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Für Handelsvertreter sind die Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) von großer Bedeutung. Hier wird nicht nur der Anspruch auf Provisionszahlung geregelt, sondern es finden sich auch zahlreiche Regelungen für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Beendigung von Vertriebspartnerverhältnissen. Um sich die Zahlung zu sichern muss man jedoch einiges bachten.
Wir haben für Sie die wichtigsten Eckdaten rund um das Thema Ausgleichsanspruch für Sie zusammengetragen:
Während der Vertragslaufzeit steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch zu, der an Stelle der Vergütung tritt. Doch auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch in Form eines Ausgleichsanspruch.
§89b Abs. 1 HGB
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
(…)
Dieser Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich ermöglichen, da er selbst keine Provision mehr bekommt. Jedoch besteht dieser nur in den Fällen, in denen der Unternehmer noch nach Vertragsbeendigung von der Tätigkeit des Handelsvertreters, etwa durch dem Aufbau eines Kundenstamms, profitiert.
Der Ausgleichsanspruch entsteht jedoch nicht in allen Fällen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Entstehung ist zunächst die Beendigung des Vertriebspartnerverhältnisses. Dies geschieht etwa durch Auslauf der Vertragszeit, den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Vertragsaufhebung oder Kündigung.
Die zweite, bereits komplexere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Unternehmen durch die vom Handelsvertreter gewonnene Geschäftsbeziehung erhebliche Vorteile haben muss.
Darunter versteht man unter anderem die Aussicht auf eine längere und beständige Geschäftsbeziehung. Das könnten Nachbestellungen durch den Kunden in verhältnismäßig kurzen Zeitumständen sein.
Gemäß §89b Abs. 1 HGB steht dem Handelsvertreter bei Vorliegen der Voraussetzungen ein „angemessener“ Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu. Ob ein Anspruch dabei als angemessen angesehen werden kann wird anhand einer Abwägung mit allen Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles ermittelt.
Für die Ermittlung des Anspruchs müssen
mit in die Bewertung mit einfließen.
Auch bei der Ermittlung der Höhe des anfallenden Anspruchs muss der Einzelfall betrachtet werden. Im Gesetz findet sich nur eine Begrenzung nach oben: Gemäß § 89b Abs. 2 HGB darf die Ausgleichsprovision höchstens die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre betragen. Die Berechnung erfolgt demnach in zwei Schritten:
Auch wenn der Beruf des Handelsvertreters durch die Möglichkeit der erfolgsbasierten Entlohnung eine attraktive Berufswahl darstellt, sollte man die Verantwortung, die er mit sich bringt, nicht auf die leichte Schulter nehmen. Neben den vielen Vorteilen und Nutzen, die die entstandenen Geschäftsbeziehungen mit sich bringen, darf die Qualität nicht unter dem Ziel möglichst viele Geschäftsbeziehungen zu knüpfen leiden. Denn eine Falschberatung in Form von leeren Versprechen oder gar Lügen kann teuer werden:
Erfolgt die Beratung schlecht oder falsch, entfällt nicht nur der Ausgleichsanspruch, sondern es wird unter Umständen auch noch Schadensersatz fällig. Daher sollten Handelsvertreter bei der Beratung stets Vorsicht walten lassen.
Lesen Sie zum Thema Fachberatung auch:
⇒ Handelsvertreterrecht & Falschberatung – wer haftet?
Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs kommt es oft zu Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen und Handelsvertreter. Denn während der Handelsvertreter so viele Kunden wie möglich in die Berechnung mit einfließen lassen möchte, steht es im Interesse des Unternehmens die Zahl so gering wie möglich zu halten.
Grundsätzlich gilt, dass nur neu geworbene Kunden als ausgleichspflichtig gelten. Als neu geworben gilt ein Kunde dann, wenn dieser auf Vermittlung des Handelsvertreters erstmals beim Unternehmen gekauft hat.
Ausreichend ist dabei bereits die „Mitursächlichkeit“ des Handelsvertreters. Doch in welchen Fällen eine Mitursächlichkeit vorliegt ist manchmal schwierig zu bestimmen.
Wir haben für Sie die klassischen Problemfälle der Mitursächlichkeit zusammengetragen:
Mehr zum Thema „Mitursächlichkeit“ bei der Neukundenaquise lesen Sie hier.
Handelsvertreter sollten jedoch nicht blind darauf vertrauen, dass ihnen in jedem Fall eine Ausgleichszahlung zusteht. Denn wer nicht aufpasst steht unter Umständen am Ende mit leeren Händen da:
In § 89b Abs. 3 HGB finden sich gleich eine Reihe von Ausschlussgründen:
Wir haben für Sie die wichtigsten Entfallgründe zusammengetragen:
Handelsvertreterrecht: Grundlagen des Provisionsanspruchs
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