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Hasskommentare: Teilerfolg für Künast vor dem LG Berlin


Beleidigung und Meinungsäußerung - Hasskommentare im Netz

Im Falle der Hasskommentare gegen die Grünen-Politikerin Künast hat nun das Landgericht Berlin auf ihre Beschwerde hin sein ursprüngliches Urteil zum Teil revidiert.

Im ursprünglichen Urteil ordnete das Gericht im September 2019 zum Entsetzen der Öffentlichkeit Hasskommentare wie „Stück Scheiße“ und  „Drecksfotze“ nicht als strafbare Beleidigungen, sondern als zulässige Meinungsäußerungen ein.

Dem Gerichtsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf einer rechten Facebook-Seite wurde ein Foto von Künast mit dem Untertitel „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ gepostet, unter dem die oben genannten und noch weitere diffamierende Kommentare gepostet waren. Der Untertitel spielte auf einen Zwischenruf Künasts aus dem Jahre 1986 an, in dem sie einen Ausspruch einer anderen grünen Abgeordneten mit den Worten „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ ergänzt haben soll. Dieses wurde bereits im Jahre 2015 von Künast als Missverständnis dementiert.

Frau Künast hatte auf die Hasskommentare hin die Daten der Kommentierenden von Facebook herausverlangt, um diese rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dazu ist Facebook verpflichtet, wenn es sich bei den Kommentaren etwa um strafbare Beleidigungen handelt.

Im September 2019 hatte das Landgericht noch entschieden, dass es sich bei den Kommentaren („Drecksfotze“, „Stück Scheiße“, u.a.) nicht um strafbare Beleidigungen handele, sondern lediglich um Meinungsäußerungen. Daher lehnte es den Antrag auf Herausgabe der Nutzerdaten an Künast ab. Begründung war unter anderem, dass sie als Politikerin sich Kritik in stärkerem Maße gefallen lassen müsse, außerdem sei ein Kommentar keine Beleidigung, wenn er im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung stehe.


Beschwerde und Teilerfolg für Renate Künast vor dem LG Berlin

Dagegen legte Künast Beschwerde ein, woraufhin das Landgericht sich nochmals mit der Thematik beschäftigen musste. Dieses Mal gab es der Politikerin jedenfalls schon einmal zum Teil Recht, dass Äußerungen wie etwa „Drecksfotze“ oder „Stück Scheiße“ tatsächlich Beleidigungen darstellen. Die Änderung seiner Beurteilung begründete das Gericht damit, dass ihm diesmal der komplette Beitrag inklusive aller Kommentare vorlag sowie Hintergrundinformationen zu dem Facebook-Nutzer, der den Beitrag bei Facebook gepostet hatte. Dieser sei nämlich bereits einschlägig als jemand bekannt, der öffentlich gegen „Personen des liberalen bis linken politischen Lagers“ hetze und besonders oft Falschzitate poste. Daher handele es sich dabei gar nicht um eine Sachdebatte, wie zunächst vom Gericht angenommen.

Jedoch korrigierte das Gericht nur einen Teil des ursprünglichen Urteils, denn die sexuellen Aussagen wie etwa: „Knatter sie doch mal einer richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ oder: sie habe als Kind wohl „ein wenig viel gef….“ stellen nach Ansicht des Gerichts weiterhin zulässige Meinungsäußerungen dar. 

Diese mehr als inkonsequente Korrektur des Gerichts wird noch ein Nachspiel vor dem Kammergericht Berlin haben, welches hoffentlich mehr im Sinne der Menschenwürde der Frau Künast und aller anderen von Hasskommentaren im Internet Betroffenen entscheiden wird.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 27 AR 17/19)

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