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| Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht

Handelsregister: Löschung von Gesellschafterlisten möglich?


Kann eine GmbH die Löschung der kompletten Wohnanschrift als personenbezogene Daten aus der Gesellschafterliste im Handelsregister verlangen? Diese Frage beantwortete kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e).

Erforderliche Angaben in der Gesellschafterliste

Ist die Angabe der kompletten Wohnanschrift in der Gesellschafterliste überhaupt erforderlich? Hierzu findet man die Antwort in §40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG. Hiernach müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Geschäftsführers in der Gesellschafterliste angegeben werden. Die Angabe der kompletten Wohnanschrift ist gesetzlich nicht erforderlich.

Mögliche Anspruchsgrundlagen

Da die komplette Wohnanschrift nicht erforderlich ist, wollte ein Geschäftsführer einer GmbH die betroffene Gesellschafterliste löschen lassen und sie stattdessen durch eine neue, nur mit Wohnort versehene, Liste ersetzen. Dafür kamen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Artikel 17 Absatz 1 DSGVO

In Betracht kam zum einen der Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung.  Hiernach hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Jedoch schließt der §17 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO die Anwendbarkeit des Absatzes 1 aus, wenn zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im Registerwesen findet der Absatz 1 daher aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion keine Anwendung.



Artikel 21 DSGVO

Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO hat die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen. Jedoch findet das Widerspruchsrecht gemäß §10a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs auf die im Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung. Daher ergibt sich auch aus Artikel 21 DSGVO kein solcher Löschungsanspruch.

Artikel 18 DSGVO

Ein Anspruch aus Artikel 18 DSGVO besteht aufgrund von Absatz 2 nicht, denn die Registerführung erfolgt aus Gründung wichtiger öffentlicher Interessen.

§9 Absatz 7 HRV

§9 Absatz 7 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters regelt, dass wenn ein im Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument ausgetauscht wird, der Austausch kenntlich zu machen ist und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner aufgenommen werden muss. Dabei ist dies jedoch keine Anspruchsgrundlage.  Es wird lediglich die Durchführung des Austauschs geregelt.

Wie kann man eine Gesellschafterliste austauschen?

Wie kann man nun also die Gesellschafterliste austauschen und die nicht erforderlichen Daten löschen lassen? Die Antwort lautet: leider überhaupt nicht. Das Handelsregister erfüllt eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion, aufgrund dieser eine einfache Löschung oder ein Austausch einer Liste nicht möglich ist. Den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips stellt dabei der Grundsatz der Datenerhaltung dar. Bei den Gesellschafterlisten gibt es eine Legitimationswirkung des §16 Absatz 1 GmbHG, aufgrund welcher es erforderlich ist, die Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen chronologisch und unzweifelhaft nachvollziehen zu können. Würde man nun einfach Listen austauschen können, wäre diese Legitimationswirkung gefährdet. Deshalb ist dies leider nicht möglich.

Anders könnte es aussehen, wenn die neue Gesellschafterliste notarbescheinigt wäre.


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