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Die steigende Digitalisierung hat in den letzten Jahren für immer mehr Veränderungen gesorgt. Viele Unternehmer haben bereits ihr Geschäft so ausgerichtet, dass sie ihre Produkte im Internet anbieten. Die Kunden können die Produkte dann also direkt online bestellen. Die Bestellung erfolgt dann direkt und ohne Handelsvertreter. Unter Umständen können Handelsvertreter dennoch einen Provisionsanspruch haben.
Handelsvertreter haben grundsätzlich einen Provisionsanspruch für die Geschäfte, die sie vermittelt haben. Auch für Geschäftek, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, kann ein Provisionsanspruch bestehen. Handelsvertreter können damit auch einen Provisionsanspruch für telefonische Bestellungen oder Bestellungen über das Internet haben. Für den Provisionsanspruch ist erforderlich, dass der Handelsvertreter für die Kunden vertraglich zuständig ist. Die Provision darf auch nicht geringer ausfallen, als sonst wo. Eine niedrigere Provision muss durch eine vertragliche Regelung geregelt werden.
Sollen die Internetgeschäfte keinen Provisionsanspruch auslösen, so muss auch dies vertraglich klar geregelt werden. Wird die Regelung lediglich als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vereinbart, so könnte dies Schwierigkeiten bereiten. Eine Klausel in den AGB kann in diesem Fall unter Umständen als überraschende Klausel unwirksam sein.
Es kann auch geregelt werden, dass Handelsvertreter nur für die Geschäfte provisionsberechtigt ist, die der Handelsvertreter selbst vermittelt hat. Internetgeschäfte werden nicht von den Handelsvertretern vermittelt, sodass bei einer solchen Vereinbarung eben kein Provisionsanspruch bestehen würde. Damit können Handelsvertreter durch den Internetvertrieb umgangen werden.
Handelsvertreter sind in einer benachteiligten Position und sind immer mit dem Unternehmer verbunden. Als Unternehmer ist man etwas freier. Der Unternehmer muss dennoch den Handelsvertreter bei seiner Vermittlungstätigkeit unterstützen und darf nichts tun, was den Handelsvertreter in seiner Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Allerdings ist diese Treuepflicht nicht so weitreichend, dass der Unternehmer nichts ohne Einverständnis des Handelsvertreters tun kann. Solange also kein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters geregelt wurde, kann der Unternehmer seine Produkte auch über das Internet anbieten, ohne dass er gegen die Treuepflicht verstößt.
Der Unternehmer verstößt aber dann gegen seine Treuepflicht, wenn er Kontakt zu den Kunden aufnimmt, für die der Handelsvertreter zuständig ist. Sollte der Unternehmer diesen Kunden anbieten die Produkte zu einem günstigeren Preis über das Internet zu kaufen, ist er damit im direkt Wettbewerb zu dem Handelsvertreter. Damit wäre die Treuepflicht verletzt. Nach einem solchen Verstoß hat der Handelsvertreter einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch.
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► Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter