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Der Handelsvertreter kann bei Beendigung bzw. Kündigung des Vertragsverhältnisses einen gesetzlichen Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89 b) des Handelsgesetzbuches (HGB) haben. Ein Ausschluss dieses Anspruchs kann nicht von vornherein festgelegt werden, vgl. § 89 b) Absatz 4 Satz 1 HGB. Weitere Ansprüche, wie etwa den Buchauszug und die Kontrollrechte, haben wir für Sie bereits zusammengefasst. Das umfasst auch den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter.
Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im Folgenden präsentieren:
Sobald ein Tatbestandsmerkmal fehlt, existiert auch kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich ist höchstens nach dem Betrag zu bemessen, den der Handelsvertreter in den letzten 5 Jahren durchschnittlich als Jahresprovision verdient hat. Wenn er weniger als 5 Jahre gearbeitet hat, dann ist der Betrag nach dem maßgeblichen Zeitraum zu bemessen (bspw. 3 Jahre).
(3) Der Ausgleichsanspruch besteht nicht,
Laut § 89 b) HGB besteht also in einigen Fällen kein Ausgleichsanspruch. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Handelsvertreter einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens geliefert hat (§ 89 b) Absatz 3 Nr. 2 HGB). Wichtig, bzw. erheblich ist dieser Grund dann, wenn eine ertragreiche und fruchtbare Zusammenarbeit beispielsweise aufgrund wiederholter Pflichtverletzung oder starker Vertrauensverletzung nicht mehr möglich ist. Hierunter fallen auch wiederholte unberechtigte Provisionseinbehalte oder laufende verspätete Provisionszahlungen.
Die Parteien können einvernehmlich vereinbaren, dass der Handelsvertretervertrag aufgelöst wird. Danach besteht grundsätzlich trotzdem ein Ausgleichsanspruch. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Vertragsparteien einen Dritten anstelle des Handelsvertreters in den Vertrag aufnehmen, vgl. § 89 b) Absatz 3 Nr. 3 HGB. Vor Beendigung des Vertragsverhältnisses können die Parteien diese Vereinbarung nicht treffen.
Wenn der Handelsvertreter das Rentenalter erreicht hat, wird eine Kündigung mit Ausgleichsanspruch angenommen. Bei Krankheit ist das ebenfalls so vorgesehen, wenn die Gesundheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer gestört ist und zu einer nachhaltigen Verhinderung der Tätigkeit führt.
Der Unternehmer ist dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn er aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses immer noch erhebliche Vorteilezieht.
Neu geworben ist ein Kunde vom Handelsvertreter dann, wenn er [der Kunde] bei Beginn des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Unternehmer noch keine Geschäfte getätigt hatte und der Handelsvertreter beim Abschluss des ersten Geschäfts „seine Finger im Spiel hatte“, also mitursächlich für dessen Herbeiführung war. Neu sind aber auch Kunden, die bereits übernommen waren, aber durch die Tätigkeit des Handelsvertreters nun einen doppelten Umsatz generieren. Die Geschäftsverbindung wurde somit wesentlich erweitert gem. § 89 b) Abs. 1 Satz 2 HGB. Wenn Kunden nur ein Mal bestellt haben, gelten sie nicht als Neukunden, auch wenn der Handelsvertreter sie neu geworben hat.
Die Definition für Unternehmensvorteil ist „jede verbesserte Aussicht auf Unternehmensgewinn“. Hierzu zählen alle Vermögenszuwächse, die der Unternehmer aufgrund der vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehung erwarten kann. Das ist dann auch gleichzeitig die Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch. Maßgeblich ist hier dann der Teilwert des Kundenstammes, den der Handelsvertreter geworben hat. Als Teilwert ist derjenige Wert festzulegen, den ein potentieller Erwerber für diesen Kundenstamm im Rahmen eines Unternehmenskaufes bezahlen würde.
