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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
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Verbraucher und Verbraucherinnen haben ein Interesse daran zu erfahren, woher ein Lebensmittel stammt. Dies wirkt sich häufig auch auf ihre Kaufentscheidung aus. Dies haben auch Unternehmen erkannt und geben das Herkunftsland des Lebensmittels oft freiwillig an, obwohl die Herkunftskennzeichnung nur bezüglich bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben ist. Eine solche Herkunftsangabe kann aber auch für Verwirrung sorgen und einen falschen Eindruck erwecken. Daher gilt seit dem 01.04.2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775, welche die Anwendbarkeit von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) regelt. Hiernach soll das Herkunftsland der primären Zutat angegeben werden, wenn es von der Herkunft des Lebensmittels abweicht. Lebensmittel, die vorher gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht wurden, können bis zur Erschöpfung des Bestandes vertrieben werden. Die Verordnung trifft Hersteller aber auch Online Händler, die in ihren Angeboten Angaben zum Herkunftsland des Lebensmittels machen.
Lebensmittelunternehmen soll durch die Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung eine Anleitung zur Seite gestellt werden. Wie üblich ist die Bekanntmachung der Kommission rechtlich nicht verbindlich. Die Regelungen der Durchführungsverordnung, die durch die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung erleichtert werden soll, und die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind ausschlaggebend für die Rechtsanwendung.
Der Europäische Gerichtshof ist für die Auslegung des Unionsrecht zuständig.
Wir klären auf was es bei Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln zu beachten gilt.
Deckt sich ein Lebensmittel nicht mit seiner primären Zutat, muss das Herkunftsland der Hauptzutat angegeben werden, wenn bereits auf freiwilliger Basis das Herkunftsland des Lebensmittels auf dem Etikett genannt wurde. Als primäre Zutat werden gemäß Artkel 2 Absatz 2 Buchstabe q LMIV Zutaten bezeichnet, aus denen Lebensmitteln zu mehr als 50% bestehen oder typischerweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels in Verbindung gesetzt werden. Sowohl mehrere Zutaten können primäre Zutaten eines Lebensmittels sein als auch Mono-Lebensmittel bestehend aus einer Zutat.
Diese Herkunftskennzeichnungspflicht wird durch Symbole, Piktogramme, Erklärungen, Begriffe und Hinweisen ausgelöst, die auf geographische Gebiete oder Orte Bezug nehmen.
Wiederum gilt die Verordnung nicht für eingetragene Marken und geographische Bezeichnungen sowie Gattungsbezeichnungen und im Handel übliche Bezeichnungen, die sich auf Rezepturen beziehen und geographische Angaben enthalten.
Die Anschrift, Firma oder der Name des Lebensmittelunternehmens gelten nicht als Angabe des Herkunftsortes oder Ursprungslandes von Lebensmitteln. Ebensowenig wie die EU-Öko-Kennzeichnung und Text- oder Bildangaben zu Landessprachen im Zutatenverzeichnis.
Um als Ursprungswaren eines Landes oder Gebiets zu gelten, müssen die Waren in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig hergestellt oder gewonnen worden sein.
Wenn Waren in mehr als einem Ort hergestellt wurden, werden sie als Ursprungswaren des Landes oder Gebietes verstanden, wo die letzten wirtschaftlichen wesentlichen Verarbeitungen in einem dafür eingerichteten Unternehmen vollzogen wurden (bedeutende Herstellungsstufe).
Es muss deutlich gemacht werden, dass die primäre Zutat nicht aus demselben Ursprungsland wie das Lebensmittel stammt indem angegeben wird, dass die Zutat aus der „EU“ Oder „Nicht-EU“, einem Mitgliedsstaat, Drittland, Fischerei-, Meeres- oder Süßwassergebiet herrührt.
Die Informationen müssen im selben Sichtfeld und in einer nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 geeigneten Schriftgröße, die zu 75% in derselben Höhe wie die Herkunftsangaben des Lebensmittels, angegeben werden.
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