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In seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 (Az. II ZR 118/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die praxisrelevante Frage geklärt, wann ein haftungsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter zu einer Haftungsbefreiung des Geschäftsführers einer GmbH führt. Dabei soll es unerheblich sein, ob es sich um eine UG & Co. KG handelt oder um eine GmbH & Co. KG. Der BGH stellt weiterhin klar, dass die Beweislast für das Einverständnis der Gesellschafter beim Geschäftsführer liegt.
In dem zugrundeliegenden Fall verklagte eine UG & Co. KG den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz. Obwohl der Gesellschaftsvertrag einen Zustimmungsvorbehalt vorsah, veranlasste der Geschäftsführer Zahlungen der Gesellschaft, ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss einzuholen. Die Tilgung der Verbindlichkeiten hätte somit nur vorgenommen werden dürfen, sofern ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter vorliegt.
Ein Geschäftsführer hat im Verhältnis zur Gesellschaft nach §43, Absatz 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. die einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden. Geschäftsführer, welche diese Obliegenheiten verletzen, müssen der Gesellschaft für den entstandenen Schaden haften (§43, Absatz 2 GmbHG).
> Der Geschäftsführer-Posten - Gehalt, Haftung, Tantiemen, Mehrheit
Der Geschäftsführer kann jedoch trotz schädigender Handlung entlastet werden, sofern kein Schutzbedürfnis der Gesellschaft besteht. Fraglich ist daher, wann eine Gesellschaft schutzbedürftig ist. Die KG ist grundsätzlich bei sämtlichen verursachten finanziellen Schäden schutzbedürftig, sofern es die ausschließliche oder wesentliche Aufgabe der Komplementärin ist, die Geschäfte der KG zu führen. Befolgt der Geschäftsführer nun jedoch eine für ihn verbindliche Weisung der Gesellschafter und handelt daher mit dessen Einverständnis, entfällt der Sinn und Zweck der Schutzbedürftigkeit und mithin auch die Geschäftsführerhaftung.
Ein ausdrückliches und schriftliches Einverständnis der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer wirkt in jedem Fall haftungsausschließend, da die Gesellschafter in dieser Konstellation ausdrücklich auf ihr Schutzbedürfnis verzichten. Andere Anforderungen gelten in den Fällen, in denen die Gesellschafter ihr Einverständnis lediglich stillschweigend, also weder schriftlich noch mündlich, erklärt haben. Die Kenntnis aller Gesellschafter von der schädigenden Handlung reicht grundsätzlich nicht aus. Die bloße Kenntnis darf nicht mit einem Einverständnis gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es weiterer Umstände des Einzelfalls, welche auf ein Einverständnis schließen lassen. Durfte der Geschäftsführer jedoch aufgrund eines ausreichenden Sach- und Kenntnisstands der Gesellschafter von deren Einverständnis ausgehen, kann ein solches Einverständnis anzunehmen sein. Mittels der Beweismittel des Strengbeweisverfahrens der ZPO kann sich der Geschäftsführer also von seiner Haftung exkulpieren, sofern er die Zustimmung der Gesellschafter beweisen kann.
Der BGH lässt offen welche Anforderungen genau an einen Haftungsausschluss gestellt werden müssen. Jedoch sollten dessen Voraussetzungen nicht zu streng gehandhabt werden. Damit entspricht die Entscheidung des BGH den Interessen der Geschäftsführer.
Da der Geschäftsführer jedoch die Beweislast trägt, sollte dieser stets informiert sein, wann Zustimmungsvorbehalte erforderlich sind und bei solchen eine ausdrückliche Einverständniserklärung sämtlicher Gesellschafter einfordern und dieses entsprechend dokumentieren, um das Vorliegen von diesen beweisen zu können.
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