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Geschäftsführer erhalten eine Menge Rechte und Möglichkeiten innerhalb einer Gesellschaft. Mit der hohen Position geht allerdings auch eine große Verantwortung einher, die auch zu einem Haftungsrisiko führt. Geschäftsführer müssen bei Pflichtverletzungen für den Schaden einstehen, den die Gesellschaft durch diese Pflichtverletzung erlitten hat. Ob und wann eine Haftung für Geschäftsführer besteht, ist oftmals Thema vor verschiedenen Gerichten. Der BGH muss sich in Zukunft mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Ausnahme für die Haftung von Geschäftsführern besteht, wenn Kartellbußgelder verhängt werden.
In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2018 Bußgelder gegen mehrere Unternehmen verhängt, die zwischen den Jahren 2002 und 2015 Systeme für die Preise und Leistungszuschläge abgesprochen hatten. Eine GmbH musste ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Millionen Euro zahlen. Gegen ihren Geschäftsführer wurde ein Bußgeld in Höhe von 126.000 Euro verhängt. Die GmbH wollte daraufhin, dass der Geschäftsführer zusätzlich auch für die 4,1 Millionen Euro einsteht und diese an die GmbH zurückerstattet. Weiterhin sind der GmbH 1 Million Euro aufgrund des gesamten Verfahrens entstanden, sodass sie dieses Geld ebenfalls von dem Geschäftsführer verlangte. Aufgrund dieser hohen Summe klagte die GmbH gegen den Geschäftsführer vor Gericht (Beschluss vom 11.02.2025 – Az. KZR 74/23).
Vor dem OLG Düsseldorf hatte die GmbH damit zunächst keinen Erfolg (Urteil vom 27.07.2023, Az. VI-6 U 1722). Begründet hatte das OLG Düsseldorf seine Entscheidung damit, dass ein Regress gegen den Geschäftsführer den beabsichtigten Zweck des Bußgeldes unterlaufen würde. Ein Bußgeld soll eine Gesellschaft benachteiligen und finanzielle Auswirkungen haben. Diese Folgen dürfen nicht nur den Geschäftsführer treffen und auf ihn abgewälzt werden, sondern sollen insbesondere die Gesellschaft treffen.
Gegen diese Entscheidung ist die GmbH weiter vorgegangen. Auf der einen Seite ist die Geschäftsführerhaftung schließlich ein grundlegender Bestandteil einer üblichen Gesellschaftsstruktur. Aufgrund der persönlichen Haftung werden die Geschäftsführer angespornt sich ordnungsgemäß zu verhalten. Auf der anderen Seite können die Bußgelder Millionen oder sogar manchmal Milliarden betragen. Eine solche hohe Haftung können Geschäftsführer und Vorstände gar nicht tragen. Selbst D&O-Versicherung haben meist keinen derart hohen Versicherungsschutz. Der BGH wird all diese Umstände miteinbeziehen müssen. Der BGH kann allerdings nicht abschließend darüber entscheiden. Eine Beurteilung durch das EuGH ist in diesem Fall erforderlich. Auch wenn nach deutschem Recht eine Haftung bestehen würde, ist nicht sicher, ob diese Haftung auch nach europäischen Recht vorliegen würde.
Ob der Regressanspruch auch in Zukunft so weitreichend bleibt, ist nicht abschließend geklärt. Bei Kartellbußgeldern könnte in Zukunft eine Ausnahme von dieser umfassenden Haftung bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob eine so weitreichende Haftung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Für Geschäftsführer gilt allerdings weiterhin, dass sie das Risiko einer Haftung tragen, wenn ihnen Pflichtverletzungen unterlaufen. Es ist damit besondere Vorsicht geboten.
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