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Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in Deutschland wichtige Steuerarten, die bei der Übertragung von Vermögen auf andere Personen anfallen. Die Schenkungssteuer wird fällig, wenn Vermögen zu Lebzeiten verschenkt wird, während die Erbschaftssteuer auf das Vermögen erhoben wird, das im Todesfall an Erben übergeht. Beide Steuern dienen der Besteuerung des Vermögenstransfers und unterliegen bestimmten Freibeträgen und Steuersätzen. Es ist wichtig, sich über die geltenden Regelungen und Freibeträge zu informieren, um von Möglichkeiten der Steueroptimierung zu profitieren.
Für Ehegatten besonders nennenswert ist die sogenannte Güterstandsschaukel, was den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hin zum Güterstand der Gütertrennung und wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft symbolisiert.
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen (vgl. §§ 1363 Abs. 1, 1410 BGB). Während der Ehe verfügt jeder Ehegatte über das Eigentum seines eigenen Vermögens. Nur wenn die Ehe scheitert, wird hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der im Vergleich geringer verdienende Ehepartner soll zum Ende der Ehe von dem anderen Teil ausgeglichen werden, und zwar so, dass das seit Eheschließung hinzugewonnene Vermögen beider Ehegatten addiert und anschließend hälftig geteilt wird.
Um die Übertragung von größerem Vermögen zwischen Ehegatten steuereffizient zu gestalten, sollte durch notariellen Ehevertrag zum Güterstand der Gütertrennung gewechselt werden.
Der Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung hat nun zur Folge, dass dadurch ein Zugewinnausgleich ausgelöst wird. Denn bislang war die Zugewinngemeinschaft geregelt und wie bei einer Scheidung muss auch beim Wechsel des Güterstandes zunächst ein Vermögensausgleich stattfinden. Danach erst kann die vereinbarte Gütertrennung Bestand haben. Maßgeblicher Punkt in diesem Zusammenhang ist aber, dass der Zugewinnausgleich und damit die Vermögensübertragung steuerfrei erfolgt (vgl. § 5 Abs. 2 ErbStG). Auf die Größe des Vermögens kommt es dabei nicht an.
„Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 [Erwerb von Todeswegen] und 7 [Schenkung unter Lebenden].“
Sobald die Vermögensübertragung durch den Wechsel des Güterstandes steuerfrei durchgeführt wurde, kann wieder zum ursprünglichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewechselt werden. Dieser zweite Ehevertrag bedarf ebenfalls einer notariellen Beurkundung.
Ehepaare könnten sich grundsätzlich alle 10 Jahre für bis zu 500.000 EUR steuerfrei Vermögen schenken. Dieser Freibetrag für die Schenkungssteuer gewährleistet zwar innerhalb der Familie eine große Fexibilität, ist aber für Millionenbeträge nur bedingt hilfreich.
Damit ist der Zugewinnausgleich über die Güterstandsschaukel bei größeren Vermögen die effizientere Übertragungsform. Dies gilt auch im Vergleich zur Vermögensübertragung im Wege der Erbschaft.
Der Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten ist auch mit Blick auf die Erbschaft bzw. die Schenkung von Vermögen an die eigenen Kinder ein Steuervorteil. Durch die Vermögensaufteilung kann nämlich jedes Elternteil seinen Freibetrag gegenüber den Kindern jeweils voll ausschöpfen.
Das Gebrauchmachen von der Idee der Güterstandsschaukel ist keine Umgehung von Steuervorschriften und damit kein Gestaltungsmissbrauch. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die steuerfreie Vermögensübertragung im Wege der Güterstandsschaukel rechtlich unbedenklich ist.
Steueroptimierung ist ein wichtiger Punkt, wenn es um die Übertragung von größerem Vermögen geht. Ehepaare können durch geschicktes Vorgehen enorme Steuern sparen. Allerdings sind Steuern eine komplexe Angelegenheit und sollten nicht allein angegangen werden. Lassen Sie sich rechtlich beraten und finden Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt die maßgeschneiderte Lösung für Ihr individuelles Anliegen.
Unser Team steht Ihnen kompetent zur Seite, wenn es um die rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen einer Güterstandsschaukel geht. Wir beraten und vertreten Sie umfassend in allen Belangen rund um dieses komplexe Rechtsgebiet. Dank unserer langjährigen Erfahrung und Fachkenntnisse können Sie sich darauf verlassen, dass wir Ihre Interessen effektiv und professionell vertreten. Die Zusammenarbeit unserer Anwälte und Steuerberater sorgt für eine schnelle und effektive Lösungsfindung. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da und setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein.