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Händler aufgepasst: Änderungen im Kaufrecht zu 2022


Deutschland und Digitalisierung: Was wird überhaupt geändert und warum? 

Auch wenn es manchmal nicht den Eindruck erweckt: auch in Deutschland ist die Digitalisierung seit Jahren in voller Fahrt. Die daraus folgende Anpassung der Gesetze war jedoch bisher eher zurückhaltend. Das soll sich nun ändern, denn Bundestag und Bundesrat haben einen Entwurf des „Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages“ abschließend beschlossen. Es wird mit dem neuen Gesetz zu verschiedenen Änderungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs kommen. In Kraft tritt das Gesetz am 01. Januar 2022. Das bisherige deutsche Kaufrecht basiert weitestgehend auf der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie. Diese wird durch die Warenkauf-Richtlinie ersetzt. Grundgedanke ist, dass die EU auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben möchte und daher der digitale Binnenmarkt gestärkt wird. Im Konkreten bedeutet dies die Fragmentierung des Handels innerhalb der EU zu überwinden und Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels zu beseitigen.

Sorgfältige Vorbereitung der Unternehmer auf neue Pflichten - Änderungen im Kaufrecht

Händler aufgepasst! ► Wir raten daher Unternehmern und Händlern sich möglichst zeitnah auf die neue Rechtslage vorzubereiten und bestehende AGB und sonstige vertragsrechtlich relevante Erklärungen sowie Richtlinien für Reklamations- beziehungsweise Qualitätsmanagement zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Über die wichtigsten untenstehenden Änderungen möchten wir Sie im Konkreten aufklären.

Einführung eines neuen Sachmangelbegriffs 

Eine besondere Bedeutung kommt dem Sachmangelbegriff zu. Denn dieser ist nun mal für das Auslösen von Gewährleistungsansprüchen maßgeblich. Der bisherige §434 Bürgerliches Gesetzbuch ließ den Vertragsparteien die Möglichkeit offen Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Produkts zu treffen. Mit der Änderung des Begriffes reicht es für die Mangelfreiheit künftig nicht mehr aus, dass die Ware dieser Vereinbarung entspricht. Vielmehr müssen die sogenannten objektiven (zum Beispiel Sicherheit oder Haltbarkeit) aber auch subjektiven Anforderungen erfüllt sein. Danach muss sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignen oder die „übliche“ Beschaffenheit aufweisen. Händler müssen daher an ihren Verbraucher Verpackung, Zubehör und erforderliche Anleitungen übergeben. Eine andere vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher wird nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein. Will aber der gewerbliche Verkäufer künftig von diesen Anforderungen abweichen – zum Beispiel weil es sich um „B-Ware“ handelt – muss er den Verbraucher vor Vertragsschluss davon in Kenntnis setzen, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Voraussetzungen abweicht und diese Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbaren. Die europäische Warenkauf-Richtlinie gilt zwar nur für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbrauchsgüterkäufen), jedoch hat der deutsche Gesetzgeber aus Gründen der Einheitlichkeit die Neudefinition des Sachmangels für sämtliche Kaufverträge gelten lassen – also auch im B2B-Bereich. Die strengeren Bestimmungen des neuen §476 BGB gelten allerdings nicht für B2B-Kaufverträge. Grundsätzlich seien die Parteien also außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbrauchsgüterkaufs frei von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, so heißt es in der Gesetzesbegründung. Dessen ungeachtet heißt das für Unternehmer: aktiv werden, Lieferbedingungen prüfen und gegebenenfalls anpassen!

Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr 

Verbraucher können ab dem 01. Januar 2022 gekaufte Ware innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückgeben, ohne den Nachweis für die Mangelhaftigkeit der Ware erbringen zu müssen. Bisher galt dies nur für einen Zeitraum von sechs Monaten. Für sogenannte „Sachen mit digitalen Elementen“ gilt sogar ein Zeitraum von zwei Jahren. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch für Verkäufer, dass insoweit nur die Möglichkeit bleibt nachzuweisen, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war.

Sonderbestimmungen für die Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag 

Zudem wird in Umsetzung der europäischen Warenkauf-Richtlinie klargestellt, dass der Verkäufer die Nacherfüllung wegen eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen hat. Außerdem hat stets der Verkäufer die Kosten der Warenrückgabe nach einem Rücktritt oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels zu tragen. Der Verkäufer muss dem Käufer den Kaufpreis künftig bereits dann erstatten, sobald er einen Nachweis über die Rücksendung erhält, also zum Beispiel einen Rücksendebeleg.

Garantieerklärungen in Textform!

Garantiegeber (zum Beispiel Hersteller) müssen in Zukunft ihren Verbrauchern die Garantieerklärung in Textform übergeben, also unabhängig von einem dahingehenden Verlangen des Verbrauchers. Eine schriftliche Erklärung (auch in Form einer E-Mail) ist dabei ausreichend. Es muss darin explizit erklärt werden, dass die Mängelhaftung unentgeltlich erfolgt und andere Mängelgewährleistungen nicht ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue europäische Warenkauf-Richtlinie für Händler insbesondere zunächst eine Analyse ihrer derzeitigen Geschäftspraktiken bedeutet. Die eigenen AGB sollten gerade jetzt – aber auch regelmäßig ohne bevorstehende Gesetzesänderungen – überprüft werden. Für Händler, die schon im europäischen Raum verkaufen, könnte sich die Vertragsabwicklung durch die Warenkauf-Richtlinie und die daraus entstehende Harmonisierung des gesamten europäischen Kaufrechts sogar vereinfachen.

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