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Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen nur getroffen werden, wenn dies nach der Health Claims Verordnung (HVCO) erlaubt ist, denn diese regelt, welche Aussagen wann getroffen werden dürfen. Damit soll die Verordnung zum Gesundheitsschutz beitragen. Doch immer wieder ist unklar, wann unerlaubte Health Claims vorliegen, grade dann, wenn im Rahmen von Pflichtangaben gesundheitliche Aussagen getroffen werden. Im folgenden Artikel geht es darum, wann genau Health Claims vorliegen.
Die Health Claims Verordnung ist eine am 20.12.2006 vom Europäischen Parlament und des Rates erlassene Verordnung, welche seit dem 01.07.2007 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt. Die HCVO hat den Zweck, zum Gesundheitsschutz beizutragen, indem sie zum Beispiel fordert, dass eine Werbung mit Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig ist, wenn die Angaben von der EU wissenschaftlich anerkannt sind. Um gesundheitsbezogene Angaben handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der HCVO, wenn dem Verbraucher erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Produkt, oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Es wird also mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Lebensmittels geworben.
Unzulässige Health Claims, also gesundheitsbezogene Angaben, kommen häufig vor und beschäftigen daher auch regelmäßig Gerichte, welche dann entscheiden müssen, ob ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung vorliegt oder nicht. Ein paar Beispiele sollen hier verdeutlichen, wie Health Claims aussehen könne. Das OLG Düsseldorf hat entschieden (OLG Düsseldorf Urteil vom 20.04.2023 – 20 U 65/22), dass Aussagen wie "Ganz natürlich - die sanften Schlafhelfer" und "Für alle, die sich nach einer sanften Hilfe für einen guten Schlaf sehnen" als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 II Nr. 5 HCVO zu sehen sind. Ebenso sind auch schon Aussagen wie „Aktivieren Sie jetzt ihre Abwehrkräfte“ (LG München I Urteil von 23.02.2022 – 37 O 9874/21) oder „für ihr Wohlbefinden“ (LG Potsdam Urteil vom 06.07.2023 – 2 O 98/23) unzulässig. Denn all diese Beispiele geben ein gesundheitliches Versprechen, sei es ein besseres Wohlbefinden, stärker Abwehrkräfte oder einen guten Schlaf. Alle diese Gerichtsentscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, genau darauf zu achten, welche Formulierungen gewählt werden, damit keine gesundheitsbezogenen Aussagen vorliegen. Doch grade, wenn Angaben gemacht werden müssen, ist es oft schwer zu unterscheiden, ob es sich um inhaltliche Angabe oder Health Claims handelt.
Gesundheitsbezogene Angaben müssen wie bereits aufgeführt nach der Health Claims Verordnung grundsätzlich zugelassen sein, sonst dürfen sie nicht verwendet werden. Unter dieses Zulassungserfordernis fallen allerdings keine gesundheitlichen Aussagen, welche als Pflichtangaben gelten und angegeben werden müssen. Es muss daher zwischen Pflichtangaben und zulassungsbedürftigen gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden werden. Zu den Pflichtangaben zählen alle Angaben, welche es dem Arzt ermöglichen, im Rahmen seiner ärztlichen Aufsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls zu welchen Zwecken und in welcher Art und Weise das vorliegende Produkt einzusetzen ist. Dieser sehr schmal Grat, wann diese Voraussetzung einer Pflichtangabe erfüllt ist und wann nicht, zeigt das Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz sehr gut (OLG Koblenz, Urteil vom 14.04.2016 – Az.: 9U942/16). Das OLG Koblenz beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Beschreibung von einem als bilanzierte Diät vermarkteten Omega-3 Produkt. Bilanzierte Diäten dürfen nach § 21 Absatz 2 Nr. 2 der Diätverordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie „eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt“, enthalten. Es müssen also Pflichtangaben aufgeführt werden.
Das Produkt wurde mit folgenden beschrieben
„Omega IQ Mini verbessert die Versorgung mit den für den Aufbau und Funktion des Gehirns wichtigen Omega 3 DHA und EPA und Vitaminen. Eine Unterversorgung dieser Nährstoffe kann Konzentrations- und Lernstörungen zur Folge haben“
und weiter
„Die Erfahrungen der Verwender zeigen, dass Omega 3 IQ in den allermeisten Fällen bereits nach einigen Wochen zu spürbaren Verbesserungen hin zur normalen Leistungsfähigkeit des Gehirns in unterschiedlichen Kriterien beiträgt. Übrigens trägt die in Omega IQ enthaltene Omega-3 Fettsäure DHE ebenso zur Erhaltung der normalen Sehkraft bei“.
Das OLG Koblenz hat die erste Aussage als zulässige Pflichtangaben im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Diätverordnung eingestuft, denn diese Angaben ermöglichen einem Arzt zu entscheiden, ob und gegebenenfalls zu welchen Zwecken und in welcher Art und Weise das Produkt einzusetzen ist. Bei der zweiten Aussage sieht dies allerdings anders aus, denn hier handelt es sich nicht mehr um eine Pflichtangabe, sondern um Health Claims. Den diese Aussage geht über das hinaus, was ein Arzt an Informationen benötige, um eine Entscheidung über die Anwendung zu treffen. Wenn ein Verstoß vorliegt, kann eine Abmahnung drohen.
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