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Haftungserleichterung für Emittenten bei Schwarmfinanzierung


Eine zukünftige Haftungserleichterung wird in Aussicht gestellt

Bei Schwarmfinanzierungen besteht eine Haftung für Emittenten bei unrichtigen und fehlenden Angaben im Anlagebasisinformationsblatt. Der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz des Bundesfinanzierungsministeriums plant eine Haftungserleichterung.

Was sind Schwarmfinanzierungen?

Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) ist eine Form der Finanzierung bestimmter Projekte. Über bestimmte Schwarmfinanzierungsplattformen können Projekte präsentiert werden und Anleger gesucht werden. Bei einer Schwarmfinanzierung kann ein Emittent Wertpapiere mit einem Emissionsgegenwert von nicht mehr als 5 Mio € über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben. Die Begebung erfolgt nach der European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP) bei Einschaltung eines öffentlich zugänglichen, internetbasierten, von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen oder verwalteten elektronischen Informationssystem (Schwarmfinanzierungsplattform). Die ECSP trat am 10. November 2021 2020/1503 in Kraft. Die Verordnung schaffte einen Rechtsrahmen für Schwarmfinanzierungen und sollte die Sicherheit für Anleger erhöhen.

Keine Verbriefung erforderlich

Damit ein Finanzinstrument als Wertpapier eingeordnet werden kann, ist eine Übertragbarkeit erforderlich. Es muss somit eine Handelbarkeit am Finanzmarkt bestehen. Außerdem bedarf es der Ausstattung mit wertpapierähnlichen Rechten. Tokenisierte Finanzinstrumente können, wenn sie denn als Wertpapiere qualifiziert werden, auch über eine Schwarmfinanzierungsplattform begeben werden. Bei klassischen Wertpapieren stellt eine Verbriefung in Form einer Urkunde die Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren dar. Ein Token muss nicht in Form einer Urkunde verbrieft werden, um als Wertpapier eingeordnet  zu werden.

Pflicht zur Erstellung von einem Anlagebasisinformationsblatt

Bei der Begebung von Wertpapieren über eine Schwarmfinanzierungsplattform müssen gewisse Pflichten erfüllt werden. Die ECSP Verordnung geht den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) vor. Es muss demnach bei einem öffentlichen Angebot über eine Schwarmfinanzierungsplattform kein Wertpapierinformationsblatt (WIB) oder Wertpapierprospekt erstellt werden. Allerdings gehört zu den Pflichten eines Emittenten, der Wertpapiere über eine Schwarmfinanzierungsplattform emittiert, die Erstellung von einem Anlagebasisinformationsblatt. Der Vorteil an der Emission in einer Schwarmfinanzierungsplattform ist, dass das Anlagebasisinformationsblatt nicht durch die BaFin gebilligt werden muss. Das ist zeitsparend für den Emittenten.

Informationen über Risiken

Innerhalb des Anlagebasisinformationsblattes müssen Anleger umfassend über das Finanzierungsprojekt und die damit verbundenen Risiken informiert werden. Dieses Anlagebasisinformationsblatt muss auf einem eigenständigen und dauerhaften Datenträger angeboten werden. Dies muss dabei deutlich von anderen Mitteilungen unterschieden werden können. Außerdem darf es sechs Seiten in gedruckter Form nicht überschreiten. Diese Regelungen dienen vor allem dem Schutz der Anleger.

Überprüfung der Angaben im Anlagebasisinformationsblatt

Nach der ECSP Verordnung sind die Schwarmfinanzierungsdienstleiter verpflichtet ein Verfahren zu errichten, wonach die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen überprüft werden.

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister können ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU außerhalb von Deutschland bereitstellen. Die Wertpapiere müssen auch dann dem Anlagebasisinformationsblatt entsprechend angeboten werden. Das Anlagebasisinformationsblatt muss dann aber in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates verfasst sein bzw. angeboten werden.

Haftung für unrichtige und fehlende Angaben

Nach dem aktuellen Recht haften Emittenten und die für das Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane für unrichtige Informationen im Anlagebasisinformationsblatt. Darüber hinaus besteht eine Haftung für irreführende Angaben. Sind wichtige Informationen notwendig, um die Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in dem jeweiligen Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen wollen, zu helfen, besteht auch eine Haftung, wenn der Emittent diese Informationen nicht bereitstellt.

Die Haftung greift momentan bereits bei einfacher Fahrlässigkeit des Emittenten oder der Verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hat jemand bei der Erstellung des Anlagebasisinformationsblattes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, handelt dieser leicht fahrlässig und haftet entsprechend. Die bisherigen Haftungsregelungen führten bei vielen Emittenten zu Rechtsunsicherheiten.


Mögliche Haftungserleichterungen in der Zukunft

Nun wurde ein Referentenentwurf des Bundesfinanzierungsministeriums zum Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht, der eine Haftungserleichterung vorsieht. Zukünftig soll dann nicht mehr einfache Fahrlässigkeit für eine Haftung ausreichen, sondern grobe Fahrlässigkeit erforderlich sein. Außerdem sollen Leitungsorgane für ein Anlagebasisinformationsblatt nicht mehr direkt haften. Diese direkte Haftung soll aus dem WpHG entfernt werden. Damit soll dann nur noch der Emittent für fehlende oder unrichtige Angaben im Anlageinformationsblatt selbst haften.

Sollten diese Änderungen tatsächlich eingeführt werden, werden Schwarmfinanzierungen in Zukunft für viele Emittenten deutlich ansprechender, als es mit den bisherigen Regelungen der Fall war.


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