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Hassrede im Netz: Meinungsfreiheit oder Beleidigung?


Wenn man im Internet unterwegs ist, insbesondere auf Social Media Plattformen wie Instagram, Facebook oder Twitter, wird man früher oder später auf sogenannte Hasskommentare stoßen. Dabei können diese jeden treffen. Denn besonders wenn Aussagen anonym getroffen werden können, schrecken Menschen oft nicht davor zurück, die grausamsten Sachen zu schreiben. Es kann jeden treffen: ob Politiker, Schauspieler, Influencer oder aber auch Privatpersonen. Doch muss man das einfach so hinnehmen? und wo liegt die Grenze zwischen sachlicher Kritik, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und der Diffamierung der Person, wonach der Tatbestand der Beleidigung greift?

Was ist Hassrede eigentlich?

Hassrede (eng.: Hate Speech) beschreibt die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, die ihren Ausdruck in der gewalttätigen Sprache findet. Hasskommentare werden oft aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Aussehen, Behinderung oder Ähnlichem verfasst. Sie verletzen die Würde, die Rechte und die Ehre der Menschen und schüchtert viele Personen ein. Hassrede findet man oft im Netz, da sie dort anonym verfasst werden kann und die Verfasser sich dadurch sicher fühlen, strafrechtlich nicht verfolgt zu werden. Hassrede muss nicht immer über Hasskommentare erfolgen, sondern kann auch über Bilder, Memes, Videos oder Ähnlichem erscheinen. Hassrede tarnt sich oft als „umstrittener Humor“ und wird daher nicht immer gelöscht oder der Verfasser wird nicht immer angezeigt. Oft wird „Hate Speech“ von rechtsextremen Gruppen verfasst und hat das alleinige Ziel, die Opfer zu verletzen. Hassrede ist deshalb so schlimm, weil es in manchen Situationen auch dazu führt, dass die Betroffenen Suizid begehen.

Laut Umfrage ist es so, dass 37 Prozent aller Frauen häufig, 34 Prozent weniger häufig und 28 Prozent noch nie Hasskommentare/Hassrede im Netz erhalten haben. Bei Männern hingegen ist es so, dass die Mehrheit weniger häufig Hasskommentare erhält.apps,instagram

Wann handelt es sich um eine Beleidigung?

Doch wann fallen die Aussagen, Videos, Bilder oder Ähnliches noch unter sachliche Kritik und werden von der Meinungsfreiheit gedeckt, und wann liegt eine Beleidigung vor?

In Artikel 5 des Grundgesetzes steht, dass jede Person das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das heißt erstmal, dass jeder alles äußern kann, was er möchte. Das Recht endet jedoch dort, wo Rechte Anderer betroffen werden. Das ist dann der Fall, wenn schützenswerte Persönlichkeitsrechte Anderer verletzt werden. Das ist in solchen Fällen insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die persönliche Ehre.

Wenn also in den Aussagen die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, insbesondere aufgrund der Hautfarbe, Religion, Herkunft oder Geschlecht, sind die Aussagen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und können in die Straftatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung fallen.

Eine Beleidigung nach §185 des Strafgesetzbuchs liegt dann vor, wenn die eigene Nicht- oder Missachtung gegenüber der anderen Person in Bild, Schrift, Wort oder Geste kundgegeben wird. Dabei wird eine Person herabgewürdigt oder minderwertig dargestellt. Welche Äußerungen genau ehrverletzend sind, kann man pauschal nicht beantworten.

Jedoch fallen Formalbeleidigungen und Schmähkritik immer unter die Beleidigung.

In allen anderen Fällen, wo keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt, erfolgt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Täters und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Opfers.

Hat die Hassrede durch die Flüchtlingskrise zugenommen?

Durch die Flüchtlingskrise haben vermehrt Personen Hasskommentare im Netz verfasst. Dies gilt insbesondere für Plattformen wie Facebook und Instagram. Die Anzahl der beleidigenden Kommentare ist seitdem deutlich gestiegen. Die meisten Kommentare auf solchen Plattformen sind ausländerfeindlich und beinhalten sehr harte Beleidigungen.

Richtet sich dabei die Hetze gegen eine große Masse von Menschen wie bei Asylbewerbern, spricht man von Volksverhetzung. Volksverhetzung definiert der Bundesgerichtshof mit einem Angriff auf die Menschenwürde einer gesamten Gruppe, bei welchem die Opfer als unterwertige Wesen behandelt werden. Solche Kommentare findet man dann meist in Facebookgruppen, die Flüchtlinge helfen wollen, wie Gruppen, die Spenden sammeln wollen. Wer seine Hasskommentare gegen eine ganze Gruppe von Menschen richtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei können die Geldstrafen schon mal ca. 2000€ betragen.

Wie kann man sich wehren?

Auch wenn die meisten Kommentare im Internet anonym verfasst werden, sind Social Media Plattformen kein rechtsfreier Raum, sodass auch hier die Straftatbestände des StGB gelten.

Bei wenigen „leichten“ Beleidigungen kann man als ersten Schritt versuchen, die Kommentare einfach zu löschen. Zudem kann man den Websitebetreiber wie beispielsweise Facebook kontaktieren und auffordern, den betreffenden Kommentar zu löschen.

Jedoch muss man diese Hasskommentare trotzdem nicht einfach so hinnehmen, sondern kann sich rechtlich dagegen wehren. Denn man kann hiergegen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgehen. Um hierfür auch die notwendigen Beweise in einem möglichen Prozess führen zu können, sollte man möglichst Screenshots, Ausdrucke und wenn möglich sogar die IP-Adresse des benutzten Computers sichern.

Wer sich aufgrund einer Beleidigung strafbar macht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen, wobei bei Pöbeln und Verleumden im Internet die Geldstrafen öfter mal höher ausfallen.

Durch Kontaktierung eines Anwalts kann man den Täter abmahnen lassen und auch einen Strafantrag stellen. Zudem kann man auch Schadensersatz aus §823 Absatz 1und §823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fordern.


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