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Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das bedeutet, dass er zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung verpflichtet ist und daher Vorteile für die Gesellschaft wahrnehmen, Schaden hingegen abwenden muss. Regelmäßig kommt ihm bei unternehmerischen Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, jedoch muss die Entscheidung stets am Wohl der Gesellschaft ausgerichtet und auf der Grundlage hinreichender Informationen getroffen werden.
Darüber hinaus muss der Geschäftsführer das Unternehmen so organisieren, dass der Gesellschaftszweck bestmöglich verwirklicht werden kann. Nicht nur muss er jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche sowie finanzielle Lage der Gesellschaft haben; er muss auch ein Überwachungssystem zur Erkennung und Kontrolle von Risiken einrichten.
Auch besteht eine Legalitätspflicht, so dass Geschäftsführer sich an Gesetz, Satzung und Beschlüsse anderer Gesellschaftsorgane halten müssen. Sie trifft die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmensangehörige keine Pflichtverletzungen begehen. Das gesetzeskonforme Verhalten der Gesellschaft muss durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden und falls ein erhöhtes Risikopotential besteht, kann es erforderlich sein, ein Compliance‑System zu implementieren.
GmbH-Geschäftsführer haben in Ausübung ihrer Tätigkeit somit eine Reihe von Verhaltenspflichten zu beachten. Verletzen sie diese Pflichten und der Gesellschaft entsteht dadurch ein Schaden, haften sie gemäß § 43 GmbHG persönlich und gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft. So kann bereits einfache Fahrlässigkeit zu einer unbegrenzten Haftung des Geschäftsführers führen. Die Haftung kann im Innen‑ aber auch Außenverhältnis bestehen und ist zeitlich begrenzt. Zudem lässt sich das Haftungsrisiko begrenzen.
Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG für die Verletzung der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten. Darüber hinaus kann den Geschäftsführer auch eine Haftung aufgrund des Pflichtverstoßes eines Drittentreffen, etwa wenn der Geschäftsführer seine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß auswählt, anleitet oder überwacht.
In dem Fall, dass mehrere Geschäftsführer für den Schaden verantwortlich sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
Damit die Gesellschaft einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG geltend machen kann, muss sie grundsätzlich das möglicherweise pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers, den Schaden und den Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden darlegen und beweisen.
Nach § 43 Abs. 3 GmbHG haftet der Geschäftsführer außerdem, wenn die Gesellschaft entgegen § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erbringt oder wenn die Gesellschaft entgegen § 33 GmbHG eigene Geschäftsanteile erwirbt. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG sogar dann, wenn er den Verstoß gegen §§ 30, 33 GmbHG aufgrund einer entsprechenden Gesellschafterweisung begangen hat.
43 GmbHG gilt lediglich im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern. Gesellschafter und Dritte können hingegen keine Ansprüche aus § 43 Abs 2, 3 GmbHG gegen die Geschäftsführer herleiten bzw. geltend machen. Dritte haben nur gegen die Gesellschaft einen Anspruch, verletzt der Geschäftsführer eine Organpflicht. Die Gesellschaft muss sich das Verhalten des Geschäftsführers gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Darüber hinaus können sich Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer und somit eine Haftung im Außenverhältnis aber auch aus anderen Rechtsgründen, z. B. aus Vertrag (Rechtsscheinhaftung, Verschulden bei Vertragsabschluss usw.), einem Garantieversprechen oder unerlaubter Handlung (aus § 823 Abs. 1 BGB bei Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz), ergeben.
