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Händler aufgepasst! Irreführung durch Made in Germany


Manche Dinge, die uns im Alltag begegnen, nehmen wir vielleicht gar nicht so bewusst war und trotzdem können sie großen Einfluss auf unser Kaufverhalten nehmen. „Made in Germany“ oder „Made in China“ wird vermutlich jedem ein Begriff sein und unterbewusst wird dies in vielen Fällen auch mit einer bestimmten Qualität assoziiert. Unternehmen nutzen daher auch gerne diese sogenannten Herkunftsangaben, um für ein Produkt zu werben. Welche rechtlichen Vorschriften gelten, worauf Händler achten müssen und wann etwas eine Irreführung ist, darum geht es in diesem Artikel. 

Irreführungen bei Herkunftsangaben nach dem UWG

Wie der Name des Gesetzes bereits vermuten lässt, geht es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hauptsächlich um den Wettbewerb und somit auch um die Werbung. Der Verbraucher darf nicht durch falsche Tatsachen oder Darstellungen irregeführt werden. Werbung, welche Informationen enthält, die zur Täuschung geeignet sind, führt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auf. Neben Angaben wie Verfügbarkeit, Lieferung, Verwendungsmöglichkeit und Beschaffenheit eines Produktes, gelten ebenso, wie auch die geografische und betriebliche Herkunft als Irreführung. Wer also mit einer falschen geografischen Herkunftsangabe wirbt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. 

Herkunftsangaben nach dem MarkenG

Das Markengesetz betrachtet Herkunft und Qualität und schränkt die Angabe dieser ein. § 126 MarkenG regelt zunächst, was überhaupt als Herkunftsangabe gilt, so heißt es in § 126 Abs. 1 MarkenG „Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.“ Im zweiten Absatz wird der Begriff dann weiter eingeschränkt. In § 127 MarkenG wird aufgeführt und geregelt, wie die Herkunftsangaben zu schützen sind. Grundlegend unterscheidet § 127 MarkenG zwei Arten der unerlaubten Herkunftsangabe. Einmal die Angabe eines Gebietes, aus dem das Produkt gar nicht stammt und einmal die Angabe von Herkunftsangaben in Fällen, wo das Produkt aus der angegebenen geographischen Herkunft stammt, aber die Qualität nicht mit der für die Herkunft assoziierten Herkunft übereinstimmt.

Im § 2 MarkenG ist zudem aufgeführt, dass zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe keine anderen rechtlichen Vorschriften ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen MarkenG und UWG ist somit zeitgleich möglich.

Beispiel zur Werbung mit Herkunftsangaben

Ein Beispiel für die Werbung mit geographischen Herkunftsangaben ist das Himalaya-Salz, welches den meisten im Supermarkt schonmal begegnet ist. Bei dem Himalaya handelt es sich um ein Hochgebirgssystem in Asien, welches sich zwischen Pakistan und Myanmar erstreckt. Himalaya ist somit eine geographische Herkunftsangabe und genießt Schutz nach dem MarkenG und UWG. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 24.8.2010, I-4 U 25/10), dass jeder durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ und der Abbildung von schneebedeckten Bergen davon ausgehen würde, dass das Salz im dortigen Gebirge abgebaut wird. Allerdings befinden sich dort keine Minen, weshalb die Herkunftsangabe als irreführend zu sehen ist.

Die Verwendung von „Made in Germany“

Es stellt sich die Frage, wie ein „Made in Germany“ zu werten ist und vor allem, wann diese Bezeichnung eine Irreführung und damit ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß darstellt. Damals wurde „Made in Germany“ eingeführt, um britische Verbraucher vor Täuschung über die Herkunft importierter deutscher Waren zu schützen, doch mit der Zeit wurde die Bezeichnung zu einem besonderen Qualitätszeichen. Prinzipiell gilt, wie bei vielen rechtlichen Dingen, dass es schwer ist verallgemeinerte Aussagen zu treffen, denn jeder Fall ist anders gelagert und kann daher auch andere rechtliche Einordnungen zur Folge haben. Wirkliche Gewissheit kann daher nur eine gerichtliche Entscheidung verschaffen, allerdings kann man aus vergangenen Entscheidungen einen Rahmen festlegen, in welchen die Grenze zur Irreführung überschritten wird.  

Wann „Made in Germany“ irreführend ist

Es ist zunächst allgemein anerkannt wettbewerbswidrig, wenn die Bezeichnung „Made in Germany“ für ein Produkt verwendet wird, dessen zahlreiche und vor allem wesentliche Teile aus dem Ausland stammen. Zudem ist generell darauf zu achten, dass die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen, da es sich bei der Bezeichnung um ein Qualitätsmerkmal handelt. Als wesentlich gelten dabei die Herstellungsschritte, die für den Verbraucher wesentlich für die Wertschätzung der Eigenschaft des Produktes sind. 

Händler aufgepasst, denn es sollte vor allem auch darauf achtet werden, dass wenn keine Herkunft vorliegt, keine Aussagen getroffen werden, welche den Anschein beim Verbraucher erwecken, es würde sich um eine deutsche Herkunft handeln. Werbeaussagen wie „Geboren in Deutschland“, insbesondere wenn zusätzlich die Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden, sind unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Werbung für ein Produkt mit „Symbol für deutsche Zuverlässigkeit“ oder die Bezeichnung eines Produktes als „deutsche [Produktname bzw. -gattung]“. Zudem ist auch bereits die Angaben wie „Land der Markenregistrierung: Deutschland“ oder „Deutsche Marke“ allgemein irreführend, weil es, wie die anderen Aussagen auch, beim fachfremden Verbraucher den Eindruck von einer deutschen Herkunft des Produkts und der damit verbundenen Qualität enthält.



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