Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Online-Händler haben eine Reihe an Pflichten zu erfüllen. Ein Vertragsschluss über einen Bestellbutton und die Kündigung eines solchen Vertrages sind genau geregelt und an einige Anforderungen geknüpft. Außerdem müssen die Händler eine Vielzahl an Informationspflichten gegenüber der Verbraucher einhalten.
Den Überblick über die gesetzlichen Regulierungen zu behalten kann oftmals herausfordernd sein. Die Einhaltung ist aber dringend geboten, da sonst Abmahnungen drohen.
Über die Jahre wurde der Online Handel gesetzlich immer mehr geregelt, sodass ein Online-Händler mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften beachten muss. Werden gewisse Vorgaben nicht beachtet gilt ein Vertrag unter Umständen als nicht zustande gekommen oder es bestehen Widerrufs- oder Kündigungsrechte für den Verbraucher. Die umfassende gesetzliche Regulierung dient dem Verbraucherschutz.
Wird ein Vertrag über eine Online-Plattform geschlossen, wird dies meist unter Nutzung von sogenannten Bestellbuttons unternommen. Die Bestellbuttons sind Schaltflächen, über die der Besteller einen Vertrag abschließt. Wird ein solcher Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr mit einem Verbraucher geschlossen, so sind an den Bestellbutton gewisse Anforderungen geknüpft.
Der Verbraucher muss erkennen können, dass er durch die Betätigung des Buttons bereits einen Vertrag abschließt. Ist der Button mit „Weiter zur Zahlung“ gekennzeichnet, genügt er nicht den gesetzlichen Anforderungen. Solch ein Button vermittelt lediglich den Anschein, dass der Verbraucher auf eine weitere Seite geleitet wird und der Vertragsabschluss erst im Nachhinein erfolgt.
Das OLG Düsseldorf hat sich zuletzt mit Urteil vom 08.02.2024 Az. I-20 UKl 4/23 mit den Anforderungen des Bestellbuttons auseinandergesetzt. Dem OLG nach muss der Button mit eindeutigen Formulierungen gekennzeichnet sein. Eine Formulierung, die den Vorgaben entspricht, ist etwas der Button „zahlungspflichtig bestellen“.
Der vom OLG entschiedene Fall behandelte die kostenpflichtig angebotenen Nutzungen sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram, die durch einen Bestellbutton zustande gekommen sind. Der Bestellbutton „Abonnieren“ genügt laut OLG nicht diesen Vorgaben. Es gibt auch kostenlose Abonnements, sodass nicht sofort eindeutig ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abonnement handelt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob vorher während des Bestellvorgangs bereits auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurde, denn es ist entscheidend, welcher Text auf der Schaltfläche zu erkennen ist.
Weitere Formulierungen, die nicht ausreichend sind, sind etwa „Mit Kreditkarte zahlen“ oder „Mit PayPal zahlen“. Mit diesen Formulierungen könnte der Verbraucher die Schaltfläche so verstehen, dass lediglich die zuvor ausgewählte Zahlungsweise bestätigt wird. Diese Formulierungen wurden deshalb vom LG Hildesheim mit Urteil vom 07.03.2023 Az. 6 O 156/22 als unzureichend angesehen.
► Voreinstellung von Expressversand im Online-Shop unzulässig
► LG München: Bestellbutton muss Zahlungsverpflichtung zeigen
So einfach, wie ein Vertragsabschluss erfolgen kann, muss auch die Kündigung möglich sein. Seit Juli 2022 ist ein Kündigungsbutton für Verträge, die den Verbraucher langfristig binden, Pflicht. Wird also der Vertragsschluss auf der Website angeboten, so muss auch die Kündigung so einfach angeboten werden. Betroffen sind davon vor Allem Aboverträge.
Für Abonnenten muss der Kündigungsbutton gut sichtbar und ohne erheblichen Aufwand zu erreichen sein. Dieser Vorgabe werden viele Unternehmen noch nicht gerecht. So wurde erst kürzlich mit Urteil vom 16. November 2023 Az. 12 O 4127/23 der Pay-TV Sender Sky zur Unterlassung vom LG München verurteilt. Auf der Website von Sky musste nach ganz unten gescrollt werden, um dann auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ zu gelangen. Nachdem man dies angeklickt hat, wurde eine Linkliste bereitgestellt, die unten auch zur Kündigung führte. Mit dieser unüberschaubaren Möglichkeit zu kündigen werden die Anforderungen der leicht zugänglichen und sichtbaren Kündigung nicht gewahrt. Sky wollte gegen das Urteil allerdings noch vorgehen.
Viele Unternehmen machen ähnliche Fehler und erschweren die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher. Damit gehen sie gem. § 312k Absatz 6 BGB das Risiko ein, dass den Verbrauchern die außerordentliche Kündigung ermöglicht wird.
Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Arbeitet ein Händler mit sogenannten Mindermengenzuschlägen muss auch dort einiges beachtet werden. Bei Mindermengenzuschlägen handelt es sich um einen Preisaufschlag, der berechnet wird, wenn eine Bestellung unter einem bestimmten Mindestbestellwert liegt. Dieser ist manchmal nötig, weil sich die Kosten für die Buchhaltung, Personal, etc. nicht rentieren, wenn die Produkte sehr günstig angeboten werden. Mit dem Mindermengenzuschlag wird deshalb bei kleinen Bestellungen ein extra Betrag hinzuberechnet.
Dabei muss allerdings beachtet werden, dass es für den Verbraucher ausreichend deutlich wird, dass ein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Ein Hinweis sollte am besten direkt neben der Ware erfolgen. Wird der Mindermengenzuschlag erst nach dem Einlegen der Ware in dem Warenkorb entsprechend angezeigt, handelt es sich um eine unzureichende Darstellung. Dies hat das LG Hannover zuletzt mit Urteil vom 10.07.2023 Az. 13 O 164/22 entscheiden.
Halten die Händler die Vorschriften nicht ein, laufen sie Gefahr wegen Wettbewerbsverletzung abgemahnt zu werden. Händler sollten deshalb unbedingt stets Kenntnis über die geltenden Rechtsvorschriften haben. Die notwendigen Informationen für die Verbraucher müssen die Unternehmer an der richtigen Stelle bereitstellen.
Die Ausgestaltung von Verträgen birgt einige Herausforderungen, insbesondere wenn es sich um Online-Verbraucherverträge handelt. Mit der richtigen Beratung sind Sie bestens über die bestehende Rechtslage informiert und entsprechend aufgestellt.
Unsere Anwälte von SBS LEGAL beraten sie umfassend und kompetent.
Brauchen Sie noch Unterstützung, damit Ihr Online-Shop den rechtlichen Anforderungen genügt? Wollen Sie Abmahnungen vermeiden? Wir helfen Ihnen gerne, Ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten und unternehmen eine Online-Shop Prüfung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr rechtliches Anliegen zu lösen und stellen Ihnen einen Anwalt für Ihren Online-Shop & Online-Handel an die Seite.
Vereinbaren Sie noch heute Ihren Termin bei uns, wir freuen uns auf Sie.