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| Vetriebs- und Handelsrecht

Haftung als Anscheinsmakler wegen fehlender Aufklärung


Verletzung der Beratungspflichten als Versicherungsmakler führt zur Haftung

Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen kommt es ganz entscheidend darauf an, ob der Vermittler lediglich als Versicherungsvertreter oder sogar als Versicherungsmakler angesehen wird. Diese Frage ist so entscheidend, weil unterschiedliche Anforderungen an die Beratung von den Kunden bestehen, je nachdem ob es sich um einen Versicherungsmakler handelt oder nicht. Werden die Beratungspflichten nicht ausreichend gewahrt, droht die Haftung des Versicherungsmaklers.

Haftung eines Mehrfachvertreter

So hatte das OLG Dresden zuletzt mit Urteil vom 07.11.2023 – Az. 4 U 54/23 über die Haftung eines Mehrfachagenten als Anscheinsmakler wegen der Verletzung von Beratungspflichten entschieden.

Hintergrund des Urteils war der Fall eines Bäckers. Dieser hatte nach der Beratung durch einen Mehrfachvertreter seine Berufsunfähigkeitsversicherung bei seiner bisherigen Versicherung gekündigt und mit der Vermittlung des Mehrfachvertreters eine Grundfähigkeitsversicherung bei einer anderen Versicherung abgeschlossen.

Verschlechterung des Versicherungsschutzes

Die neue Versicherung hatte im Versicherungsfall bestimmte Krankheiten nicht beinhaltet. Diese Krankheiten waren für den Kläger allerdings wichtig, sodass er daraufhin Schadensersatz verlangt hat.

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Vertreter als Anscheinsmakler angesehen. Es bejahte die Verletzung der Beratungspflichten durch den Mehragenten und somit auch die Haftung als Makler. Das OLG Dresden hatte die bestätigt, sodass der Mehragent als Anscheinsmakler haftet.

Mehragent hätte Vertretung für den Versicherer offenlegen müssen

Der Mehragent war eigentlich lediglich ein Mehrfachvertreter. Dadurch, dass der Vertreter allerdings als Mehrfachvertreter tätig war, hätte er gegenüber dem Versicherungsnehmer eigentlich mitteilen müssen, dass er als Mehrfachvertreter tätig ist. Dies hat der Mehragent allerdings nicht getan, sodass die Aufklärung fehlte. Als Mehragent steht er unter anderem auch auf der Seite des Versicherers. Dies war dem Versicherungsnehmer jedoch nicht klar. Damit ist er gegenüber dem Versicherungsnehmer wie ein Versicherungsmakler aufgetreten und ein Versicherungsmaklervertrag ist geschlossen worden.

Nach dem Gesamtumständen ist er als Versicherungsmakler anzusehen

Als Versicherungsmakler steht man lediglich auf der Seite der Versicherungsnehmers und erbringt eine Beratung, die unabhängig von den jeweiligen Versicherungsunternehmer ist. Der Mehragent ist nach dem Gesamteindruck wie ein Makler aufgetreten. Der Mehragent war also ein Anscheinsmakler und haftet somit genauso wie ein Makler.

Versicherungsmakler haben umfassende Beratungspflichten

Als Versicherungsmakler muss man gewisse Voraussetzungen in der Beratung erfüllen. Der Mehragent hätte den bestehenden Versicherungsschutz überprüfen müssen und den Versicherungsnehmer vor dem Wechsel darüber aufklären müssen, dass der Wechsel mit dem Ausschluss gewisser Krankheiten verbunden ist. Er muss den Versicherungsnehmer über die Risiken aufklären. Diese Beratung ist in dem Fall nicht erfolgt. Aufgrund dieser fehlenden Beratung hat der Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG seine alte Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt und die neue Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen und das trotz der Tatsache, dass in der neuen Versicherung gewisse Krankheiten ausgeschlossen waren und insbesondere die Krankheiten nicht mit beinhaltet waren, auf die es dem Versicherungsnehmer ankam. Wäre der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß beraten worden, hätte der Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG diesen Wechsel nicht vorgenommen, schließlich hat er durch den Wechsel eine Verschlechterung seines Versicherungsschutzes erlitten.


Protokoll ist ein Indiz und ändert die Beweislastumkehr

Ob die Beratung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, konnte von dem Beratungsprotokoll entnommen werden. In dem Protokoll wurde ersichtlich, dass der Mehragent zu vielen Punkten nicht ausreichend beraten hatte. Damit könnte bereits das Dokumentationserfordernis nicht ausreichend gewahrt sein. Zwar begründet das Protokoll alleine noch keine Beratungspflichtverletzung, allerdings erfolgt eine Beweislastumkehr, wenn die Beratung nicht im Protokoll aufgeführt ist. Der Mehragent hätte also beweisen müssen, dass er entgegen dem Protokoll tatsächlich eine ausreichende Beratung angeboten hatte. Der Mehragent konnte diesen Beweis allerdings nicht erbringen. Dementsprechend wurde der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Anscheinsmakler bejaht.

Versicherer tritt keine Haftung

Das OLG hatte über die Haftung des Anscheinsmaklers hinaus noch über die Haftung des Versicherers entschieden. Das erstinstanzliche Gericht hatte zuvor auch eine Haftung des Versicherers, in dessen Namen der Mehragent aufgetreten ist, bejaht. Danach sollte der Versicherer als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig sein. Das OLG hingegen sah dies anders und verneinte die Haftung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Jedenfalls bei der Verhandlung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages kann der Versicherer nicht bereits für die Pflichtverletzung des Mehragenten haften. Sonst würde die Haftungserweiterung ausufern. In der Phase der Vertragsanbahnung kann eine Haftungserweiterung des Versicherers nicht bejaht werden.

Damit hat sich lediglich der Mehrfachvertreter schadensersatzpflichtig, wegen fehlender Aufklärung über seine Stellung bei dem Versicherer und der Verletzung der Beratungspflichten, gemacht.


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