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Haftung der Geschäftsleitung für ESG-Standards


Weitreichende Bedeutung der ESG-Standards – nun auch für die Haftung relevant?

Da immer mehr Unternehmen einen Fokus auf die Aspekte der Umwelt und Nachhaltigkeit legen, kommt dem ESG Konzept immer mehr Bedeutung zu. ESG steht für Environmental, Social and Corporate Governance (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Das Konzept umfasst gewisse Standards, zu denen sich die Unternehmen freiwillig bekennen. Die Unternehmen leisten einen Beitrag zur Nachhaltigkeit in der Unternehmensführung. Wie weit dieser Beitrag reicht und ob er eine Haftung der Geschäftsleitung auslösen kann ist differenziert zu betrachten.

Gesetzliche Verankerung der ESG Standards

Die ESG-Standards wurden zum Teil bereits in Gesetze umgesetzt. Ein Gesetz, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Nach diesem Gesetz müssen sich Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette bemühen, dass es zu keiner Verletzung von Menschenrechten und gewisser Umweltpflichten kommt. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz drohen den Unternehmen hohe Ordnungsgelder und auch eine zivilrechtliche Haftung.

Auch ohne Gesetzesverstoß kann die Reputation leiden

Nicht nur der Verstoß gegen ein solches Gesetz kann einen Schaden beim Unternehmen verursachen. Auch wenn kein Gesetzesverstoß vorliegt, kann ein Verhalten sozial ungern gesehen sein. So kann etwa ein Verhalten in der Gesellschaft negativ aufstoßen, sodass die Reputation des Unternehmens dadurch leidet und es zu Nachteilen im Wettbewerb zu anderen Unternehmen führt.

Die Verbraucher erwarten zunehmend, dass sich Unternehmen in gewissen Bereichen klar positionieren. Sie wollen, dass Unternehmen eine gewisse Einstellung zu Themen wie der Umwelt und den sozialen Aspekten haben und nach außen bringen. Die Unternehmen müssen entsprechend dieser Vorstellungen handeln.

Bei Missachtung der ESG Standards drohen Vermögenseinbußen

Sollten Unternehmen nicht hinter diesen Wertvorstellungen stehen oder nicht entsprechend handeln, kann dies schwere Nachteile im Wettbewerb haben. Kunden könnten sich gegen die Unternehmen entscheiden und im Vergleich zu anderen Unternehmen wechseln, die nachhaltiger und sozialer handeln. Dies kann somit ebenfalls zu Vermögenseinbußen führen, obwohl die Unternehmen gesetzeskonform gehandelt haben.


Verantwortung der Geschäftsleitung für Schäden an der Gesellschaft  

Sollten solche Unternehmenseinbußen entstehen, stellt sich die Frage inwiefern jemand dafür verantwortlich gemacht werden kann. Grundsätzlich kann die Geschäftsleitung, also der Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens für Pflichtverletzungen haften. Ob dies auch für die Einhaltung vom ESG-Konzept gilt, ist nicht von vornherein klar.

Gesetzesverstoß führt zur Pflichtverletzung

Die Geschäftsleitung muss das Unternehmen so führen, dass es zu keinem Schaden kommt. So gehört etwa die Legalitätspflicht zu den entscheidenden Pflichten der Geschäftsleitung. Diese Pflicht besagt, dass die Geschäftsleitung das Unternehmen so leiten muss, dass es zu keinem Gesetzesverstoß kommt. Der Geschäftsführer muss sich also klar an die gesetzlichen Vorgaben halten, er ist an ihnen gebunden und hat kein Ermessen. Hat der Geschäftsführer das Unternehmen nicht ausreichend überwacht oder schlecht organisiert und kommt es dann zu einem Gesetzesverstoß, kann der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt haften.

Haftung auch bei Missachtung der ESG-Standards?

Handlungen, die dem ESG-Konzept entsprechen, werden nicht von der Legalitätspflicht umfasst. Somit steht dem Geschäftsführer bei den ESG-Standards, anders als bei gesetzlichen Vorgaben ein unternehmerisches Ermessen zu. Hat der Geschäftsführer die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft und ohne Einfluss von Eigeninteressen oder Drittinteressen getroffen (sog. Business Judgement Rule), besteht keine Pflichtverletzung und damit auch keine Haftung.

Der Geschäftsführer muss bei seiner Entscheidung auch die sozialen und umweltrelevanten Aspekte mitberücksichtigen. Nur wenn er diese Themen ausreichend berücksichtigt kann er eine Haftung verhindern.

Was tun, um das Risiko einer Haftung zu verringern? 

Damit eine Haftung möglichst verhindert werden kann, sollte die Geschäftsleitung eine ausreichende Transparenz bei der Organisation und der Überwachung darlegen. Bei der Unternehmensführung müssen soziale und umweltrelevante Themen mitberücksichtigt werden. Ein Risikomanagement-System wäre dafür eine geeignete Möglichkeit. Innerhalb dieses Systems können Daten gesammelt und analysiert werden und außerdem der Entscheidungsprozess dokumentiert werden.

Auch wenn kein Gesetzesverstoß erfolgt, kann die nicht Einhaltung von ESG Standards zu Vermögenseinbußen bei dem Unternehmen führen und unter Umständen auch eine Haftung der Geschäftsleitung auslösen. Außerdem entwickelt sich die gesetzliche Lage zunehmend in die Richtung, dass die ESG-Standards weiter kodifiziert werden, sodass viele ESG-Standards in absehbarer Zeit ohnehin eine gesetzliche Grundlage erhalten und somit unter die Legalitätspflicht fallen werden.

In jedem Fall muss die neueste Entwicklung hinsichtlich der ESG-Standards beachtet werden. Damit können Unternehmen dann schnell reagieren.


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