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Um Verbrauchter davor zu bewahren, dass bei der Herstellung, Verarbeitung oder dem Verkauf von Lebensmitteln nicht die notwendigen Hygeniemaßnahmen eingehalten wurden oder keine falsche Auszeichnung oder Zusammensetzung von Lebensmitteln erfolgt ist, werden gezielte Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen dienen dem gesundheitlichen Verbraucherschutz. Wirtschaft, Behörden, aber auch die Verbraucher sind aktiv gefordert, Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit zu melden.
Daher heißt es Händler aufgepasst! Wir klären auf, was Behörden und Lebensmittelkontrolleure in puncto Lebensmittelsicherheit dürfen und was sie bezüglich der Lebensmittelkontrolle im Betrieb in Deutschland wissen sollten.
Das Lebensmittelrecht ist in der Europäischen Union harmonisiert. Dies bedeutet, das sämtliche Lebensmittel auf dem europäischen Markt den gleichen Kennzeichnungs- und Sicherheitsregeln unterliegen.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die sogenannte Basisverordnung bilden die Grundlage des EU-Lebensmittelrechts. So dürfen Lebensmittel gemäß Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht vertrieben werden, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen.
Die Basisverordnung nennt die Erfordernisse und allgemeinen Grundsätze, um Lebensmittel und Futtermittel in den Verkehr zu bringen:
Der einheitliche Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten wird durch europäische Richtlinien und weitere Verordnungen garantiert. In etwa durch die Verordnung (EU) 2017/625 (sogenannte EU-Kontrollverordnung) über amtliche Kontrollen, die die Einhaltung der Vorschriften regelt.
Deren Vorgaben werden durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts“ weiter konkretisiert. Die EU-Kontrollverordnung bildet damit die grundlegende Vorschrift zur Schaffung einer bundesweiten Harmonisierung der amtlichen Überwachung in ihrem jeweiligen Geltungsbereich. Zudem wird sie in den Behörden als Steuerungsinstrument genutzt, um die Häufigkeit von Regelkontrollen zu ermitteln.
Laut Grundgesetz sind die Länder für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständig. Neben der Eigenverantwortung der Wirtschaft führen die zuständigen Behörden zusätzlich regelmäßig Kontrollen durch und entnehmen Proben, um zu überprüfen, ob die Unternehmen gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen („Kontrolle der Kontrolle“).
Die Länder entwickeln Untersuchungsprogramme, die die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter in den Landkreisen und Städten durchführen. Zudem existieren bundesweite Kontrollprogramme, wie den „Bundesweiten Überwachungsplan“, das „Lebensmittelmonitoring“ oder der „Nationale Rückstandskontrollplan".
Die Kontrollen der Untersuchungsämter finden auf allen Ebenen statt und werden von den Ministerien der Bundesländer für Ernährung bzw. Verbraucherschutz koordiniert. Hierfür erfassen die Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsbehörden der Gemeinden und Städte sämtliche Betriebe und stufen sie in Risikokategorien ein. Diese risikobasierten Kontrollen werden durch anlassbezogene Kontrollen ergänzt bei denen konkreten Beschwerden nachgegangen wird.
Werden bei der Lebensmittelkontrolle Verstöße festgestellt, leiten die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen ein. Die Lebensmittelkontrolle wird von Kontrolleuren, die hierfür entsprechend ausgebildet wurden, ausgeführt.
Die Kontrolleure führen die Lebensmittelkontrolle häufig unangemeldet während der üblichen Geschäftszeiten im Betrieb durch. Bei akuten Gesundheitsgefahren kann die Lebensmittelkontrolle auch außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen. Zu Beginn hat sich der Kontrolleur auszuweisen, er hat aber nicht auf Einlass zu warten. Der Kontrolleur überprüft die Hygeniestandards, Haltbarkeit, Produktzusammensetzung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezüglich der Lebensmittelsicherheit. Hierfür ist es ihm gestattet Arbeitsmittel und geschäftliche Unterlagen zu betrachten, wobei die Originale nur unter den Voraussetzungen der Strafprozesssordnung beschlagnahmt werden dürfen. Ihm steht es zudem zu, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Zur Probenentnahme darf er Rohstoffe und Waren berühren. Dem Kontrolleur ist es erlaubt, im Betrieb zu fotografieren und Aufzeichnungen von personenbezogenen Daten anzufertigen, wenn sie der Beweissicherung dienen. Sobald diese nicht länger gebraucht werden, müssen diese aber vernichtet werden.
