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Seit Ende 2004 werden die für Handels-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreterverträge geltenden Verjährungsfristen aufgrund der Streichung des § 88 HGB grundsätzlich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB geregelt. Mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Verjährungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, beginnt die auf nun grundsätzlich drei Jahre angesetzte Verjährungsfrist. Grundsätzlich und unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Ansprüche jedoch nach zehn Jahren seit ihrer Entstehung. All dies gilt allerdings nur, sofern es weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährung kommt!
Die Verjährung beschreibt verschiedene Fristen, nach denen Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Verjährung wird auch als rechtshemmende Einrede bezeichnet, da die Anspruchsgrundlage zwar noch gegeben sein kann, diese jedoch nach Eintritt der Verjährung verfällt. Sie dient demnach dazu dafür zu sorgen, dass es eine zeitliche Begrenzung gibt, in der eine juristische Durchsetzung der eigenen Ansprüche wahrgenommen werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die gesetzlichen Vorschriften der Verjährung, also die Verjährungsfristen, beeinflusst werden. Bei einer Hemmung der Verjährung berechnet sich die Verjährungsfrist beispielsweise anders – der Begriff der Hemmung umschreibt einen Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mit einfließt. Lediglich die Zeiträume vor und nach der Hemmung werden mit an die Verjährung angerechnet. Kurz gesagt lähmt eine Hemmung der Verjährung das Weiterlaufen der Verjährungsfrist für ihre jeweilige Dauer. Das bedeutet, dass die Verjährung mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt und die Verjährung mit der restlichen Laufzeit der Verjährungsfrist fortfährt, sobald der Hemmungsgrund entfällt.
Hemmungen können unter anderem in Kraft treten…
Weitere Informationen zur Hemmung der Verjährung finden Sie hier auf unserer Website.
Bei Verhandlungen zur Hemmung der Verjährung sollte unbedingt Beginn und Abbruch der Verhandlungen schriftlich dokumentiert werden, da nur dann der Gläubiger/Schuldner im Streitfall sicheren Nachweis zum Hemmungszeitrum in der Hand hat!
Es genügt nicht, dass der Schuldner Gegenansprüche geltend macht, ohne aber zu den Ansprüchen des Gläubigers Stellung zu beziehen. Für den Gläubiger ist es also entscheidend nachweisen zu können, dass und wann der Schuldner sich auf Verhandlungen über Ansprüche eingelassen hat.
Für den Schuldner wiederum ist es wesentlich, dass er nachweisen kann, dass die verjährungshemmenden Verhandlungen abgebrochen wurden. Das kann vom Schuldner dadurch erreicht werden, indem er dem Gläubiger nachweisbar mitteilt, dass er jegliche weitere Verhandlungen ablehnt.
Neben der Hemmung kann es auch zu einem Neubeginn der Verjährung kommen. Eine Verjährung kann immer wieder neu beginnen, was bedeutet, dass sich die Gesamtdauer der Verjährung auf ein Vielfaches der gesetzlichen Frist verlängern kann. Der Neubeginn der Verjährung ist in § 212 BGB geregelt, der besagt, dass eine Verjährung erneut beginnt, wenn
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