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Gesundheitsbezogene Aussagen in einer Werbung können auf verschiedenen Ebenen zu rechtlichen Problemen führen, insbesondere können sie zu Verstößen nach der Health Claims Verordnung darstellen, aber auch ein Wettbewerbsverstoß in Form einer Irreführung und ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz sind durch falsche gesundheitsbezogene Aussagen möglich. Besonders häufig kommt es bei Homöopatie zu verbotenen Gesundheitsversprechen. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Es ist irreführend, online mit nicht nachgewiesenen, gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel zu werben, zu diesem Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in dem Urteil vom 19.03.2024 – Az.: 14 U 63/23 bei einem Fall, wo es um sogenannten „Babytraum Tee“ ging. Die Beklagte hat einen Online-Versandhandel betrieben und mit den Aussagen "Babytraum Tee; Von Hebammen empfohlen; Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft und Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“ geworben. Alle diese Aussagen waren medizinisch unbewiesen. Die Werbeaussagen sind schon deswegen gem. Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 irreführend da sie den angesprochenen Verkehrskreisen suggerieren eine positive Wirkung auf den menschlichen Körper zu haben und damit eine nicht wissenschaftlich belegte gesundheitsbezogene Angabe enthalten. Des Weiteren wird durch die Aussage suggeriert, dass Hebammen den Tee empfehlen, und zwar gerade wegen der „wertvollen“ Kräuter und deren „allgemein bekannten Vorteile“ was demnach ebenfalls Gesundheitsversprechen sind. Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist streng reguliert und unterliegt der Health Claims Verordnung.
Die Health Claims Verordnung (HCVO) ist eine am 20.12.2006 vom Europäischen Parlament und des Rates erlassene Verordnung, welche seit dem 01.07.2007 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt. Der Zweck der HCVO ist es zum Gesundheitsschutz beizutragen, indem sie zum Beispiel fordert, dass eine Werbung mit Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig ist, wenn die Angaben von der EU wissenschaftlich anerkannt sind. Um Gesundheitsversprechen handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der HCVO, wenn dem Verbraucher erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Produkt, oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Es wird also mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Lebensmittels geworben.
Gesundheitsbezogene Angaben müssen wie bereits aufgeführt nach der Health Claims Verordnung grundsätzlich zugelassen sein, sonst dürfen sie nicht verwendet werden. Unter dieses Zulassungserfordernis fallen allerdings keine gesundheitlichen Aussagen, welche als Pflichtangaben gelten und angegeben werden müssen. Es muss daher zwischen Pflichtangaben und zulassungsbedürftigen gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden werden. Zu den Pflichtangaben zählen alle Angaben, welche es dem Arzt ermöglichen, im Rahmen seiner ärztlichen Aufsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls zu welchen Zwecken und in welcher Art und Weise das vorliegende Produkt einzusetzen ist. Im vorliegenden Sachverhalt des OLG Karlsruhe handelte es sich nicht nur um unerlaubte Health Claims, sondern genauer um homöopathische Arznei.
Die Homöopathie ist eine alternativmedizinische Behandlungsmethode, welche Ähnliches mit Ähnlichem heilen möchte. Die Homöopathie nutzt dabei Mineralien, Pflanzen, Tieren und Tierprodukten, aber auch körpereigene Dinge wie Blut und Krankheitserreger, wobei homöopathische Arzneimittel nur eine deutlich verdünnte Form der Substanzen enthalten. Für die Wirksamkeit von homöopathischen Arzneimitteln fehlen wissenschaftliche Belege. Viele Studien haben die Wirksamkeit zwar untersucht, kamen jedoch alle zu dem Ergebnis, dass homöopathische Arzneimittel bei Krankheiten und Beschwerden, sowie dessen Vorbeugung, keine Wirkung haben, welche über die von Placebo, also den eines Scheinmedikaments, hinausgeht.
Immer wieder kommt es daher auch zu rechtlichen Problemen, denn dadurch, dass eine Wirkung von homöopathischen Arzneimitteln nicht bewiesen ist, kann schnell eine irreführende und unlautere Werbung angenommen werden und somit ein Verstoß im Wettbewerbsrecht. So heißt es im Heilmittelwerbegesetz:
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
Es liegt demnach ein zweifacher Verstoß vor, wenn eine irreführende Werbung bejaht wird, einmal auf wettbewerbsrechtlicher und einmal auf arzneirechtlicher Ebene.
Immer wieder ist es unklar, ob etwas unter das Werbeverbot fällt und wann nicht. Nach der Richtlinie 2001/83/EG sind „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel an, die Verschreibung, die Angabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“ als Werbung zu sehen. Dabei muss nicht zwangsläufig für den Verbraucher erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt, es reicht, wenn das Produkt positiv erwähnt wird und das Ziel der Erwähnung die Verkaufsförderung ist. Grade bei homöopathischen Arzneimitteln, wo keine wissenschaftlichen Belege der Wirksamkeit vorliegen, ist es ein sehr schmaler Grat, bis eine irreführende Werbung vorliegt.
► Allergene bis Nährwerte - die Kennzeichnung von Lebensmitteln
► Das Nahrungsergänzungsmittel-Kennzeichnungs-Recht
► Abmahnung bei falscher Zutaten-Angabe in Lebensmittelrecht
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