Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für IT-Recht und Kryptorecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Internetrecht und Datenschutzrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Vertragsrecht und Versicherungsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
T (+49) 040 / 7344 086-0
Selbstständiger Kooperationspartner und Rechtsanwalt für Schweizer Recht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Selbstständiger Kooperationspartner und Rechtsanwalt für Polnisches Recht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Selbstständiger Kooperationspartner & Rechtsanwalt für österreichisches und schwedisches Recht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
Blog News
Gerade im Bereich des Lebensmittelrechts spielen EU-Verordnungen eine wichtige Rolle. Hier finden Sie das wichtigste zur Health-Claims-Verordnung:
Die Health-Claims-Verordnung, kurz HCVO, regelt, wann und wie Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet werden dürfen und unter welche Voraussetzung damit geworben werden darf. Die Verordnung dient dem Schutz von Verbrauchern. Sie soll vor falschen oder irreführenden Angaben schützen und Transparenz schaffen. Diese Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Das sollte man beachten.
Hierzu gehören auch Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden. Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, sind unter Umständen Genehmigungspflichtig
Eine Angabe ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.
Der Nährstoff ist ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.
Alle Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.
Alle Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Alle Angaben, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.
Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die Bedingungen aus der HCVO erfüllt sind. Dabei gibt es besondere Voraussetzungen und allgemeine.
Es wurden unter Einhaltung bestimmter Verfahren Nährwertprofile entwickelt. Diese Nährwertprofile regeln die Bedingungen, einschließlich der Ausnahmen, die für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien gelten, Art. 4 HCVO.
Nährwertprofile sollen die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein Produkt, das beispielsweise einen hohen Gehalt Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf. Wenn lediglich ein einzelner ungünstiger Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet, sollen nährwertbezogene Angaben unter der Voraussetzung zulässig sein, dass in Verbindung mit der Angabe der Hinweis erfolgt: "Hoher Gehalt an…“.
Weitere besondere Voraussetzungen für nährwertbezogene Angaben finden sich in Art. 8 HCVO. Dieser Artikel bestimmt unter anderem, dass nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn diese im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.
Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben finden sich in Art. 10 HCVO. Darin ist mithin geregelt, dass gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
Die Grundregel hier ist, dass alles was gesagt wird, auch durch die allgemein anerkannte Wissenschaft belegbar sein muss. Kommt einem Stoff eine positive Eigenschaft zu, muss die Menge in dem Produkt auch ausreichend sein, um diesen Effekt hervorzurufen. Weiter ist die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Auch müssen sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen, Art. 5 HCVO.
- Zusatzstoffe in Lebensmitteln: Titandioxid EU-weit verboten
Werbung für Nahrungsergänzungsmittel – Darauf müssen Sie achten!
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Lebensmittelrechts sowie Nahrungsergänzungsmittelrechts und setzten Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch.
Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL? Wir sind auf vielen Wegen für Sie erreichbar. So können Sie uns einfach via Mail oder telefonisch und auch auf Facebook, Instagram, Twitter oder LinkedIn erreichen. Oder Sie besuchen einfach einmal unseren neuen SBS LEGAL Youtube Kanal, in dem einige unserer Beiträge verbildlicht wurden.