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Online Händler: Mängelhaftung für Gebrauchtware kürzen


Frist für Mängelhaftung verkürzt sich auf ein Jahr

Wer gebrauchte Ware gewerblich verkauft, möchte die Haftung für Mängel in der Regel möglichst weitgehend beschränken. Im Gegensatz zu Neuware ist die Wahrscheinlichkeit, dass Gebrauchtware einen Mangel aufweist nun mal deutlich größer. Das neue Kaufrecht 2022 kommt somit insbesondere gewerblichen Verkäufern von Gebrauchtware zugute. Denn ab dem 01.01.2022 können Händler die Frist für die Haftung von Mängeln auf ein Jahr (statt zwei Jahre) verkürzen. Allerdings ist dies nicht – wie nach altem Recht – nur anhand einer entsprechenden AGB-Klausel möglich. Der Gesetzgeber hat die Bedingungen für eine Verkürzung erheblich verschärft. Zum einen muss der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt worden sein und zum anderen muss die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden sein.

Konkreter Handlungsbedarf für Händler 

Zunächst einmal wird Händlern von Gebrauchtware empfohlen zum Jahreswechsel eine Aktualisierung der AGB vorzunehmen – denn bislang war eine Verkürzung der Dauer der Mängelhaftung über die AGB rechtens. Zudem sollten Händler bis zum Jahreswechsel ihren Bestellvorgang im Online-Shop technisch anpassen, sodass die Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung eigens über die Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt werden und diese ausdrücklich und gesondert mit dem Händler vereinbaren. Im Konkreten bedeutet dies: vor Absenden der Bestellung muss der Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden und ausdrücklich vereinbaren, dass eine Verjährungsverkürzung Vertragsbestandteil wird. Es bietet sich an diese beiden Voraussetzungen an einer Stelle im Laufe des Bestellvorgang zu erfüllen, spätestens auf der finalen Bestellseite. Es wird zudem empfohlen eine gesonderte Checkbox zu erstellen, die der Verbraucher anhaken muss, um seine Bestellung durchzuführen. So kann später nachgewiesen werden, dass die Verjährungsverkürzungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde. Übrigens müssen die Formulierungen im Checkout und Shop-AGB aufeinander abgestimmt sein, damit es nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers kommt. Es muss zudem technisch sichergestellt werden, dass der Verbraucher den Bestellablauf nur durchlaufen kann, wenn er die Checkbox angehakt hat.

Was ist mit Ware, die über Verkaufsplattformen verkauft wird? handy online händler shop

Viele Händler betreiben keinen eigenen Online-Shop, sondern verkaufen ihre Gebrauchtware über Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon, etsy, und Weitere. Die neuen Anforderungen gelten allerdings nicht nur für Online-Shop Betreiber, sondern unabhängig vom Vertriebskanal. Auch hier sollte der Bestellvorgang nur dann abgeschlossen werden können, wenn der Verbraucher seine aktive Zustimmung erklärt hat, um im Nachhinein die getroffene Vereinbarung auch beweisen zu können. Auf Amazon.de ist allerdings nach noch geltendem Recht keine rechtssichere Haftungsverkürzung bei Gebrauchtware möglich, da Amazon in jedem Händlerprofil folgenden Hinweis einblendet: „Sind Sie Verbraucher und ist der von Ihnen gekaufte Artikel mangelhaft, also zum Beispiel beschädigt oder entspricht nicht der Beschreibung, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.“ Durch diese ausdrückliche Zusicherung stünde allerdings eine Vereinbarung in den Händler-AGB in offenem Widerspruch dazu. Wer daher in seinen Amazon-AGB eine entsprechende Regelung vorhält, sollte hier schnell Abhilfe schaffen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung 

Wer sich zum Jahreswechsel nicht um diese Voraussetzungen kümmert, wird in zweierlei Hinsicht mit Konsequenzen rechnen müssen. Zum einen geht von der Verwendung bestehender AGB, die eine Haftungsreduzierung ausgehen, ein Abmahnrisiko aus. Zum anderen schließt der Händler dann einen Vertrag, aus welchem er zu einer Mängelhaftung über zwei Jahre verpflichtet ist. Dies betrifft jedoch natürlich nur Händler, die an der Verkürzung der Mängelhaftung interessiert sind. Wer als Händler weiterhin zwei Jahre für die Gebrauchtware haften möchte, kann die neuen Regelungen ignorieren. Ausgenommen sind zudem Händler von Neuware.

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