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Einschränkung bei Bonusprogramm? Werbung bitte MIT Hinweis


Wer als Händler ein Online-Bonusprogramm anbietet, muss auf Einschränkungen hinweisen – wenn die Teilnahme an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Bonusprogramme können eine Win-Win-Situation sein: effektive Werbung für ein Unternehmen und Geldersparnis oder Sachgeschenke für den Kunden, wenn dieser genug Bonuspunkte gesammelt hat und diese dann einlösen kann. Dass so ein Bonusprogramm an bestimmte Einschränkungen geknüpft ist (z.B. dass man nicht mit jedem Produkt Punkte sammeln oder nicht bei allem Punkte einlösen kann), ist dabei an für sich auch in Ordnung. Aber: Der Kunde muss deutlich darüber informiert werden – und zwar in räumlicher Nähe zur eigentlichen Werbeaussage. So hat das LG Leipzig im Falle einer Online-Apotheke entschieden, die auf ihrer Startseite mit einem Online-Bonusprogramm warb, aber die Einschränkungen dazu erst ganz am Ende der Seite nannte  (LG Leipzig, Urteil vom 20.05.2021 - Az.: 04 HK O 159/21).


Der Fall: Online-Apotheke bietet Bonusprogramm an – aber nicht für alle Produkte

Eine Online-Apotheke warb auf der Startseite ihrer Webseite mit einem Bonusprogramm. Demnach könne man mit jedem Kauf Bonuspunkte sammeln – und Geld sparen, wenn man diese dann irgendwann einlöst. Allerdings galt das nicht für rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel. Bei diesen konnte man nicht von den Vorteilen des Bonusprogramms Gebrauch machen.

Nur wurde diese wesentliche Information für den Kunden nicht wirklich deutlich. Denn dass besagte Arzneimittel vom Programm ausgenommen sind, stand erst ganz unten auf der Seite – unter der Zwischenüberschrift „weitere Informationen im Überblick“ und der Unterüberschrift „Wofür erhalte ich […] Punkte?“. Und auch bei „Kaufen + Sammeln“ stand in einem blauen Feld einfach nur: „1 Euro Umsatz = 1 Punkt“, „Schließen Sie Ihren Einkauf ab und sammeln Sie […] Punkte (1 Euro = 1 Eurocent Gutschrift) “. Über die Einschränkungen bezüglich bestimmter Arzneimittel wurde da nicht informiert…


Urteil des LG Leipzig: Diese Werbung ist irreführend

Dass ihr Bonusprogramm an bestimmte Einschränkungen geknüpft ist, werde bei der beklagten Online-Apotheke nicht deutlich – da der Hinweis auf diese Einschränkungen erst ganz unten auf der Webseite zu finden war. Dadurch fehle der notwendige räumliche Zusammenhang (einen „engen, gestalterischen Bezug“) zwischen der Werbung, dass man Bonuspunkte sammeln kann, und dem Hinweis, dass man allerdings für rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel keine Bonuspunkte erhält. Vor allem hätte dieser Hinweis nicht erst am Ende der Seite und dort unter einer Zwischenüberschrift und noch einer Unterüberschrift erfolgen dürfen. Stattdessen hätte der Kunde schon früher, unter „Ihre Vorteile im Blick“ aufgeklärt werden müssen – dort, wo der Blick des Kunden auf die scheinbar wichtigsten Informationen gelenkt wird.

Die Grenzen der Bonuspunkte müssten da aufgeführt werden, wo auch mit ihm geworben wird. Das sei im vorliegenden Fall die Startseite der beklagten Online-Apotheke. Denn schon dort wurde das Rabatt-Modell hervorgehoben. Die Werbung für das Bonusprogramm sei hier irreführend, weil sie „nicht alle relevanten Tatsaschen, die für eine Entscheidung des Kunden von Bedeutung sind, hinreichend deutlich und unmissverständlich offenbart“.


Spielregeln bei Werbung – darauf müssen Händler achten:

Das Urteil aus Leipzig ist nicht das erste zum Thema Irreführung der Verbraucher wegen ungenügender Hinweise. Die BGH-Rechtsprechung bezüglich Blickfangwerbung (also Werbung, die sofort ins Auge springt) besagt: Es gibt genaue Vorgaben für diese Art von Werbung.

Zwar brauche es nicht immer einen Sternchenhinweis, aber das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. So müsse es sich dafür um Werbung für Waren handeln, die sich der Verbraucher sowieso genauer anguckt – also z.B. besonders kostspielige Waren, die eher knapp dargestellt werden (BGH-Urteil „Schlafzimmer komplett“ vom 18.12.2014, AZ: I ZR 129/13). Anders sei das, wenn es um nicht so teure Güter geht und die Werbung unübersichtlich gestaltet ist – z.B. weil im Kleingedruckten viele Informationen zu unterschiedlichen Angeboten stehen. Denn dann sei davon auszugehen, dass der Verbraucher sich nicht genauer mit der Werbung beschäftigen wird. Und dann ist so eine Blickfangwerbung ohne Sternchenhinweis irreführend für den Verbraucher (BGH-Urteil „All Net Flat“ vom 15.10.2015, AZ: I ZR 260/14).

Heißt also:

Einschränkungen darf es bei Blickfangwerbung nur dann ohne Sternchenhinweis geben, wenn diese Einschränkungen deutlich und nicht zu übersehen sind. Dafür müssen sie sich in unmittelbarer Nähe zur Werbeaussage befinden – und zwar gut lesbar. Gestalten Sie als Händler ihre Werbung also stets übersichtlich, um eine mögliche Irreführung der Verbraucher zu vermeiden! Aufklärende Extra-Infos müssen immer deutlich gekennzeichnet und Sternchenhinweise in unmittelbarer Nähe zur Werbung selbst aufgeklärt werden – nicht erst etwa am Ende der Webseite! Wer sich unsicher ist, ob seine Werbung nicht womöglich als irreführend gilt, sollte professionellen juristischen Rat hinzuziehen. Ein kompetenter Anwalt kann Ihnen dabei behilflich sein, den Auftritt Ihres Unternehmens und die Darstellung Ihrer Angebote rechtskonform zu gestalten – um eine teure Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Werbung zu verhindern.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS LEGAL auf Fälle von Wettbewerbsverstößen und irreführender Werbung spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt. Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

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