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Immer wieder kommt es dazu, dass Kunden nicht über Lastschriften bezahlen können, wenn sich das betroffene Konto in einem ausländischen EU-Mitgliedsstaat befindet. Händler aufgepasst, denn es kann zu ernstzunehmenden Folgen kommen. Im folgenden Artikel geht es darum, gegen welche rechtlichen Vorschriften und Verordnungen es verstoßen kann, wenn man die bezahlung über ausländische Konten nicht zulässt und wir geben ihnen alle nötigen Infos, damit Sie erfahren worauf es ankommt.
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2020, in welchem es um einen Streit zwischen der vzbv und einem Online-Händler ging, hat sich der BGH das Urteil gefällt (BGH-Urteil vom 6.2.2020, AZ. I ZR 93/18): Bei einer Zahlung über Lastschriften darf der Zahlungsempfänger dem Zahlenden nicht vorgeben, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto zu führen ist. Die Ablehnung eines ausländischen Kontos ist daher nicht erlaubt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), ist eine Organisation aus 42 Verbraucherverbänden und besitzt mehr als zehn Millionen Mitglieder. Dabei tritt der vzbv als die Stimmte der Verbraucher auf und vertritt die Interessen der Verbraucher auf Bundesebene. Um diese Interessen zu vertreten und zu schützen, geht der vzbv auch vor Gericht. Im vorliegenden Fall hat der vzbv einen Elektronik-Versandhändler verklagt, welcher bei einer Bestellung im Internet ein Konto aus Luxemburg nicht akzeptierten wollte. Zunächst akzeptierte das System das Konto nicht, auf Nachfrage wurde dem Kunden mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, bei Kunden aus Deutschland, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.
Warum die Zahlung nicht zugelassen wurde, wurde mit der Verhinderung von Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs begründet. Entscheidend ist wie immer der Einzelfall, denn grundsätzlich ist die Ablehnung der Lastschrift von einem ausländischen Konto aus anderen EU-Mitgliedstaaten möglich, wenn allerdings sachlich berechtigte Gründe dafürsprechen. Während der Grund der Geldwäsche in einzelnen Fällen noch eine Ausnahme sein kann, seien die Befürchtungen, dass die Angabe von einem ausländischen Konto unsicher sein, nicht gerechtfertigt. Auch bei inländischen Lastschriften gäbe es nämlich eine Widerrufsfrist, welche den Zahlungsvorgang nach Wochen noch verhindern kann. Der BGH hat entschieden, dass die Verweigerung der Zahlung unzulässig ist, denn ein Ausschluss von ausländischen Bankkonten weder mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs vorliegend begründet werden kann. Gegen eine Einschränkung spricht hingegen die Interessen der Verbraucher und die SEPA-Verordnung.
Im Euro-Zahlungsraum SEPA (Single Euro Payment Area) wird nicht mehr zwischen nationalen oder internationalen Zahlungen unterschieden. Der EuGH stellte in einem Urteil im Jahr 2019 klar, dass die SEPA-Verordnung dabei zu einem hohen Maß an Verbraucherschutz beitragen soll. Des Weiteren handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregel nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die spürbare Beeinträchtigung kann auch ein Verstoß im Wettbewerbsrecht sein und Unterlassungsansprüche zur Folge haben. Doch obwohl dieses Verbot in der SEPA-Verordnung festgehalten ist, berichtet die Wettbewerbszentrale, dass ein Ausschluss ausländischer Konten weiterhin ein Thema ist, was in der Praxis vorkommt.
Das Landgericht (LG) Hamburg hat am 18.04.2023 ein Urteil gefällt (Az.: 406 HKO 86/22) welches zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber trotzdem zeigt, dass es ähnliche Fälle, wie den vom BGH, gibt. Im Fall, welchen das LG verhandelt hat, ging es um einen Zeitschriftenanbie-ter, welcher Kunden die Zahlung per Lastschriftverfahren anbot. Auch in diesem Fall konnte sich der Kunde nicht mit einem in Spanien geführten Konto für die Zahlung registrieren, da Fehlermeldungen, wie „Ungültige IBAN“ erschienen. Der Zeitschriftenanbieter wurde da-raufhin kontaktiert und bestätigte, dass es nicht möglich sei, die Buchung von einem ausländischen Bankkonto durchzuführen. Das LG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass es frei zu entscheiden sei, ob das Lastschriftverfahren als Zahlungsvariante angeboten wird, dass, wenn es allerdings akzeptiert wird, nicht vorgegeben werden darf, aus welchem Mitgliedstaat die EU-Konten stammen müssen.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass es natürlich immer auf den Einzelfall ankommt, wenn nach der Rechtmäßigkeit gefragt wird. Allerdings lässt sich sagen, dass grade bei der Ablehnung von ausländischen Konten gegen den unlauteren Wettbewerb und die SEPA-Verordnung verstoßen werden kann. Beide Gerichte, sowohl der BGH und das LG, haben vorliegend gezeigt, dass eine Ablehnung von ausländischen Konten schwer zu begründen ist und daher zu einer Verurteilung führen kann. Also aufgepasst, es ist daher ratsam, sich genau die Infos anzusehen und darauf zu achten, dass ein Bezahlungssystem den Vorschriften entspricht. Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gerne.
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