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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Tae Joung Kim
Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag Amazons noch mit Beschluss vom 19.12.2018 - 2-06 O 469/18 zurückgewiesen hatte (siehe auch unseren Beitrag vom 06.02.2019), hat die hiergegen gerichtete Beschwerde Amazons vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.02.2019 - Az.: 6 W 9/19) überwiegend Erfolg.
Hiernach wird der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Da der kommerzielle Zweck der Bewertung nicht kenntlich gemacht werde, handele die Antragsgegnerin unlauter (§ 5a Absatz 6 UWG). Denn der Verbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“ und die Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitgeteilt wird. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Bewertungen entsprechen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhalten.
Ein Rechtsmissbrauch ist nicht anzunehmen, da eine gezielte Gehörsvereitelung bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht vorliege. Die Antragstellerin hat nämlich die schriftliche Reaktion der Antragsgegnerin beigefügt. Auf das verschwiegene Telefonat kam es daher nicht an, zumal der Inhalt ohnehin von den Parteien unterschiedlich aufgenommen werden kann und eine geringe Validität aufweist. Auch ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist zu verneinen, denn die Antragstellerin ist grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Verkaufsplattform. Die Tatsache, dass ein eigenes Programm mit „gekauften“ Bewertungen betrieben wird, ist daher lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch bejaht das OLG Frankfurt a. M. ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Ein Wettbewerbsverhältnis ist auch dann anzunehmen, in denen der fremde Wettbewerb gefördert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs darstellt und das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber besteht. Die Antragsgegnerin fördert mit ihrem Angebot den Wettbewerb der Drittanbieter, die wiederum mit dem Angebot gleicher Waren im Wettbewerb zu Amazon stehen.
Ob in dieser Angelegenheit das letzte Wort gesprochen wurde, bleibt jedoch abzuwarten, da die unterlegene Antragsgegnerin gegen den Beschluss noch Widerspruch erheben kann, der an keiner Frist gebunden ist.
Vorinstanz: LG Frankfurt a. M. - Beschluss vom 19.12.2018 - 2-06 O 469/18
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