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Hat die freie Mitarbeit noch eine Zukunft?


Weshalb die Arbeit der Freelancer gefährdet ist

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft in Zukunft im Rahmen einer statusrechtlichen Prüfung genauer, ob freie Mitarbeiter, sogenannte Freelancer, tatsächlich selbstständig oder doch wie gewöhnliche Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber arbeiten und somit scheinselbstständig und sozialversicherungspflichtig sind. Stellt die DRV bei dieser Prüfung eine Scheinselbstständigkeit fest, kann dies schwerwiegende Konsequenzen, besonders für den Auftraggeber bedeuten. Da die DRV die Freelancer immer häufiger als scheinselbstständig einstuft, könnte die zukunftsrelevante Arbeitsform bald ein Ende haben.

Was macht einen Freelancer aus?

Ein Freelancer ist eine selbstständig tätige Person, die ohne festes Arbeitsverhältnis für wechselnde oder manchmal gleichzeitig für mehrere Auftraggeber arbeitet. Ein Freelancer arbeitet dabei eigenverantwortlich auf eigenes Risiko, ist kein Teil der Arbeitsorganisation des Auftraggebers und erhält kein festes Gehalt. Stattdessen stellt er Rechnungen. Siehe auch unter freie Mitarbeit.

Wie freie Mitarbeit überprüft wird

Im Gegensatz dazu ist jemand scheinselbstständig, wenn er formal als selbstständige Person arbeitet,  jedoch eigentlich wie ein Arbeitnehmer innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach §7 Abs. 1 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) tätig ist. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn jemand nach Weisungen und innerhalb der Arbeitsorganisation eines Weisungsgebers handelt.

Die Unterscheidung zwischen freier Mitarbeit als Freelancer und der Tätigkeit innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses ist von Bedeutung, da die weisungsgebundene Arbeit sozialversicherungspflichtig ist und sich bei scheinselbstständiger Tätigkeit dieser Pflicht entzogen wird.

Durchleuchtung der Freelancer und dessen Auftraggeber

Die Deutsche Rentenversicherung prüft innerhalb einer statusrechtlichen Prüfung, was für eine Art der Beschäftigung in konkreten Fällen vorliegt. Eine solche Prüfung erfolgt oftmals im Rahmen der Betriebsprüfung nach §28p SGB IV, die auch die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch den Auftraggeber beinhaltet und grundsätzlich alle vier Jahre stattfindet. Die Prüfung kann zudem durch einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren bzw. Anfrageverfahren nach §7a SGB IV durch den Freelancer selbst oder durch dessen Auftraggeber eingeleitet werden. Ausgeführt wird die Prüfung von der sogenannten Clearingstelle der DRV.

Zur Ermittlung des Beschäftigungsstatus müssen der freie Mitarbeiter und sein Auftraggeber einen Katalog aus Fragen beantworten. Anhand der Antworten, dem Arbeitsvertrag und verschiedener Rechnungen prüft die DRV dann, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder eine selbstständige, freie Arbeit. Besonders bedeutend für die Prüfung der DRV: Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Dass die DRV so großen Wert auf diesen Aspekt legt, ist verwunderlich, da das Unternehmerrisiko nicht in §7 Abs.1 SGB IV genannt wird und die selbstständige Tätigkeit auch Dienstleistungen umfassen kann, die in der Regel nicht mit großen unternehmerischen, finanziellen Risiken einhergehen.

Die Betroffenen erhalten nach abgeschlossener Prüfung einen Bescheid.

Statusprüfung ohne Anhörung: Begrenzte Mitwirkungsrechte für Freelancer

Die DRV legt den Begriff der freien Mitarbeit gegenüber dem des Beschäftigungsverhältnisses immer enger aus. Trotzdem gewährt das Gesetz den Betroffenen in der Regel keine mündliche Anhörung. Sie können lediglich eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Auch vertragliche Absprachen zwischen dem Freelancer und dem Auftraggeber haben bei der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit durch die DRV weniger Bedeutung als die tatsächlichen Umstände.

Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit hat Konsequenzen

Wer bereits eine statusrechtliche Prüfung durchlief, dem ist bewusst, dass eine Beurteilung durch die DRV sowohl für den Freelancer als auch den Auftraggeber weitreichende Konsequenzen haben kann.

Konsequenzen für den Arbeitgeber

Der Auftraggeber muss nach §28e Abs. 1 SGB IV die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, auch die Teile, die eigentlich der Arbeitnehmer tragen müsste. Oft kommen Zuschläge wegen Versäumnis der Zahlung hinzu, was zu hohen Nachzahlungssummen führen kann. Grundsätzlich verjährt diese Pflicht nach vier Jahren. Handelt der Auftraggeber jedoch vorsätzlich, kann sich diese Frist auf 30 Jahre verlängern.

Zudem haftet der Auftraggeber gemäß §42d EStG für die nicht abgeführte Lohnsteuer.

Darüber hinaus begründet die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat nach §266a StGB, welche eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von bis zu zehn Jahren, zur Folge haben kann.

Konsequenzen für Freelancer

Da der vermeintliche Freelancer nun als regulärer Arbeitnehmer eingestuft wird, stehen ihm Ansprüche des Arbeitnehmerschutzes zu. Unter anderem hat er nun einen Anspruch auf Lohnsofortzahlung bei Krankheit, auf Mindesturlaub und einen Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber muss besondere Gründe vorlegen, um bereits gezahlte Honorare zurückverlangen zu können.

Schlechte Aussichten für Freelancer und Auftraggeber

Die DRV stellt in den Bescheiden immer häufiger fest, dass das bestehende Vertragsverhältnis zwischen Freelancer und Auftraggeber inkorrekt als freie Mitarbeit betitelt wurde und beurteilt dieses als abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Um als Auftraggeber von vornherein zu vermeiden, für die nicht gezahlte Lohnsteuer haften zu müssen, kann sich dieser Auskünfte vom Finanzamt beschaffen. Bei Beachtung der Auskünfte wird die Einbehaltung der Lohnsteuer als korrekt angesehen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer haftungsbefreienden Anzeige, wenn er bemerkt, dass die Lohnsteuer falsch einbehalten wurde.

Ansonsten ist das Widerspruch- und Klageverfahren das Einzige, was die Betroffenen angehen können. Beide Verfahren haben unklare Erfolgsaussichten und da Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, müssen die nicht gezahlten Versicherungsbeiträge inklusive der Säumniszuschläge direkt nachgezahlt werden.


SBS LEGAL – Anwalt für Arbeitsrecht

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