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Händler aufgepasst: Schadensersatz ohne Elektro-Registrierung


Schadensersatz zugestanden

Spannung im Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 20.05.2021 (Az.: 6 U 39/20) der Klägerseite weitestgehend einen Schadensersatzanspruch zugestanden, nachdem diese gegen ihren Mitbewerber klagte.

Zum Sachverhalt

Es ging hierbei um einen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Whirlpools vertreiben und deren Ladengeschäfte nur 15 km voneinander entfernt liegen.

Die verklagte Firma hat jedoch im Gegensatz zur klagenden Firma keine Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG eingeholt. 

Nach dieser Vorschrift dürfen Hersteller „Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie (...) nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.“

Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei um eine Wettbewerbsverletzung handelt.



Das ElektroG und seine Pflichten

Bevor Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie bei der Stiftung EAR registriert werden. Der Hersteller muss sich vor dem Registrierungsantrag selbst erkundigen, ob er für die jeweiligen Produkte überhaupt nach dem Elektrogesetz registrierungspflichtig ist, und wenn ja, in welcher Geräteart. Die Registrierung erfolgt komplett elektronisch im EAR-Portal. Jedoch gibt es zwei unterschiedliche Registrierungs-Arten für B2C- und B2B-Registrierungen. Weitere Informationen finden sie auf der Elektrogesetz-Homepage.

War ein Auskunfts- und Schadensersatzbegehren berechtigt?

Das Gericht musste sich dann mit der Frage beschäftigen, ob ein Auskunfts- und Schadensersatzbegehren berechtigt war. Hier geht es um die Lehre vom Schutzzweck der Norm. Diese besagt erstens, dass der konkret Geschädigte (also der Hersteller mit einer Registrierung) zum Kreis der Personen gehören muss, die vom Gesetz geschützt werden. Zweitens muss der entstandene Schaden zu solchen Schäden gehören, vor denen die Vorschrift schützen soll.

Nach § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören Mitbewerber zum Kreis der zu schützenden Personen. Die Mitbewerber sollen vor allem gegen § 3 und § 7 UWG geschützt werden. Man könnte sagen, dass eine einzelne Verhaltensnorm nur dem Schutz einzelner Mitbewerber dient, nicht aber dem Schutz aller. Allerdings muss das durch Auslegung und unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der jeweiligen Norm ermittelt werden, vgl. BGH NJW 2012, 1800 Rn 21.



Schutzzweck des § 9 UWG – Wessen Interesse muss geschützt sein?

Das Gericht hat in unserem Fall der Klägerin den Schutz zugestanden. Jedoch muss der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin fordert, innerhalb des Schutzzwecks des § 9 UWG liegen. Wenn sich der Mitbewerber also einen Wettbewerbs-Vorsprung dadurch schafft, dass er eine Marktverhaltensregelung verletzt, die den Verbraucher schützt, kann ein anderer Mitstreiter Schadensersatz verlangen. Hierfür muss nicht das Interesse des Mitbewerbers verletzt sein. Es genügt, wenn das Interesse des Verbrauchers verletzt wird, vgl. BGH GRUR 2010, 754 - Golly Telly. Nach dem BGH ist nicht auf den Schutzzweck der verletzten materiellen Norm abzustellen, sondern auf den Schutzzweck des § 9 UWG bzw. § 3a UWG.

Ein konkreter Schaden ist deshalb gegeben, weil die Läden der Parteien nicht weit voneinander weg waren. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss nur dargelegt werden. Hierfür genügt es, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Eine hohe, bzw. an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird nicht verlangt.

Da die Geschäfte der Parteien nur 15 km voneinander entfernt lagen, kann es der Klägerin gelingen, einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem bei ihr eingetretenen Schaden (mangelnde Verkäufe) nachzuweisen.


SBS Legal Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht & Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz

Im Zeitalter wirtschaftlicher Globalisierung und Digitalisierung, welches durch einen stetig wachsenden Konkurrenz- und Wettbewerbsdruck gekennzeichnet ist, hängt der Erfolg des Unternehmens zunehmend von der Wahrung und Durchsetzung des fairen Wettbewerbs, dem Schutz seiner Ideen, seines Fachwissens und seiner Innovationsfähigkeit ab. Dabei kommt dem Wettbewerbsrecht eine besondere Rolle zu.

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