Die Ausgleichszahlung muss gem. § 89 b) Abs. 1 Nr. 2 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeitentsprechen. Hierunter fallen auch die dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen. Folgende Faktoren können im Rahmen des Billligkeits-Ausgleichs in Betracht kommen:
Wegen folgenden Gründen kann sich der Ausgleichsanspruch jedoch auch wieder verringern:
Man berechnet den Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch in zwei Schritten:
Im Folgenden werden die beiden Schritte ausführlich erklärt.
Beim Rohausgleich wird als Grundlage für die Provision des Handelsvertreters das Basisjahr, also die letzten 12 Monate seiner Beschäftigung genommen. Hier werden folgende Geschäfte berücksichtigt:
Anschließend legt man fest, wie lange der Handelsvertreter aus dem oben erwähnten Kundenstamm noch Vorteile ziehen könnte. Grundsätzlich sind das drei bis fünf Jahre. Weil aber auch ein Kundenstamm schwanken kann (beispielsweise, weil sich Beziehungen trennen), schätzt man eine Abwanderungsquote. Diese Faktoren werden zur Berechnung der Unternehmensvorteile herangezogen.
Die Rechnung für das erste Jahr nach Beendigung des Handelsvertreter-Verhältnisses sieht dann so aus: Unternehmensvorteil (1) = Jahresprovision – Abwanderungsquote.
Die Rechnung für das zweite Jahr nach Beendigung sieht so aus: Unternehmensvorteil (2) = Unternehmensvorteil (1) – Abwanderungsquote.
Für das dritte Jahr sieht es so aus: Unternehmensvorteil (3) = Unternehmensvorteil (2) – Abwanderungsquote. Das geht so lange weiter, wie der Unternehmer den Kundenstamm noch hätte nutzen können.
Schließlich rechnet man die Vorteile der einzelnen Jahre zusammen und bekommt somit die Vorteile des Unternehmens aus der Tätigkeit des Handelsvertreters: Vorteile des Unternehmers = Unternehmensvorteil (1) + Unternehmensvorteil (2) + Unternehmensvorteil (3) (usw.)
Im Regelfall nimmt man noch eine Abzinsung auf den Berechnungszeitpunkt vor, weil der Handelsvertreter den Ausgleich in einer großen Summe bekommt, die er aber ohne Beendigung nur über einen längeren Zeitraum erhalten hätte. Also: Vorteil des Unternehmers – Abzinsung = Rohausgleich.
Nachdem der Rohausgleich mühsam berechnet wurde, ist noch zu klären, wie hoch der Ausgleich sein darf. Der Handelsvertreter darf höchstens einen Durchschnitt des Betrages bekommen, welchen er in den letzten 5 Jahren als Jahresprovision bekommen hat. Wenn er noch nicht so lange gearbeitet hat, dann ist der Durchschnitt der jeweiligen Dauer der Tätigkeit maßgeblich. Folgende Faktoren sind in den Höchstbetrag des Handelsvertreters miteinzuberechnen:
Man unterscheidet nicht, ob die Provision für Geschäfte gilt, die mit Alt- oder Neukunden abgeschlossen wurde, oder ob sie für Geschäfte gilt, die nicht auf einer Handelsvertreter-Tätigkeit beruhen, beispielsweise bei der Bezirksprovision. Wenn der Rohausgleich den Höchstbetrag übersteigt, dann ist der Höchstbetrag der Ausgleich. Ansonsten muss der vertretene Unternehmer den Rohausgleich herausgeben. Rechnerisch sieht das so aus: Rohausgleich > Höchstbetrag (bspw. Durchschnitt von 3 Jahren) à Höchstbetrag = Ausgleich.
Der Ausgleichsanspruch muss gem. § 89 b) Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, wobei der Betrag bei der Geltendmachung noch nicht niedergeschrieben sein muss. Das ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Der Handelsvertreter könnte durch den Anspruch in diesem Jahr einen hohen steuerlichen Betrag zahlen. Hierauf ist Acht zu geben! Für weitere Fragen und Anliegen helfen Ihnen unsere Anwälte.
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