Ohne Zweifel ist der Geschäftsführer verantwortlich und muss sich etwaigen Haftungsansprüchen stellen, wenn er aktiv gehandelt hat. Doch was gilt, wenn der Geschäftsführer nicht selbst gehandelt hat, sondern lediglich Handlungen anderer Mitarbeiter der GmbH, für die diese nach § 31 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat, nicht verhindert hat? Weiß der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung und trifft ihnen eine Pflicht, das bedrohte Rechtsgut vor Schaden zu bewahren, sog. Garantenstellung, kommt ein Begehen durch Unterlassen für den Geschäftsführer in Betracht. Teils trifft den Geschäftsführer aber sogar eine Verantwortlichkeit für das Handeln seiner Mitarbeiter, wenn er von der rechtsverletzenden Handlung keine Kenntnis hatte, etwa weil diese überhaupt nicht in seinen Tätigkeitsbereich fällt. So wurde schon mehrfach gerichtlich entschieden, dass ein Geschäftsführer sich nicht dadurch entlasten kann, dass er sich auf eine innerbetriebliche Aufgabenaufteilung beruft, mit dem Hinweis, er sei für den Unternehmensbereich, in dem die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde, nicht zuständig. Entgegenwirken kann der Geschäftsführer einer daraus resultierenden Haftungsausweitung jedoch, indem er an einer innerbetrieblichen Organisation mitwirkt, die der Vornahme rechtsgutsverletzender Handlungen im Unternehmen vorbeugt. Jeder Geschäftsführer hat in diesem Zusammenhang auch Überwachungs- und Kontrollpflichtengegenüber den anderen Geschäftsführern. Erst wenn er diesen Pflichten im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist, kann ihm nach der Rechtsprechung kein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen werden.
In der zeitlichen Nähe zu einem Insolvenzantrag stellt sich für den Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig die Frage, ob bzw. inwiefern diesen eine Haftung treffen kann. So besteht nämlich – neben der strafrechtlichen Thematik – das Risiko einer Ersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der insolventen Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter. Die Vorschrift, die dies für die GmbH regelte, befand sich in § 64 GmbHG. Dabei resultiert das Haftungsrisiko des Geschäftsführers daraus, dass alles, was nach einer Insolvenzreife aus dem Vermögen der GmbH abgeflossen ist, durch die Geschäftsführung zu ersetzen ist.
Nunmehr ist diese für juristische Personen geltende Haftung neu geregelt in § 15b InsO.
Auch im Rahmen des § 15b InsO bleibt es bei dem Grundsatz der sog. Massesicherungspflicht, was bedeutet, dass Geschäftsleiter juristischer Personen sowie haftungsbeschränkter Personengesellschaften nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr vornehmen dürfen. Selbstredend existieren zu diesem Grundsatz aber auch Ausnahmen, so etwa die bereits aus § 64 S. 2 GmbHG bekannte Ausnahme: „Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.“ So werden als positives Anwendungsbeispiel für die Ausnahmeregelung auch in § 15b Abs. 2 S. 1 InsOdiejenigen Zahlungen genannt, welche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Unschädlich sind jedoch nur solche Zahlungen, die innerhalb der in § 15a Abs. 1 S. 2 InsO eingefügten Insolvenzantragsfrist von spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung erfolgen, soweit in dieser Zeit Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrages betrieben werden.
Ein weiteres Beispiel für eine sorgfaltsgemäße Zahlung findet sich in § 15b Abs. 2 S. 2 InsO für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens und damit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung. Wenn in diesem Zeitraum Zahlungen mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden, gelten sie als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
Aber auch umgekehrte Vermutungen sind möglich: So gelten Zahlungen in aller Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn der Zeitraum für die rechtzeitige Antragstellung (§ 15a InsO) verstrichen ist und ein Antrag nicht gestellt wurde, § 15b Abs. 3 InsO. In dieser Situation sind Zahlungen nur noch in besonderen Ausnahmefällen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar. Beispiele hierfür dürften die Notgeschäftsführung zum Schutze verderblicher Waren oder zur Vermeidung von Schadensvergrößerungen sein.
Die Geschäftsleitung kann die Vermutung eines Gesamtgläubigerschadens in Höhe der verbotswidrigen Zahlungen jedoch widerlegen. Sie haftet damit lediglich in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. Allerdings muss die Geschäftsleitung dafür nach § 15b Abs. 4 InsO nachweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die Gesamthöhe der geleisteten Zahlungen.
Da § 15b Abs. 4 InsO zudem von einem Schaden der Gläubigerschaft spricht, wird teils vertreten, die Ersatzpflicht sei als Schadensersatzanspruch ausgestaltet und daher auch von einer D&O Versicherung (Directors & Officers‑Versicherung) abgedeckt.
Möglich ist es, dass die Gesellschaft den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG, nach welchem der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat, in Grenzen anpasst. So kann die Haftung des Geschäftsführers begrenzt werden. Es ist jedoch nicht möglich, die Haftung des Geschäftsführers für Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit auszuschließen. Auch können keine Haftungsansprüche aufgrund der Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens entgegen § 30 GmbHG sowie aufgrund des Erwerbs eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft entgegen § 33 GmbHG ausgeschlossen werden.