Verantwortliche Mitarbeiter sind dem Lebensmittelkontrolleur gegenüber auskunftspflichtig. Von ihnen kann er Aussagen über interne Prozesse der Lebensmittelherstellung, -verarbeitung und -behandlung zu verlangen. Ihm ist es untersagt diese Informationen an Dritte weiterzugeben, da er sich sonst nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar machen würde.
Im Anschluss an die Probenentnahme findet eine Untersuchung der Lebensmittelproben aus der Lebensmittelkontrolle in Laboratorien statt. Hier werden standardisierte Verfahren verwendet, damit ein plausibler Vergleich untereinander möglich ist.
Die zuständigen Behörden der Bundesländer werten die Ergebnisse aus. Wird ein Verstoß festgestellt, wird der Betrieb regelmäßig erneut überprüft, ob dieser die Mängel beseitigt hat.
Um Verbraucher zu schützen werden eventuell Sofortmaßnahmen ergriffen, wie der Rückruf eines risikoreichen Lebensmittels oder die Schließung des Betriebes. Es drohen Bußgelder und Strafverfahren bei besonders schweren Verstößen.
Zur weiteren Nutzung der Ergebnisse senden die Bundesländer diese Daten in kodierter Form an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Datenaustausch werden Daten zur Untersuchungsmethode und Informationen über das untersuchte Lebensmittel übermittelt. Vom BVL werden die Ergebnisse dann überprüft, ausgewertet, verglichen, in Datenbanken eingetragen und online veröffentlicht. Sie werden auch an die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde, die Europäische Kommission oder das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geschickt, da das BVL ihren Berichtspflichten nachkommen muss.
Des Weiteren fließen die Daten der Untersuchungen in gesetzliche Regelungen ein, die dem gesundheitlichen Verbraucherschutz dienen und von der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden.
Wenn die Kontrolle ihres Betrieb durch einen Lebensmittelkontrolleur negativ ausfiel, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen. Oftmals sind die Bußgeldbescheide und lebensmittelrechtlichen Anordnungen nämlich nicht fehlerfrei, weshalb Sie diese überprüfen und Einspruch erheben sollten. Denn ab einem Bußgeld von 200 Euro könnte bereits ein Eintrag ins Gewerberegister drohen. Wenn Sie Einspruch erheben, müssen Sie in jedem Fall die 2-Wochen-Frist beachten. Der Bußgeldbescheid sollte auf Fehler überprüft werden. Zudem können Sie ihr Recht auf eine Gegenprobe nutzen. Bei der Probeentnahme ist gemäß § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nämlich stets eine zweite Probe zurückzulassen, damit der Hersteller in der Lage ist eine Gegenanalyse zu tätigen. Auf die Entnahme einer Gegenprobe kann der Hersteller aber auch verzichten. Die Durchführung einer Gegenprobe muss durch einen zugelassenenen privaten Sachverständigen erfolgen. Die Regelungen zum Zulassungsverfahren für Gegenprobensachverständige finden sich in der Gegenproben-Verordnung.
Kontaktieren Sie einen Anwalt für Lebensmittelrecht, der die Erfolgschancen ihres Einspruchs einschätzen kann, indem er in die Verwaltungs- und Ermittlungsakte Einsicht nimmt.
Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Lebensmittelrecht auf. Wir beraten täglich Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU, begleiten Sie anwaltlich bei der Verwirklichung ihrer Idee: Wie kann ich mein Produkt juristisch konform entwickeln, kennzeichnen und bewerben? Wie melde ich meine Marke an? Wie führe ich ein Produkt in Deutschland oder Europa ein? Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.
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