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Fachgebiete NEWS


| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht

Die Health Claims Verordnung (HCVO)


Gerade im Bereich des Lebensmittelrechts spielen EU-Verordnungen eine wichtige Rolle. Hier finden Sie das wichtigste zur Health-Claims-Verordnung:

Health Claims Verordnung (HCVO) - Was muss man beachten?

Die Health-Claims-Verordnung, kurz HCVO, regelt, wann und wie Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet werden dürfen und unter welche Voraussetzung damit geworben werden darf. Die Verordnung dient dem Schutz von Verbrauchern. Sie soll vor falschen oder irreführenden Angaben schützen und Transparenz schaffen. Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Das sollte man beachten.

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Hierzu gehören auch Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden. Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, sind unter Umständen Genehmigungspflichtig

Begriffe in Bezug auf die Health Claims Verordnung

Definition der Angabe

Eine Angabe ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.

Der Nährstoff

Der Nährstoff ist ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.

Nährwertbezogene Angaben

Alle Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.

Gesundheitsbezogene Angaben

Alle Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos

Alle Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.


Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die Bedingungen aus der HCVO erfüllt sind. Dabei gibt es besondere Voraussetzungen und allgemeine.

Die besonderen Voraussetzungen: Nährwertprofile

Es wurden unter Einhaltung bestimmter Verfahren Nährwertprofile entwickelt. Diese Nährwertprofile regeln die Bedingungen, einschließlich der Ausnahmen, die für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien gelten, Art. 4 HCVO.

Nährwertprofile sollen die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein Produkt, das beispielsweise einen hohen Gehalt Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf. Wenn lediglich ein einzelner ungünstiger Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet, sollen nährwertbezogene Angaben unter der Voraussetzung zulässig sein, dass in Verbindung mit der Angabe der Hinweis erfolgt: "Hoher Gehalt an…“.
Weitere besondere Voraussetzungen für nährwertbezogene Angaben finden sich in Art. 8 HCVO. Dieser Artikel bestimmt unter anderem, dass nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn diese im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.

Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben finden sich in Art. 10 HCVO. Darin ist mithin geregelt, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

  1. einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  2. Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  3. einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren und
  4. einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten

Allgemein gilt: Angaben müssen sich auf verzehfertige Lebensmittel beziehen!

Die Grundregel hier ist, dass alles was gesagt wird, auch durch die allgemein anerkannte Wissenschaft belegbar sein muss. Kommt einem Stoff eine positive Eigenschaft zu, muss die Menge in dem Produkt auch ausreichend sein, um diesen Effekt hervorzurufen. Weiter ist die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Auch müssen sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen, Art. 5 HCVO.


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