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Händler aufgepasst: Neue Regelung von Preisermäßigungen


Novellierung der Preisangabenverordnung: Neue Regelung für die Werbung mit Preisermäßigungen 

Am 07.01.2020 ist die EU-Richtlinie 2019/2061, besser bekannt als Omnibus-Richtlinie, zur Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft getreten. Eine neue Regelung für Preisermäßigungen. Sie änderte vier bereits existierende EU-Richtlinien, unter anderem auch die Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG. Bis zum 28.11.2021 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist für die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) zuständig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nimmt dies zum Anlass die Verständlichkeit und Lesbarkeit der PAngV insgesamt zu verbessern. Der Entwurf für diese Änderung wurde kürzlich von dem BMWi veröffentlicht.

Neuer Artikel in der Preisangaben-Richtlinie: Art. 6a 

Der Artikel 6a wird durch die Omnibus-Richtlinie komplett neu in die Preisangaben-Richtlinie eingefügt. Dieser regelt zum Beispiel in Absatz 1, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat, angegeben werden muss. MitsaleSale dem vorherigen Preis ist nach Absatz 2 der niedrigste Preis gemeint, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewandt hat. Sofern das Erzeugnis erst seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt ist, können die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. Zudem können die Mitgliedstaaten nach Absatz 3 für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen und nach Absatz 5 festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.

Wie werden die neuen Regelungen umgesetzt? 

§11 PAng-V ist für die Umsetzung der neuen Regelungen zur Bekanntmachung von Preisermäßigungen zuständig. Händler müssen danach bei jeder Preisermäßigung einen vorherigen Gesamtpreis angeben. Nach dem BMWi muss dieser vorherige Gesamtpreis der niedrigste Gesamtpreis sein, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt wurde. Wenn die Ware allerdings weniger als 30 Tage angeboten wurde, ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der seit dem Zeitpunkt des Anbietens der Ware verlangt wurde. Handelt es sich um eine schrittweise Preisermäßigung ist es der Gesamtpreis, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung verlangt wurde. Der Entwurf regelt zudem einige konkrete Konstellationen, für die §11 PAng-V keine Anwendung findet. Dazu zählt zum einen die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises, sowie „Knallerpreise“ oder „Dauerniedrigpreise“. Und zum anderen gilt dies für ein neu im Sortiment aufgenommenes Produkt und für Werbeaktionen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“.

Händler aufgepasst! Weitere geplante Regelungen des Referentenentwurfs 

Ausschilderung des Grundpreises im Online- und stationären Handel 

Auch regelt der Entwurf die Positionierung des Grundpreises im Online- sowie im stationären Handel. Während zurzeit der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ anzugeben ist, verlangt die Preisangaben-Richtlinie lediglich, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein muss. Die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit müssen natürlich nach wie vor eingehalten werden. Daher ist es auch immer noch unzulässig, dass der Verbraucher im Online-Handel nur durch einen separaten Link oder durch das Mouse-Over Verfahren oder im stationären Handel durch den Aushang einer Liste der Grundpreise an einem anderen Ort, den Grundpreis in Erfahrung bringen kann.

Auszeichnung von Pfandbeträgen 

Stand heute muss ein Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden, sondern kann neben dem Preis der Ware angegeben werden. Die Rechtsprechung hält dies teilweise für europarechtswidrig und wendet die Regelung daher nicht an. Das BMWi ist der Meinung, dass der nationale Gesetzgeber mangels europäischer Vorgaben darüber entscheiden kann, ob und wie die Höhe einer rückersttatbaren Sicherheit gegenüber dem Verbraucher kenntlich gemacht werden muss. Daher wurde jetzt durch §7 PAngV-E ausdrücklich klargestellt, dass Pfandpreise neben dem Gesamtpreis der Ware anzugeben sind. Doch schlussendlich muss wohl der europäische Gerichtshof darüber entscheiden.

Kennzeichnungspflichten für Betreiber von Ladepunkten 

Eine weitere Neuregelung betrifft die Kennzeichnungspflichten für Betreiber von Ladepunkten. Danach muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes am jeweiligen Ladepunkt den Arbeitspreis je Kilowattstunde angeben, wenn er Verbrauchern das punktuelle Aufladen von Elektromobilen ermöglicht.

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