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Hate Speech: Wenn ein Social-Media-Post zu weit geht


OLG Rostock: Social-Media-Post Löschung bei Beleidigung

Das OLG Rostock entschied nun am 25.05.2021 (2 U 8/19), dass eine Person, die andere Menschen in einem Social-Media-Post als „Untermenschen“ bzw. „kriminelle Eindringlinge“ bezeichnet, zurecht die Löschung des Social-Media-Posts oder die Sperrung des Nutzer-Accounts zu erwarten hat. Mit solch einem Kommentar bezeichne man die Angesprochenen indirekt als minderwertige Spezies. Dies stelle eine Beleidigung dar. Selbst wenn im besten Fall „Menschen zweiter Klasse“ gemeint waren.


Was hatte den Social-Media-Post veranlasst?

Am Osterwochende 2018 hatte der Kläger im Volkspark versammelte bosnische Männer in einem Social-Media-Post als "Untermenschen" bzw. "kriminelle Eindringlinge" bezeichnet, da diese sich bei ihrer Osterfeier um ein Dutzend gegrillte Schafe auf Drehspießen gescharrt hatten. Die Beklagte sperrte den Beklagten sodann und löschte seinen Social-Media-Post. Vom LG wurde die Klage aufgrund der Rechtswidrigkeit von Löschung und Sperrung abgewiesen. Vor dem OLG hatte die Berufung des Klägers ebenfalls keinen Erfolg.beleidigung,social-media-post,cybermobbing

Beleidigung, Volksverhetzung, Hate Speech

Vom Kläger wurde einer konkret umrissenen und zudem individualisierten Menschengruppe - durch die Ortsangabe „im Volkspark“ - der menschliche Achtungsanspruch abgesprochen. Er stufte diese Personen zu einer minderwertigen Spezies herunter („Menschen zweiter Klasse“), womit zweifelsfrei eine Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt. Zudem wurde der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfüllt, was unabhängig von der Individualisierung der Betroffenen geschah.

Was rechtfertigt eine Löschung oder Sperrung?

Die Beklagte ergriff Maßnahmen, die ihr kraft Gesetzes gemäß §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung (NetzDG) und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich waren. Somit spiele die Reichweite und Frage der Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen der Beklagten keine Rolle. Ebenso inwieweit die Bemerkungen strafrechtlich zu verfolgen sind. Zumindest können die Beleidigten einen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gegen den Kläger aufgrund seiner Nutzung der Worte „kriminelle Eindringlinge“ geltend machen. Dieser würde unabhängig von den Nutzungsbedingungen eine Sperrung des Accounts oder Löschung des Social-Media-Posts im hier ausgeübten Umfang begründen.


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