Die hohen Haftungsrisiken der Geschäftsführer können zudem durch eine Haftungsfreistellung durch Gesellschafter oder Dritte sowie durch eine Managerhaftpflichtversicherung eingeschränkt werden. Diese sog. D&O-Versicherungwird in aller Regel von der Gesellschaft für den Geschäftsführer abgeschlossen. Möglich ist aber auch der Abschluss einer persönlichen D&O‑Versicherung.
Die Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2, 3 GmbHG verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Sonderregelungen gelten aber etwa für Ansprüche gegen Geschäftsleiter von Kreditinstituten. Nicht von Bedeutung für den Beginn der Verjährung ist dabei, ob die Gesellschaft oder die Gesellschafter Kenntnis von der Pflichtverletzung des Geschäftsführers hatten.
Gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Nach § 93 Abs. 2 AktG haften sie im Falle von Pflichtverletzungen für den hieraus resultierenden Schaden gesamtschuldnerisch. Sodann ist der hypothetische Zustand herzustellen, der ohne die zum Ersatz verpflichtende Tatsache bestünde. Der Schaden kann dabei auch in einem entgangenen Gewinn liegen. Auch können die durch interne Untersuchungen entstandenen und oftmals äußerst kostenträchtigen Beratungskosten Gegenstand einer Ersatzpflicht sein.
Die Beweislast für das Vorliegen pflichtgemäßen Handelns liegt bei den Vorstandsmitgliedern. Diese können ihr Haftungsrisiko durch Dokumentation ihrer Entscheidungsfindung schmälern und sich zusätzlich durch Abschluss einer sog. D&O‑Versicherung absichern.
Die Unternehmensleitung trifft täglich Entscheidungen, wobei die Folgen fast jeder Handlung ungewiss sind. Das gehört zum Geschäft und wird deshalb auch vom Gesetz berücksichtigt: So lassen die Vorschriften zur Vorstandshaftung auch risikofreudiges Verhalten zu, solange dieses den nötigen Grad an Rationalität in sich trägt. Laut § 93 Abs. 1 S. 2 AktG liegt eine Pflichtverletzung deshalb nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business‑Judgement‑Rule). Aber nicht nur positives Tun kann eine Pflichtverletzung darstellen, sondern auch Unterlassen, so bspw. das Unterlassen einer Geschäftschance wegen zu hoher Risikoaversion. Die Frage, ob eine „auf Grundlage angemessener Information“ getroffene Entscheidung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm praktisch und theoretisch zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sachgerecht ausgeschöpft hat. Dabei darf sich der Vorstand zwar keiner völlig unüblichen Prognosetechniken bedienen, er muss aber auch nicht zwingend externe Gutachten oder Marktanalysen einholen.
Der Vorstand muss weiterhin zum Wohle der Gesellschaft handeln. Dies tut er regelmäßig nicht, wenn er sich übermäßig von eigenen Interessen leiten lässt, statt sich am Unternehmensinteresse zu orientieren. Soweit sich die Interessen von Individuum und Gesellschaft aber decken, ist die Verfolgung eigener Interessen unschädlich. Entscheidend ist ergo, ob sich das verfolgte Interesse des Einzelnen zu Ungunsten des Unternehmens auswirkt oder nicht.
Eine Haftung des Vorstands können weiterhin Verletzungen von Organisations- und Überwachungspflichten auslösen. So hat der Vorstand als Gesamtorgan nach § 91 Abs. 2 AktG geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Auch innerhalb des Vorstands bestehen zudem Überwachungspflichten. Die Aufteilung der Geschäftsführung nach Ressorts entbindet somit nicht vollständig von der Verantwortlichkeit für andere Geschäftsbereiche. Vorstandsmitglieder haben die Angemessenheit ihrer eigenen Organisation sicherzustellen.
Nach § 93 Abs. 4 AktG ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht, was indes nicht für gesetzeswidrige Beschlüsse gilt. Eine Billigung des Aufsichtsrats ist dagegen immer irrelevant. § 93 AktG ist nicht abdingbar, denn das Ziel der Norm, Schäden des Unternehmens vorzubeugen und auszugleichen, kann und soll nicht durch vertragliche Haftungsfreistellungen unterlaufen werden.
