grundsteuerwerte Erklärungen abzugeben, wenn sie durch die Finanzbehörde aufgefordert werden. Diese Aufforderungen sollen ab 2022 entfallen und durch eine öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger ersetzt werden.
Die Abgabefrist für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte wird voraussichtlich ab 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 erfolgen, weil die erforderlichen Bodenrichtwerte zum 01. Januar 2022 erst im 2. Quartal 2022 von den Gutachterausschüssen veröffentlicht werden. Grundstückseigentümer müssen dann gesonderte Steuererklärungen zur Wertermittlung ihrer Grundbesitzeinheiten beim Finanzamt einreichen.
Für die Ermittlung der neuen Grundsteuer gibt es ein sogenanntes Bundesmodell. Dies wurde vom Gesetzgeber vorgegeben. Jedoch gibt es daneben jetzt auch eine Länderöffnungsklausel, wodurch die einzelnen Bundesländer abweichende Regelungskompetenzen bekommen.
Insgesamt 11 Bundesländer – hierzu zählt auch Nordrhein-Westfalen – haben sich zunächst dazu entschlossen das Bundesmodell anzuwenden. Die folgenden Bundesländer werden eigene Bewertungsmethoden anwenden:
Die 3-stufige Berechnungsmethodik bleibt bei der Festsetzung der neuen Grundsteuer grundsätzlich bestehen.
Zunächst wird der sogenannte Grundsteuerwert (= Einheitswert) durch Verwaltungsakt durch das jeweilige Finanzamt festgesetzt. Weiterhin wird der sogenannte Grundsteuermessbetrag (durch Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Grundsteuermesszahl) ebenfalls durch das zuständige Finanzamt durch gesonderten Steuerbescheid bekanntgegeben. Abschließend setzt die Gemeinde die endgültige Grundsteuer durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes fest.
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