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Händler aufgepasst: Ende der Schonfrist für E-Zigaretten


Das Ende der Schonfrist für E-Zigaretten wurde nun in Westfalen mit dem Anfang von Razzien des Hauptzollamts Münster eingeläutet: In Liquid-Shops, Kiosken Tabakläden und Shisha-Shops wurden insgesamt 15 Verkaufsstellen kontrolliert.

In mehr als 10 der kontrollierten Läden wurden unter anderem 370 Liter unversteuerte Liquids gefunden. Das entspricht einen Steuerschaden von circa 60.000 Euro.

Das TabStMoG – Steuer nun auch für E-Zigaretten

Schuldiger für diese Änderung ist das Tabaksteuermodernisierungsgesetz, kurz TabStMoG. Hierdurch sollte das Tabaksteuerrecht erneuert und modernisiert werden.

Dieses wurde am 10. August 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die wichtigste Änderung ist, dass nun auch E-Zigaretten mit einer Steuer belegt werden. Damit sollen sie den herkömmlichen Tabak-Waren gelichgesetzt werden.

Schonfrist für Abverkauf lief am 12. Februar 2023 ab

Die Novellierung des Tabaksteuerrechts zwingt E-Zigaretten-Händler aufwendige Anpassungen vorzunehmen. Ansonsten steht ein Verstoß bevor. Und das kann ziemlich teuer werden.

Bis zum 30. Juni 2022 durften E-Zigaretten noch steuerfrei produziert bzw. eingeführt und in den Handel gebracht werden.

Für die Händler gab es noch eine zweite Frist: Die Abverkaufsfrist wurde bis zum 12. Februar 2023 gesetzt.

In diesem Zeitraum blieb genug Zeit, sich an die neuen Vorschriften anzupassen und/oder die bestehenden Lager noch steuerfrei zu verkaufen.

Ende der Frist – Anfang der Razzien

Doch auch nach Ablauf dieser Frist halten sich noch nicht alle Händler an die neuen Anforderungen. Doch wie sich nun zeigt, wird gegen Versäumnisse der Umsetzung hart durchgegriffen. Denn das Ende der Frist bedeutet nun der Anfang der Razzien. Hierdurch wurde nun bekannt: zu wenig wissen von der Novellierung und zu viele ignorieren sie, sehr zum Leidtragen anderer, ehrlicher Kaufleute, die die Ware sehr viel teurer in den Handel bringen müssen.

Was kann man tun?

Händler können aufatmen: abwarten, bis eine Razzia auch beim eigenen Konkurrenten ankommt muss man allerdings nicht. Neben dem staatlichen Mittel der Razzien dagegen vorzugehen können Händler auch selbst tätig werden. Denn der unversteuerte Verkauf von Waren verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

So können Konkurrenten, die sich wettbewerbswidrig verhalten, abgemahnt werden oder zum Unterlassen gezwungen werden.

Zu diesem Vorgehen kommt hinzu, dass man Ansprüche auf Kostenerstattung, ggf. Auskunft und Schadenersatz geltend machen kann.


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