Beachtet werden muss, dass die Haftungsgefahr in zeitlicher Hinsicht bereits ab der Bestellung zum Vorstandsmitglied droht. Denn für die Pflichten nach § 93 AktG ist allein die Begründung der Organstellung durch den formalen Bestellungsakt entscheidend. Nicht kommt es auf die Existenz oder Wirksamkeit eines Anstellungsvertrags an.
Entstandene Ansprüche verjähren sodann nach fünf bzw. bei einer börsennotierten AG nach zehn Jahren.
Für die Aufsichtsratsmitglieder gilt die Sorgfaltspflicht des Vorstands entsprechend, vgl. §§ 116, 93 AktG. So ist ein Aufsichtsrat bzw. Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft gegenüber ersatzpflichtig, wenn schuldhaft eine Pflicht verletzt wird und der Gesellschaft daraus ein Schaden entsteht.
Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenAufsichtsratsmitglieds zu erledigen. Der Aufsichtsrat überwacht gem. § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung des Vorstands. Verletzen die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Kontroll- und Überwachungspflichten schuldhaft, sind sie grundsätzlich zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
So ist etwa pflichtwidriges Handeln des Aufsichtsrats gegeben, wenn dieser rechtswidriges Verhalten des Vorstands duldet, z.B. bei Kenntnis von der Überschuldung bzw. der Insolvenzreife der Gesellschaft. Er hat sodann darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt der Aufsichtsrat hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Eine Haftung des Aufsichtsratesist auch im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen denkbar, so etwa wenn ungeeignete Personen vom Aufsichtsratals Vorstand bestellt oder unvertretbar hohe Zahlungen an den Vorstand vom Aufsichtsrat festgesetzt werden. Darüber hinaus muss der Aufsichtsrat prüfen, ob bzw. dass das Unternehmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung über die notwendigen Instrumente verfügt. Hierzu zählen z.B. ein funktionierendes Risikomanagement sowie ein den Anforderungen des Unternehmens genügendes Compliance-System.
Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats geht dabei soweit, dass er sich über erhebliche Risiken, die der Vorstand mit Geschäften eingeht, selbstständig informieren und das Ausmaß eigenständig abschätzen muss. Erteilt er dennoch eine Zustimmung zu solchen mit erheblichen Risiken behafteten Geschäften, handelt er pflichtwidrig und er setzt sich abermals der Gefahr einer persönlichen Haftung aus.
Beachtung muss dabei aber jedenfalls finden, dass die Business‑Judgement‑Rule auch für den Aufsichtsrat gilt. Wenn bereits dem Vorstand ein weiter Ermessenspielraum zugestanden wird, muss auch dem Aufsichtsrat ein eigener Ermessenspielraum zustehen. So scheidet eine Haftung des Aufsichtsrats aus, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der Aufsichtsrat kann sich auf die vom Vorstand zur Verfügung gestellten Informationen verlassen, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Richtigkeit.
Die Business‑Judgment‑Rule gilt selbstredend nur bei unternehmerischen Entscheidungen. Handelt es sich hingegen um Rechtsfragen, muss sich der Aufsichtsrat entsprechenden Rechtsrat einzuholen, wenn er nicht die erforderlichen Kenntnisse hat.
Wird eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats festgestellt, stellt sich die Frage nach der Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitglied. Grundsätzlich gilt, dass die Handlung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ursächlich für den späteren Schadenseintritt gewesen sein muss. Voraussetzung für eine persönliche Haftung ist dabei im Grunde somit stets eine individuelle Pflichtverletzung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds.
Insbesondere bei Kollektiventscheidungen ergeben sich jedoch regelmäßig Schwierigkeiten. Hierbei kann sich der Einzelne nicht damit entlasten, seine Bemühungen, die gebotene Kollegialentscheidung herbeizuführen, wären erfolglos geblieben, weil die anderen Beteiligten ihn überstimmt hätten. Sein Verhalten ist nur dann nicht ursächlich und verhindert eine Haftung, wenn er sich in den Beratungen gegen die Maßnahme ausgesprochen hat und auch gegen diese gestimmt hat. Er muss alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um den gebotenen Beschluss zu erwirken.
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