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Für Handelsvertreter ist die Regelung des Provisionsanspruchs von enormer Wichtigkeit, denn anstelle eines regelmäßigen Entgelts werden sie in Form von erfolgsabhängigen Provisionszahlungen vergütet.
Doch wann kann ein Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision geltend machen, wie setzt man diesen durch und in welchen Fällen kann er sogar entfallen? Die Antworten finden sich im Handelsvertreterrecht. Alles über die Grundlagen des Provisionsanspruchs lesen Sie hier:
Im Bereich des Handelsrechts wird unter der „Provision“ die Entlohnung verstanden, die ein Geschäftsinhaber für den Abschluss oder die Vermittlung eines Geschäfts dem Vermittler zahlt. Ansprüche auf eine Provision entstehen somit immer aus einem Beziehungsgefüge zwischen drei Parteien:
Unternehmer – Handelsvertreter - Kunde
Dabei wird diese nicht pauschal gezahlt, sondern ist eine erfolgsabhängige Vergütung. Je nach Branche und Zusammenhang wird sie auch Courtage, Agio, Aufschlag oder Packing genannt.
§354 HGB – Anspruch auf Provision
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(…)
Im Allgemeinen kann ein Handelsvertreter nach § 354 Handelsgesetzbuch (HGB) für seine kaufmännischen Vermittlungstätigkeiten eine Provision verlangen. In den § 87 ff. HGB werden Regelungen zur Provision als Vergütung für Handelsvertreter festgelegt.
Dabei haben die Beteiligten auch die Möglichkeit, statt der Provision andere Arten der Vergütung festzulegen.
Liegt eine vertragliche Sondervereinbarung bezüglich des Provisionsanspruches vor, so gelten die dort festgelegten Regelungen. Bei Fehlen einer solchen Regelung entsteht der Provisionsanspruch bei Abschluss des Geschäfts.
Wenn während des bestehenden Geschäftsverhältnisses ein Geschäft abgeschlossen wird, entsteht gemäß §87 Abs. 1 HGB zunächst ein Anwartschaftsrecht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das Geschäft auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, also ohne seine Tätigkeit nicht abgeschlossen worden wäre.
Ein Geschäftsabschluss im Sinne des §87a Abs. 1 HGB liegt dann zwischen dem Unternehmer und dem Kunden vor, wenn ein Geschäft geschlossen wurde. Um den Provisionsanspruch geltend zu machen, muss der Vertreter mitursächlich hierfür gewesen sein. Des weiteren muss der Gegenstand des abgeschlossenen Geschäfts identisch mit demjenigen sein, dass der Handelsvertreter vermittelt hat. Für die Entstehung des Provisionsanspruhs muss das Anwartschaftsrecht dann zum Vollrecht erstarken. Das geschieht bei durchführung des Geschäfts, also wenn die vereinbarte Leistung erbracht wird.
Ausnahmen vom Mitursächlichkeitsgrundsatzes greifen bei der Folgeprovision und Bezirksprovision.
Ausnahmsweise kann eine Provision auch für Geschäfte in Anspruch genommen werden, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind. Hier besteht der Anspruch allerdings nur dann, wenn das Geschäft so vermittelt, eingeleitet oder vorbereitet wurde, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen wurde.
Im HGB lassen sich viele verschiedene Provisionsarten finden. Wir geben Ihnen einen kurzen Einblick in die verschiedenen Entlohnungsmodelle:
Bei der Folgeprovision erhält der Vertriebspartner eine erneute Provision, wenn ein Kunde, der ursprünglich von ihm neu geworben wurde, erneut Geschäfte bei dem Unternehmen abschließt. Gemäß § 87 Abs 1 HGB ist kein erneutes Handeln des Vertreters nötig.
Die Bezirksprovision stellt eine Ausnahme zur Mitwirkungserforderlichkeit dar. Denn bei ihr ist dem Vertriebspartner ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen. Demnach hat er gemäß § 87 Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die mit Personen seines Bezirks oder Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. Dabei ist nicht zwingend notwendig, dass der Handelsvertreter selbst tätig wurde.
Bei der Überhangprovision wurde das Geschäft noch während des Vertriebspartnerverhältnisses abgeschlossen, allerdings erst nach der Beendigung ausgeführt. Jedoch ist mit Abschluss des Geschäfts bereits eine Provisionsanwartschaft entstanden, somit gilt der Anspruch auch noch nach Beendigung.
Eine solche Provision kann individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden.
Provisionen, die nachvertraglich entstanden sind, also keine „echte“ Überhangsprovision darstellen, sind in zwei Fällen möglich:
Mehr zu den Provisionen lesen Sie hier: Das kleine 1x1 der Provisionen
Das Anwartschaftsrecht auf den Provisionsanspruch erstarkt sich in ein Vollrecht, soweit die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Jedoch ist das erstarkte Vollrecht wiederum auflösend bedingt:
Aufschiebend bedingt:
Die aufschiebende Bedingung besteht darin, dass die Ausführung des Geschäfts, dass eingeleitet wurde, eintritt. Mit diesem Ereignis bekommt der Handelsvertreter ein Vollrecht auf den Anspruch.
Auflösend bedingt: dieses Vollrecht ist jedoch wiederum auflösend bedingt. Nämlich mit der Bedingung, dass der Kunde tatsächlich zahlt. Fällt eine Zahlung aus, so wird der Anspruch aufgelöst.
Sobald das Geschäft ausgeführt wurde, ist die Freude meist groß: denn der Provisionsanspruch erhärtet sich im Vollrecht. Allerdings sollte man Achtung walten lassen, denn ein Wegfall des Provisionsanspruchs ist noch immer möglich.
Das ist besonders dann ärgerlich, wenn die Provision bereits ausgezahlt wurde. Denn wenn der Anspruch entfällt, muss der Handelsvertreter bereits empfangene Beträge zurückerstatten.
Der Provisionsanspruch kann in einigen Fällen entfallen, wir haben die wichtigsten Fallgruppen für Sie zusammengetragen:
In einigen Fällen bleibt allerdings trotz Ausbleibender Ausführung der Provisionsanspruch bestehen:
Bei der Abrechnung der Provisionsansprüche sind natürlich auch die Höhe und Fälligkeit der Provision zu beachten.
Die Höhe ist dabei meist vertraglich festgesetzt und besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des vermittelten Geschäfts. Sollte eine solche Vereinbarung nicht mit in den Vertrag aufgenommen worden sein, so ermittelt sich die Höhe gemäß § 87b Abs. 1 HGB nach dem „üblichen Satz“, also die Provisionshöhe, die in dem Bereich des Geschäfts bei der Vermittlung üblich ist.
Bei der Abrechnung ist gemäß § 87a Abs. 4 HGB zu beachten, dass der Anspruch am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem über den Anspruch abzurechnen ist. Nach dem Abschluss des Geschäfts steht ihm aber ein angemessener Vorschuss zu. Außerdem haben Handelsvertreter einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer ihnen ein Buchauszug vorlegt, also ein Auszug aus den Geschäftsbüchern des Unternehmens, um Provisionsansprüche nachzuvollziehen und geltend zu machen.
Es stellt sich die Frage, ob dem Handelsvertreter ein Aufwendungsersatz zusteht. Jedoch sollen die Kosten, die dem Handelsvertreter durch die Geschäftsvermittlung entstehen bereits mit der Zahlung der Provision abgedeckt werden. Eine Zahlung darüber hinaus steht ihm gemäß §87d HGB nur hinsichtlich der im regelmäßigen Betrieb entstandenen Aufwendungen zu, und auch nur dann, wenn dies handelsüblich ist.
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