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Händler aufgepasst – Wichtige Gesetzesänderungen 2025


In den nächsten Wochen und über das kommende Jahr 2025 werden zahlreiche Gesetzesänderungen eintreten, auf die Händler gefasst sein müssen. Insbesondere die EU ist bestrebt, ihren Binnenmarkt durch Verordnungen und Richtlinien fortzuentwickeln und hinsichtlich moderner Fragen Rechtsklarheit zu schaffen. Wir bei SBS Legal geben Ihnen einen Überblick zu einigen wichtigen produktbezogenen Änderungen.

EU-Produktsicherheitsverordnung am 13. Dezember 2024

Schon in wenigen Tagen treten weite Bereiche der Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit in Geltung. Man hat sich hier bewusst für eine Verordnung entschieden, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendbarkeit findet.

Hersteller, Händler, Bevollmächtigte, Einführer und bestimmte Wirtschaftsakteure müssen folglich erweiterte Pflichten einhalten, um die Produktsicherheit gegenüber Verbrauchern zu gewährleisten. Händler müssen sicherstellen, dass zuvor der Hersteller und ggf. der Einführer seine Pflichten erfüllt hat. Sie müssen Lagerungs- und Transportbedingungen einhalten und bei Zweifeln an der Konformität Maßnahmen ergreifen.

Insbesondere Online-Händler müssen, wenn sie ihre Produkte anbieten, mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben hinzufügen:

Art. 19 Produktsicherheits-VO

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind. 


Geändertes Funkanlagengesetz zum 28. Dezember 2024

Erneut auf einem EU-Impuls basierend, ändert sich aufgrund einer Richtlinie das nationale Funkanlagengesetz (FuAG). Die darin enthaltenen neuen Kennzeichnungspflichten gelten für alle Wirtschaftsakteure ab dem 28. Dezember. Sie bezieht sich primär auf Produkte, die ab dann neu in Verkehr gebracht werden.

Darin werden bspw. Anforderungen an das Vorhandensein eines Netzteils im Lieferumfang sowie die notwendigen Eigenschaften des Netzteils für die Ladung gestellt, welche in Form von bildlichen Darstellungen physisch auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung und online im Produktangebot vorhanden sein muss.

Händler müssen erneut Maßnahmen ergreifen, wenn Zweifel an der Konformität der Funkanlagen besteht. Als Behörde und Ansprechpartner wird die Bundesnetzagentur genannt. Betroffen sind eine Reihe an Produkten – Laptops, Kopfhörer, tragbare Mobiltelefone, Tablets und einige mehr.


EU-Verordnung gegen Entwaldung zum 30. Dezember 2024

Hier hat sich die EU vorgenommen, gegen Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Weltklima. Die Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von Erzeugnissen, die Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

Weiter unterscheidet die Verordnung zwischen KMU-Händlern und nicht-KMU-Händlern. Letztere müssen erhöhte Sorgfaltsanforderungen erfüllen und bspw. Pflichtinformationen veröffentlichen. KMU-Händler müssen bestimmte Informationen bereithalten und bei Zweifeln an der Produktkonformität tätig werden.

Art. 5 Abs. 3

KMU-Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen;

b) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.


Einwegkunststofffondsgesetz zum 1. Januar 2025

Weite Teile dieses Gesetzes, welches auf einer EU-Richtlinie basiert, gelten bereits seit dem. 1. Januar 2024. Die restlichen relevanten Vorschriften entfalten ab dem 1. Januar 2025 Geltung. Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte werden darin verpflichtet, sich bei einem Online-Register zu registrieren und dann ab 2025 Abgaben in einen Einwegkunststofffonds einzuzahlen.

Von Online-Händlern wird jedoch gefordert, dass sie eine Registrierung der Hersteller sicherstellen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder. Die Anlage des Gesetzes listet folgende Einwegkunststoffprodukte auf:

Registrierungspflichtige Produkte

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;

keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;

2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der

a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;

4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8. Tabakprodukte  mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.


E-Rechnung zwischen Unternehmern zum 1. Januar 2025

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) wird zum Neujahrsbeginn die elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtet. Das ist im Wachstumschancengesetz geregelt, welches zahlreiche nationale Gesetze umändert – insbesondere auch das Umsatzsteuergesetz.

Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist zukünftig eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – gängige digitale Formate genügen also nicht.

Diese Änderung betrifft alle Unternehmer im B2B-Bereich. Online-Händler müssen den Empfang von E-Rechnungen bei sich sicherstellen, wobei die Unterrichtung eines E-Mail-Postfachs ausreicht. Zu späteren Zeitpunkten müssen jedoch auch sie im B2B-Bereich E-Rechnungen nutzen.

Hier finden Sie weitere Infos zu relevanten Rechtsgebieten:

- Vertriebsrecht

- Internetrecht

- MLM-Recht

Selbstbedienungsverbot durch Biozid-Durchführungsverordnung zum 1. Januar 2025

Ebenfalls zum Jahreswechsel wird die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) relevant. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Biozidverordnung der EU, zu der wir auch schon einen Blogartikel veröffentlicht haben. Am dem 1. Januar gelten ein Selbstbedienungsverbot sowie neue Anforderungen für Personen, welche entsprechende Biozidprodukte abgeben.

Das Selbstbedienungsverbot bedeutet, dass der Kunde keinen freien Zugriff auf das Produkt haben darf und dass es nur von sachkundigen Personen abgegeben werden darf, welche die persönlichen Voraussetzungen des Erwerbers prüfen und ein Abgabegespräch durchführen. Dieses Gespräch muss gegebenenfalls online erfolgen.

Dies gilt für:

  • Biozidprodukte, deren Verwendung entsprechend der in der Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist.

  • Produktart 14 „Rodentizide“: Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.

  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“: Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.

  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.

Eine weitere Abstufung gilt für andere Produktarten, bei denen zwar nicht das Selbstbedienungsverbot gilt aber sehr wohl die anderen Anforderungen an die Abgabe. Diese Produkte sind:

  • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“: Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.

  • Produktart 8 „Holzschutzmittel“: Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen.

  • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“:Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.

Energieverbrauchskennzeichnungspflichten zum 20. Juni 2025

Mitte nächsten Jahres kommen durch EU-Verordnungen neue Anforderungen für Händler von Smartphones und Tablets. Dabei geht es um eine transparentere Energieverbrauchskommunikation.

Art. 4

Die Händler stellen sicher, dass

a) jedes Smartphone und Slate-Tablet an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett in der Nähe des Produkts trägt oder das Etikett derart daran angehängt oder angebracht ist, dass es deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet ist;

b) im Fernabsatz das Etikett und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;

c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, auch im Internet, auf dem Etikett gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

d) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.


Stärkung der Barrierefreiheit zum 29. Juni 2025

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) werden bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, aufgestellt. Dies umfasst u.a. den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) sind vom Gesetz teilweise ausgenommen. Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Dies betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure.

EU-Datenverordnung zum 12. September 2025

Im September 2025 kommt nochmal ein echter Knaller: Die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung / Data Act). Zum Verbraucherschutz soll klargestellt werden, wer unter welchen Bedingungen und auf welcher Grundlage berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen.

Der EU Data Act stellt wichtige Regelungen im B2C-, B2B- und B2G-Bereich auf, welche die Datenweitergabe zwischen Unternehmen, Verbrauchern und im Ausnahmefall auch Regierungsbehörden betreffen. Es geht bspw. um Nutzung vom Daten bei Sport- und Fitnessgeräten, Apps, oder vernetzten Fahrzeugen. Insbesondere soll es um eine geordnete und gesicherte Weitergabe gesammelter Daten gehen, damit möglichst viele Unternehmen an dem digitalen Fortschritt teilhaben können.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Vertriebsrecht

Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen ist das dominante Thema aller Händler Kaufleute, Bankhäuser, Versicherungen, Finanzdienstleister und Immobilienanbieter. Besonders der kommenden Jahren einen wichtigen Bestandteil des Vertriebsrechts darstellen. Vertrieb von Waren erfolgt dabei sowohl im „Business to Business Segment (B2B)“ als auch im „Business to Consumer Bereich (B2C)“.

All diese Vertriebskanäle sind im Vertriebsrecht geregelt, welches die Spielregeln für Vertragshändler, Reseller, Handelsvertreter, Makler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagevermittler, Online-Vermarkter, Affiliate oder Vertriebspartnern (im Bereich des Network Marketings) vorgibt.

SBS LEGAL hilft Ihnen dabei, sicher durch die rechtlichen Vorschriften zu navigieren.

Haben Sie noch Fragen zum Vertriebsrecht?

Sie brauchen eine Beratung im Vertriebsrecht, etwa für die Frage, bei welchen wichtigen Gesetzesänderungen von Händlern besonders aufgepasst werden muss? Oder eine Hilfestellung, wie neues Vertriebskartellrecht gehandhabt werden sollte? Dann sind Sie bei uns richtig.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

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telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
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