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| Vetriebs- und Handelsrecht, Wettbewerbsrecht

Beginn und Kündigung von Handelsvertreterverträgen


Zum Handelsvertreterrecht haben wir bereits einige Beiträge in unserem SBS Lexikon. Im folgenden Beitrag geht es um den Beginn, die Dauer und das Ende des Vertragsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmer. Wann also ist der Beginn und wann eine Kündigung von Handelsvertreterverträgen angebracht?

Ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags

Handelsvertreter KündigungDie ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist die gängigste Methode, die Kooperation zu beenden. Gem. § 89 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist jedes Handelsvertreterverhältnis kündbar, welches auf unbestimmte Zeit festgelegt wurde. Wenn ein unbefristetes Vertragsverhältnis vorliegt, kann man nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Die Fristen sehen folgendermaßen aus:

  • Kündigungsfrist für das erste Jahr: 1 Monat
  • Kündigungsfrist für das zweite Jahr: 2 Monate
  • Kündigungsfrist für das dritte Jahr: 3 Monate
  • Kündigungsfrist nach dem fünften Jahr: 6 Monate

Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines Monats auszusprechen. Die Parteien können aber längere Fristen vereinbaren, als in § 89 Abs. 1 HGB vorgegeben. Abs. 2 besagt hierbei, dass die für den Unternehmer geltende Frist nicht kürzer sein darf, als die Kündigungsfrist für den Handelsvertreter. Dadurch soll die Gleichheit bewahrt werden.

Befristetes Vertragsverhältnis

Wenn der Vertrag zwischen Handelsvertreter und Unternehmer auf bestimmte Zeit eingegangen ist, kommt eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht. Das Handelsvertreterverhältnis endet dann automatisch ohne Kündigungserklärung. Die Parteien können den Vertrag auf ein Jahr oder bis zu einem bestimmten Termin befristen.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis gilt gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Befristung von beiden Teilen fortgesetzt wird.

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags

Grundsätzlich kann jedes Geschäft – egal ob befristet oder unbefristet – außerordentlich gekündigt werden. Jedoch müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gem. § 89 a) Abs. 1 HGB muss ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegen. Außerdem gibt es auch dann die Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen, wenn es für den Kündigenden unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zur ordnungsgemäßen Beendigung – egal ob ordentlich oder durch Ablauf der Frist – fortzuführen.                                                                                                                                      

Hier müssen alle Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile berücksichtigt werden. Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige Beispiele für wichtige Kündigungsgründe des Handelsvertreters:

  • Verstoß gegen das Alleinvertretungsrecht: Der Unternehmer setzt beispielsweise einen weiteren Handelsvertreter ein.
  • Abwerbung: Der Unternehmer wirbt einen Angestellten, einen Untervertreter oder einen Kunden des Handelsvertreters ab.
  • 86 a) HGB: Der Unternehmer stellt die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung. Hierbei könnte eine Abmahnung erforderlich sein.
  • Beleidigungen gegen den Handelsvertreter.
  • Bezirksverkleinerungen ohne Absprache.
  • Wiederholte Vertragspflichtverletzungen: Provisionszahlungs- und Provisionsabrechnungspflichten trotz Abmahnung nicht vorgenommen.
  • Wiederholte Verletzung von Unterrichtungspflichten.
  • Provisionskürzungen ohne Absprache.
  • Veräußerung des Unternehmens ohne rechtzeitige Information: Die ordentliche Kündigungsfrist könnte beispielsweise bis zum Übergang nicht mehr eingehalten werden.
  • Fusion eines Unternehmens mit einem anderen: Hier ist eine außerordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn bei der neuen Organisation der Handelsvertreter keinen Spielraum mehr haben wird und die ordentliche Kündigung nicht ausreicht.
  • Umwandlung (Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung) nach dem UmwG: Dem Handelsvertreter muss es unzumutbar sein, im neuen Gebilde zu arbeiten.
  • Dauerhafte Schlechtleistung des Unternehmens: Drohender Kundenverlust und damit einhergehende Provisionseinbuße. (Abmahnung erforderlich)
  • Ungerechte fristlose Kündigung des Unternehmers: Handelsvertreter bekommt das Recht, außerordentlich zu kündigen.

