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| Vetriebs- und Handelsrecht

Handelsvertreter wegen unbefugter Datenspeicherung kündbar


Das Oberlandesgericht München hat beschlossen, dass der Umstand, dass ein Handelsvertreter Daten, die zur Erfüllung seiner Handelsvertretertätigkeiten nicht erforderlich sind, unbefugt auf einen privaten PC speichert, eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt - Az. 23 U 1932/17

Die Kündigung eines Handelsvertreters 

Handelsvertreter werden im Handelsgesetzbuch (HGB) eigenständig geregelt. Die besonderen Vorschriften finden sich im siebten Abschnitt des Gesetzes unter den §§ 84 ff. HGB. Nach § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Als selbstständigt gilt dabei nur jemand, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestaltet und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Liegt diese Form der Selbstständigkeit nicht vor, so liegt kein Handelsvertreter vor, sondern die Person muss als Arbeitnehmer eingeordnet werden. 
Wie bei einer Kündigung üblich unterscheiden auch die besonderen Regelungen im HGB zwischen einer ordentlichen und damit firstgebundenen und einer au´ßerordentlichen Kündigung. § 89 HGB regelt die ordentliche Kündigung bei Vertragsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden. 
§ 89a HGB befasst sich mit der außerordentlichen und damit auch fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags. Nach dieser Norm kann das Vertragsverhältnis von jemdem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund wird angenommen, wenn es einem Vertragspartner unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen nicht zumutbar ist, an diesem Vertrag festzuhalten bzw. eine Frist zu wahren. 

Speicherung von Daten als wichtiger Grund 

In dem Fall, welcher dem Oberlandesgericht München vorlag ging es (vereinfacht dargestellt) darum, dass es zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter zum Streit kam. In diesem Streit erteilte der Unternehmer dem Handelsvertreter Hausverbot. Nachdem der Handelsvertreter das Unternehmen verlassen hatte ging dieser nach Hause und lund dort umfangreiches Datenmaterial auf seinen privaten PC. Der Handelsvertreter hatte einen eigenen Account vom Unternehmer bekommen, mit dem er sich in die Systeme des Unternehmens einloggen konnte. Über dieses Zugang griff der Handelsvertreter auf die Daten zu und lud sie runter. Diese Daten waren nachweislich nicht für die Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlich und standes daher nicht im Zusammenhang mit seinen Aufgaben. 
Gegen den Handelsvertreter wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Für eine strafrechtliche Verurteilung hat der Sachverhalt jedoch nicht ausgereciht, sodass das Verfahren eingestellt wurde. 
Das Zivilrechtliche Vorgehen des Unternehmers gegen den Handelsvertreter hatte jedoch Erfolg. Das Gericht hat entschieden, dass das das unbefugte Herunterladen der Daten durch den Handelsvertreter so schwer wiegt, dass das Vertrauensverhältnis zwishcen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter endgültig zerstört war. Damit sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dem Unternehmer nicht zumutbar. Auch hielt das Gericht eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich. Es wird zwar anerkannt, dass der Handelsvertreter bereits 21 Jahre für das Unternehmen gearbeitet hat und so grundsätzlich ein gewisser Vertrauensvorschuss besteht, jedoch hat der Handelsvertrer diese Vertrauensgrundlage durch den Umfang seines Fehlverfahens so schwer erschüttert, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig gesehen wurde. 
Das Gericht stellt auch klar, dass die Kündigung nicht dadurch unwirksam ist, dass sie keine Begründung enthielt. 

Der Handelsvertreter war daher wegen unbefugter Datenspeicherung kündbar. 


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