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Hersteller nutzen ein breites Vertriebssystem, um ihre Produkte an die Kunden zu bringen. Dabei können die Händler in verschiedenen Formen tätig werden. Sie können als Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Unternehmens tätig oder sie werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig und sind somit Vertragshändler. Vertragshändler sind in den Vertriebssystemen besonders häufig zu finden. Eine Art als Vertragshändler tätig zu werden ist als Konzessionär. Als Konzessionär wird der Händler bezeichnet, der die Ware direkt vom Hersteller erhält. Er vertreibt also die Ware des Unternehmers. Der Konzessionär wird damit häufig als Vertragshändler tätig. Bei einem Vertragshändlerverhältnis sollte die genaue Ausgestaltung vertraglich vereinbart werden. Innerhalb dieser vertraglichen Ausgestaltung sind Klauseln oftmals unzulässig und damit gar nicht wirksam.
Klauseln können schnell als Unwirksam erachtet werden. So entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2013 – VI – U 4/12 in einem Fall, dass eine Klausel innerhalb eines Vertriebsvertrages unzulässig ist.
In dem vor dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Kläger als Konzessionär für die Beklagte tätig. Zwischen den Parteien wurde ein Konzessionsvertrag geschlossen, der verschiedene Klauseln miteinbezogen hatte. Die Parteien streiteten sich über drei Klauseln.
Eine Klausel sah vor, dass der Kläger Vertragsprodukte für den Weiterverkauf nur von der Beklagten bezieht. Vertragsprodukte anderer Firmen oder Personen durften nur bezogen werden, wenn der Konzessionär, also der Kläger, vorher über eine Autorisierung zur Lieferung der Produkte schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Kläger hatte sich in einer anderen Klausel dazu verpflichtet sich weder direkt noch indirekt an der Herstellung oder den Vertrieb von Produkte zu beteiligen, die mit den Vertragsprodukten der Beklagten im Wettbewerb stehen.
Sollte der Kläger dennoch einen Vertrag mit einem Dritten abschließen, muss er dem Beklagten Zugang und Einsicht zu den Finanz- und Geschäftsdaten zu diesen Dritten Unternehmern geben. Dies war in einer dritten Klausel geregelt.
Die Klägerin hatte die Beklagte auf Unterlassung der Vertragsklauseln verklagt. Ihrer Auffassung nach sind die Vertragsklauseln kartellrechtswidrig und damit gem. § 307 BGB unwirksam. Nach § 307 BGB dürfen Klauseln den Vertragshändler nicht unangemessen benachteiligen.
Zwar beschränken die Klauseln den Vertragshändler in seiner Wettbewerbsfreiheit, allerdings benachteiligen jedenfalls die ersten Klauseln den Vertragshändler nicht unangemessen. Die erste Klausel verbietet dem Vetragshändler einen Bezug von Dritten Herstellern nicht vollständig. Vielmehr erhält der Hersteller ein Bestimunngsrecht, von welchen Dritten Unternehmen der Vertragshändler die Produkte bezieht. Die ersten beiden Klauseln hielten der Inhaltskontrolle stand und sind wirksam.
Die letzte Vertragsklausel iwurde wegen § 307 BGB als unwirksam erachtet. Zwar liegt ein kartellrechtlicher Verstoß vor, dennoch kann der Unternehmer sich nicht einfach ein Einsichtsrecht einräumen. Der Unternehmer hatte keine Interessen geltend machen können, die ein solches Einsichtsrecht rechtfertigen könnten. Die Einsichtsnahme ist insbesondere deshalb unzulässig, weil die anderen Firmen oder Personen auf die Einsichtnahme gar keinen Einfluss gehabt hätten. Die Vertragspartner des Vertragshändlers hätten keine Kontrolle über die Einsicht ihrer Dokument behalten. Der Hersteller kann von seinen Vertragshändler somit nicht die Einsicht in die Dokumente zwischen den anderen Vertragspartner und den Vertragshändlern verlangen. Dementsprechend ging die Unterlassungsklage des Klägers diesbezüglich durch.
Bei einem Vertragshändlerverhältnis muss also jede Klausel für sich betrachtet werden und auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Stellt man unzulässige Klauseln auf, läuft man Gefahr sich Unterlassungsansprüchen auszusetzen.
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► Der Vertragshändler und seine rechtlichen Ansprüche