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Haftungsgefahr für Marketplace-Verkäufer


Das OLG Stuttgart hat bestätigt, dass Marketplace-Verkäufer für den Inhalt von Werbeanzeigen verantwortlich sind, auch wenn sie die inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrschen, OLG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2021, 2 U 49/21.

Worum geht es?

Geklagt hat ein Werbeverband gegen eine Parfümeriekette, die ihre Produkte über Amazon vertreibt. Der Verband begehrte dabei das Unterlassen einer Werbeanzeige nach § 8 Abs. 1 und 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Ein bei Amazon inseriertes Flüssigpräparat wurde wie folgt beworben:

  • „Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch… weniger Falten“
  • „Kupfer stärkt das Bindegewebe.“
  • „Reduziert Falten“
  • „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“

Was wurde entschieden?

Die Werbeaussagen verstoßen gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) und stellen damit eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Sie enthalten nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO.
Gesundheitsbezogene Angaben sind demnach nur dann zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Artikel 3 bis 7 HCVO entsprechen, ferner wenn sie den in Art. 10 bis 19 HCVO aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen und schließlich gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diese Voraussetzungen wurden hier nicht erfüllt.
Den Einwand der Beklag- ten, die Unterlassungs- verfügung sei unverhältnis- mäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbe- schreibung auf der Internet- plattform Amazon „ange- hängt“ habe, hielt das OLG Stuttgart für unbeachtlich.
Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots.
Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt.


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