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Händler aufgepasst - Angabe zu Hersteller notwendig


Kennzeichnungspflicht in Ihrem Online Shop! 

Händler müssen in Ihrem Online Shop zu den Produkten die Hersteller der Produkte mit angeben. Dies ist mit in Kraft treten einer neuen Verordnung verpflichtend. Alles zur Kennzeichnungspflicht und was passiert, wenn man diese nicht einhält, erfahren Sie hier.

Verordnung zur Kennzeichnungspflicht seit Ende 2024 in Kraft 

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung, (die General Product Safety Regulation - GPSR). Mit dieser Verordnung wurde die Pflicht für die Händler eingeführt, dass sie Angaben zu dem Hersteller, der Produkte, die sie in ihrem Online Shop verkaufen machen müssen. Diese Pflicht gilt für alle Produkte, die in den Anwendungsbereich der GPSR fallen und online angeboten werden. Zu den erforderlichen Angaben, die gemacht werden müssen, gehören der Name, die Anschrift und die elektronische Adresse des Herstellers. Hat der Hersteller seine Niederlassung außerhalb von der EU müssen zusätzlich Angaben zu der verantwortlichen Person in der EU gemacht werden. Zu dieser verantwortlichen Person sind ebenfalls die Angaben zum Namen und der Anschrift und elektronische Adresse notwendig. Die verantwortliche Person kann ein in der EU niedergelassener Importeur sein oder ein von dem Hersteller Bevollmächtigter. 

Die Angaben hinsichtlich des Herstellers (und der verantwortlichen Person) müssen sowohl Online aufgeführt sein, als auch auf dem Produkt selbst. Auf dem Produkt kann es auf der Produktverpackung gekennzeichnet werden oder in einer Produktbeilage.

Was ist mit Produkten, die vor dem 13. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht worden sind?

Es ist nicht eindeutig, ob die Verordnung auch für die Produkte gilt, die vor dem 13. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht worden sind. Die Verordnung regelt diese Fälle nicht explizit. Die Interpretation der Verordnung jedenfalls lässt vermuten, dass die Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung oder der Produktbeilage nicht für die Produkte gilt, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung in den Verkehr gebracht worden sind. 

Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auf der Online-Produktseite könnte eine andere Interpretation bestehen. Bei den Online-Produktseiten halten einige Experten eine Kennzeichnung auch für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht worden sind, für erforderlich. Sicherer ist es also für Sie als Händler, wenn Sie die nötigen Angaben auch für die Produkte erbringen, die vor der Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.

Hersteller unbekannt - was tun?

Es kann vorkommen, dass Sie als Händler keine Kenntnis über die Anschrift oder die elektronische Adresse der Hersteller haben. In einem solchen Fall sollte zunächst eigenhändig nach der Informationen recherchiert werden. Falls die Recherche keine Ergebnisse liefert, sollte der Lieferant angefragt und nach den Informationen gefragt werden. Der Lieferant müsste die notwendigen Informationen über den Hersteller haben. 

Muss der Lieferant die Informationen herausgeben?

Lieferanten sind durch die Verordnung nicht zur Bereitstellung der Informationen verpflichtet worden. Eine Pflicht zur Weitergabe der Informationen könnte allerdings aus den Lieferverträgen herausgelesen werden. Auch wenn eine solche Bestimmung nicht ausdrücklich in dem Vertrag aufgeführt ist, kann die Pflicht dennoch gelten. Grund dafür ist, dass der Lieferant dem Händler ein verkehrsfähiges Produkt liefern muss. Sollten die Informationen zu dem Hersteller fehlen, handelt es sich nicht um ein verkehrsfähiges Produkt, weil es in dieser Form nicht in der EU angeboten werden darf. 

Was tun, wenn der Lieferant die Informationen nicht preisgibt?

Als Händler hat man leider nicht viele Möglichkeiten gegen den Lieferanten vorzugehen, wenn dieser die Informationen nicht preisgibt. Theoretisch könnte ein Händler seinen Lieferanten auf Auskunft verklagen. Praktisch ist ein solches Vorgehen allerdings viel zu aufwendig und kostenintensiv. Es würde außerdem die vertragliche Beziehung zwischen dem Lieferanten und Händler maßgeblich beeinträchtigen.

Kann der Lieferant als Hersteller angegeben werden?

Grundsätzlich müssen die Angaben über den Hersteller bereitgestellt werden. Angaben zum Lieferanten reichen für die Kennzeichnungspflicht nicht aus. Hersteller ist lediglich der Hersteller nach den Vorgaben der Verordnung. Die Händler können nicht eigenmächtig dem Lieferanten den Status eines Herstellers vergeben, weil mit diesem Status auch gewisse Pflichten einhergehen.

Allerdings könnte der Lieferant sich selbst als Hersteller benennen. Dann müsste ausdrücklich Hersteller neben der Angabe der eigenen Namens des Lieferanten angegeben werden. Als Händler muss man diese Informationen dann auch nicht gesondert überprüfen, sondern kann darauf vertrauen.

Händler aufgepasst - Kennzeichnungspflicht zum Hersteller unbedingt einhalten

Der Händler muss in jedem Fall Angaben zu dem Hersteller machen. Macht der Händler keine Angaben zu dem Hersteller oder fehlt die Anschrift oder die elektronische Adresse auf dem Produkt oder auf der Produktseite im Online Shop, darf der Händler das Produkt nicht vertreiben. Vertreibt man als Händler das Produkt dennoch, so muss man damit rechnen, dass Wettbewerber oder Verbände dies abmahnen. Außerdem sind behördliche Sanktionen und Geldbußen möglich. 


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