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Der Handelsvertreter hat gem. § 87 c) des Handelsgesetzbuches (HGB) einen Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung, eines Buchauszugs, auf Auskunft und auf Bucheinsicht. Dadurch kann er nachprüfen, welche Ansprüche er bereits geltend gemacht hat.
In § 87 c) Abs. 1 HGB steht auch, dass der Unternehmer über die Provisions-Ansprüche monatlich schriftlich und ohne Aufforderung abzurechnen hat. Dieser Abrechnungs-Zeitraum kann aber auch vertraglich auf drei Monate verlängert werden. Der Anspruch erlischt erst dann, wenn über alle Provisions-Ansprüche abgerechnet worden ist.
Das Handelsvertreterrecht hat vielseitige Regelungen. Einige der Ansprüche stellen wir im Folgenden dar. Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGBeine Provision zusteht. Der Unternehmer muss diesen Buchauszug aber – im Gegensatz zur Provisionsabrechnung – nicht eigenverantwortlich erteilen, sondern erst mit Aufforderung des Handelsvertreters.
Der Handelsvertreter kann ausnahmsweise keinen Anspruch auf Buchauszug geltend machen, wenn der Unternehmer sämtliche Angaben zu jeder Provisionsabrechnung gemacht hat, die er auch im Buchauszug hätte angeben müssen. Die Provisionsabrechnungen erfüllen in diesem Fall die Anforderungen an einen Buchauszug.
Der Handelsvertreter soll durch den Buchauszug die Möglichkeit erhalten, seine Provisionsansprüche zu beurteilen. Deswegen muss der Buchauszug alle relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer, übersichtlicher und vollständiger Art aufweisen können, damit der Handelsvertreter die Höhe und Fälligkeit seines Provisionsanspruchs berechnen kann. Zu den notwendigen Informationen gehören Folgende:
Zu den konkreten Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszuges siehe hier: OLG Nürnberg 12 U 744/10, Hinweisbeschluss vom 28.01.2011.
Wenn Stornos vorliegen, müssen die jeweiligen Gründe angegeben werden. Die Rechte des Handelsvertreters aus § 87 c) HGB können gem. Absatz 5 nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch sehr hohe Kosten wegen der Erstellung des Buchauszugs stehen dem Anspruch nicht entgegen. Deshalb ist es manchmal ratsam, dass der Handelsvertreter den Anspruch auf Buchauszug als Druckmittel bei Verhandlungen über seinen Ausgleichsanspruch geltend macht, sozusagen als „scharfes Schwert des Handelsvertreters“.
Der Handelsvertreter kann den Unternehmer klageweise per Stufenklage in Anspruch nehmen, wenn der Unternehmer den Buchauszug verweigert. Auf der ersten Stufe bekommt der Handelsvertreter dann Auskunft über die Provisionsansprüche, wenn er einen Buchauszug verlangt. Auf der zweiten Stufe kann er dann die sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche konkret einfordern.
Der Handelsvertreter kann überdies auch gem. § 87 c) HGB Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, dessen Fälligkeit und die Berechnung wichtig sind.
Der Handelsvertreter hat außerdem gem. § 87 c) Abs. 4 HGB das Recht, Einsicht in die Bücher des Unternehmens zu nehmen, wenn dieser die Erteilung eines Bauchauszugs verweigert hat, oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs bestehen.
Die Ansprüche auf Buchauszug und Bucheinsicht können allerdings nicht nebeneinander geltend gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Buchauszug verweigert, muss der Handelsvertreter entscheiden, ob er Klage auf Erteilung des Buchauszugs oder Klage auf Bucheinsicht erhebt. Die Parteien können die Kontrollrechte des Handelsvertreters nicht zu dessen Nachteil ändern.
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