Auch der Unternehmer kann wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung haben. Diese listen wir im Folgenden auf:

  • Wiederholte Verletzung von Berichtspflichten: Eine vorherige Abmahnung wird vermutlich erforderlich sein.
  • Schwere
  • Vollzug von Konkurrenz-Arbeit ohne Genehmigung.
  • Betriebsumstellung, -stilllegung oder –veräußerung: Dies muss plötzlich und unvorhergesehen Geschehen und ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist muss unzumutbar sein.
  • Umsatzeinbuße aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung des Handelsvertreters.
  • Gravierende Störung der bisherigen Zusammenarbeit bei Einbringungen eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Gesellschaft.
  • Umwandlung einer Einzelfirma: Durch Eintritt eines Partners wechselt das Unternehmen in eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Jedoch ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn die Fortsetzung aus besonderen Gründen unzumutbar ist, da es nur zu einem Vertragspartnerwechsel kommt.
  • Insolvenz und Vermögensverfall des Handelsvertreters.
  • Verteilung von Geschäftsgeheimnissen.


Schadensersatz durch Kündigung

Hier gibt § 89 a) Abs. 2 HGB dem Kündigenden das Recht, den Schaden ersetzt zu verlangen, der ihm durch die außerordentliche Kündigung entstanden ist, wenn der Gekündigte den wichtigen Grund zu vertreten hatte. Man hat grundsätzlich gem. § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

Eine Ausnahme davon macht man dann, wenn der andere seinerseits berechtigt gewesen wäre, fristlos zu kündigen, weil der Kündigende einen wichtigen Grund lieferte. Unter Umständen kann das Vertragsverhältnis sogar so gestellt werden, als wäre es ordentlich gekündigt worden (wenn es denn unbefristet war). Hierfür muss der andere Vertragspartner dem Kündigenden wegen schuldhaften Verhaltens einen Anlass zur vorzeitigen Beendigung gegeben haben. Wenn das Vertragsverhältnis unbefristet war, kann es so gestellt werden, als sei es ausgelaufen.

Der entgangene Gewinn ist gem. § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen, wobei die Darlegungs- und Beweispflicht bei demjenigen liegt, der den entgangenen Gewinn geltend macht. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt allerdings die Beweiserleichterung, wonach als entgangen der Gewinn zählt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen (getroffene Vorkehrungen und Anstalten etc.) mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Ersatzpflichtige muss dann beweisen, dass diese Entwicklung wahrscheinlich nicht oder nicht in dieser Art eingetreten wäre.

Nach dem Grundsatz der Vorteilsanrechnung (bzw. Vorteilsausgleichung) muss der Handelsvertreter sich diejenigen Einkünfte anrechnen lassen, die er durch die nun freigewordenen Arbeitskapazitäten erzielt hat. Allerdings nur dann, wenn er wirksam wegen eines schuldhaften Verhaltens des Unternehmens gekündigt hat.

Der Schadenersatzanspruch des Unternehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung des Handelsvertreters richtet sich auf den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass das jeweilige Gebiet des Handelsvertreters nicht betreut wird.

Weitere Beendigungs-Möglichkeiten

Die Parteien können – unabhängig davon, ob das Verhältnis befristet oder unbefristet war – jederzeit das Handelsvertreterverhältnis einvernehmlich aufheben.

Außerdem endet es automatisch, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn der Handelsvertreter stirbt. Wenn bei einer Vertretergesellschaft ein Gesellschafter stirbt, berührt das grundsätzlich nicht den Bestand des Vertragsverhältnisses.


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