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Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet grundsätzlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegenüber aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis. Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2023 – II ZR 162/21 entschieden, dass der Geschäftsführer im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auch der Kommanditgesellschaft (KG) gegenüber haftet. Begründet wird die Haftung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
In dem vom BGH entschiedenen Fall geht es um eine GmbH & Co. KG. Zur Geschäftsführung der GmbH & Co. KG war eine Kommanditistin in der Rechtsform der GmbH befugt.
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Die GmbH & Co. KG stellte im betroffenen Fall einer Aktiengesellschaft (AG) zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien ein Darlehen zur Verfügung. In dem Darlehensvertrag zwischen den GmbH & Co. KG und der AG wurde vereinbart, dass das Darlehen ausreichend besichert werden sollte.
Der AG wurde daraufhin eine Darlehenssumme von insgesamt ca. 38 Mio. € ausgezahlt. Es wurden allerdings nur 2,7 Mio. € werthaltig besichert. Entgegen des Darlehensvertrages wurde das Darlehen somit nicht ausreichend besichert. Eine weitere Sicherung wurde auch nicht im Zusammenhang mit der erfolgten Auszahlung bestellt.
Der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH konnte laut dem BGH auch gegenüber der Kommanditgesellschaft aus §43 Absatz 2 GmbHG aufgrund einer sorgfaltswidrige Geschäftsführung haften. Der Geschäftsführer hat seine Pflichten als Geschäftsführer dahingehend verletzt, dass er die Überweisung des Darlehens nicht verhindert hat.
Die Haftung des Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis. Aufgrund dessen haftet der Geschäftsführer unter anderem gem. §43 Absatz 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung.
Vom Schutzbereich des bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Kommanditgesellschaft umfasst, sollte es sich bei der GmbH um eine Komplementär-GmbH handeln. Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist die Kommanditgesellschaft damit in den Schutzbereich einbezogen.
Der BGH wendet diese Grundsätze mit dem Urteil nun auch für den Fall an, dass die GmbH eine geschäftsführende Kommanditisten-GmbH der GmbH & Co. KG ist. Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind auch auf diesen Fall übertragbar. Es kann laut dem BGH keinen Unterschied machen, ob die Geschäftsführende GmbH die Komplementärin oder die Kommanditistin der KG ist. Für eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG ist somit kein Vertrag zugunsten Dritter gem. §328 BGB erforderlich. Ausreichend sind bereits die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind grundsätzlich anwendbar, wenn der Dritter mit den Gefahren der Hauptleistung in gleicher Weise in Berührung kommt, wie der Vertragspartner. Außerdem muss diese Gefahr für die Vertragsparteien auch erkennbar sein und der Dritter auch schutzwürdig sein.
Ein schlechte Geschäftsführung und Fehler innerhalb dieser wirken sich erheblich auf die Kommanditgesellschaft. Die KG kommt somit mit der Hauptleistung der Geschäftsführung in Berührung. Dies ist für den Geschäftsführer und der geschäftsführenden GmbH auch erkennbar. Der BGH hat entschieden, dass die KG nach Treu und Glauben auch als schutzwürdig anzusehen ist.
Umstritten war bisher, ob für die Haftung darauf abgestellt werden muss, dass die Führung der Geschäfte der KG, entweder die alleinige oder die wesentliche Aufgabe der GmbH darstellt. Bei einer Mehrfach-Geschäftsführung kann die GmbH unter möglichen Interessenkonflikten leiden, sodass fraglich ist ob trotzdem eine Haftung der geschäftsführenden GmbH in Frage kommt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war die GmbH noch in weiteren Gesellschaften als geschäftsführende Kommanditistin tätig. Dies ist für die Haftungsfrage nicht von Bedeutung. Die Geschäftsführung der KG muss nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der geschäftsführenden GmbH sein. Ist kein tatsächlicher Interessenkonflikt für die GmbH gegeben, ist nach Ansicht des BGH die Mehrfach-Geschäftsführung nicht anders zu entscheiden, als die alleinige Geschäftsführung. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Interessenkonflikt genügt nicht. Das Schutzbedürfnis der KG überwiegt gegenüber dieser abstrakten Möglichkeit. Die KG darf darauf vertrauen, dass die geschäftsführende GmbH eine sorgfältige Geschäftsführung unternimmt.
Eine Mehrfach-Geschäftsführung der geschäftsführenden GmbH führt somit zu keinem anderen Ergebnis. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden GmbH haftet also auch gegenüber der KG.
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