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Wer ein Verkaufsgespräch, eine Vertragsverhandlung oder eine telefonische Beratung dokumentieren möchte, greift heute schnell zum Smartphone. Gerade im Direktvertrieb, bei Versicherungs- oder Finanzberatungen sowie im Strukturvertrieb kommt es immer wieder vor, dass Gesprächspartner heimlich Ton- oder sogar Bildaufnahmen anfertigen. Häufig geschieht dies mit dem Ziel, spätere Streitigkeiten über Vertragsinhalte, angebliche Zusagen oder den Ablauf eines Beratungsgesprächs beweisen zu können. Doch was viele nicht wissen: Heimliche Ton- und Bildaufnahmen sind rechtlich hochproblematisch. Sie können strafbar sein, Persönlichkeitsrechte verletzen und im Prozess sogar einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Az. 15 W 48/26) hat das Oberlandesgericht Köln diese Grundsätze erneut bestätigt und den Schutz des gesprochenen Wortes deutlich hervorgehoben.
Das gesprochene Wort gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst entscheiden, ob seine Stimme aufgenommen, gespeichert oder veröffentlicht wird. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird sowohl durch das Grundgesetz als auch durch die Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt. Wer deshalb ohne Einwilligung seines Gesprächspartners eine Tonaufnahme anfertigt oder veröffentlicht, greift regelmäßig in dessen Persönlichkeitsrecht ein. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Aufnahme später veröffentlicht oder lediglich für den eigenen Gebrauch gespeichert werden soll. Bereits das heimliche Aufzeichnen kann rechtliche Konsequenzen haben. Noch weiter reichen die Folgen, wenn solche Aufnahmen anschließend im Internet veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dann können zusätzlich Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Löschungsansprüche entstehen.
Mit Beschluss vom 18.05.2026 hatte das Oberlandesgericht Köln über einen Fall zu entscheiden, in dem Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream heimlich mitgeschnitten und später in einem öffentlichen Livestream veröffentlicht wurden. Das Gericht stellte klar, dass die Veröffentlichung solcher heimlich angefertigten Tonaufnahmen grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Maßgeblich sei, dass jeder selbst darüber bestimmen dürfe, ob und gegenüber welchem Personenkreis seine aufgezeichnete Stimme wiedergegeben werde. Besonders hervorzuheben ist außerdem eine datenschutzrechtliche Aussage des Gerichts. Das OLG Köln entschied, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht nicht entgegensteht. Wer also verhindern möchte, dass rechtswidrig erlangte Tonaufnahmen künftig erneut veröffentlicht werden, kann sich weiterhin auf die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog stützen.
Gerade im Direktvertrieb entsteht häufig Streit darüber, was im Verkaufsgespräch tatsächlich gesagt wurde. Verbraucher möchten dokumentieren, welche Versprechen gemacht wurden. Unternehmen wiederum wollen beweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat. Rechtlich gilt jedoch: Ein Gespräch darf grundsätzlich nur dann aufgezeichnet werden, wenn sämtliche Beteiligten der Aufnahme zugestimmt haben. Erfolgt die Tonaufnahme heimlich, kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 201 StGB macht sich grundsätzlich strafbar, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Einwilligung auf einen Tonträger aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.
Auch heimliche Videoaufnahmen können erhebliche Rechtsverletzungen darstellen. Zwar ist ihre strafrechtliche Bewertung teilweise anders als bei Tonaufnahmen, doch regelmäßig greifen auch hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, datenschutzrechtliche Vorschriften sowie gegebenenfalls das Kunsturhebergesetz ein. Wer heimliche Videoaufnahmen veröffentlicht oder in sozialen Netzwerken verbreitet, setzt sich zusätzlich erheblichen zivilrechtlichen Risiken aus.
Für viele Betroffene ist entscheidend, ob eine heimliche Tonaufnahme wenigstens vor Gericht als Beweismittel verwendet werden darf. Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Deutsche Gerichte nehmen vielmehr eine umfassende Interessenabwägung vor. Grundsätzlich spricht jedoch vieles für ein Beweisverwertungsverbot. Der Schutz des gesprochenen Wortes besitzt einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Wer rechtswidrig eine Tonaufnahme erstellt, soll aus diesem Rechtsverstoß regelmäßig keinen prozessualen Vorteil ziehen können. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Verwertung dennoch zulässig sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn besonders gewichtige Interessen auf dem Spiel stehen und ohne die Aufnahme effektiver Rechtsschutz praktisch nicht möglich wäre. Solche Ausnahmefälle werden von der Rechtsprechung allerdings sehr restriktiv angenommen.
Wer heimliche Ton- oder Bildaufnahmen anfertigt oder veröffentlicht, muss je nach Einzelfall mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zum einen können Unterlassungsansprüche bestehen, die gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Hinzu kommen gegebenenfalls Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daneben können datenschutzrechtliche Ansprüche nach der DSGVO sowie strafrechtliche Konsequenzen - insbesondere nach § 201 StGB - in Betracht kommen. Werden rechtswidrige Aufnahmen veröffentlicht oder im Internet verbreitet, können sich die rechtlichen Risiken zusätzlich erheblich erhöhen.
Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht, dass heimlich angefertigte Tonaufnahmen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können. Wer solche Aufnahmen ohne Einwilligung veröffentlicht, muss regelmäßig mit Unterlassungsansprüchen rechnen. Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass entsprechende Unterlassungsansprüche neben der DSGVO weiterhin auf das deutsche Deliktsrecht gestützt werden können. Heimliche Ton- oder Bildaufnahmen erscheinen zwar häufig als naheliegendes Mittel zur Beweissicherung, können jedoch strafrechtliche, datenschutzrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass rechtswidrig erlangte Aufnahmen vor Gericht häufig gerade nicht verwertet werden dürfen. Wer Beweise sichern möchte, sollte deshalb auf rechtlich zulässige Dokumentationsmöglichkeiten zurückgreifen und im Zweifel frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Die Anwälte und Anwältinnen von SBS Legal beraten bundesweit zu allen Fragen des Datenschutzrechts, Persönlichkeitsrechts sowie der rechtssicheren Beweissicherung. Kontaktieren Sie uns gern!