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Unternehmen, die Split-Klimaanlagen an Verbraucher verkaufen, müssen achtsam sein. Nach aktuellem Urteil des LG Dortmunds bestehen Hinweispflichten!
In dem zugrunde liegenden Verfahren richtet sich die Wettbewerbszentrale gegen einen Baumarkt, welcher in seinem Online-Shop Split-Klimaanlagen angeboten hat, die zusammen mit einer Kupferrohrleitung verkauft wurden. Diese Leitung war dabei bereits mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllt. Aufgrund dessen muss die Installation des Gerätes durch ein Fachbetrieb durchgeführt werden. In der Bewerbung hat die Beklagte auf diesen Umstand jedoch nicht hingewiesen.
Die Wettbewerbszentrale sieht hierin einen Verstoß des Unternehmens gegen eine Hinweispflicht aus Art. 11 Abs. 5 F-Gase-Verordnung.
„Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an
Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10
zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.“
Eine sogenannte Split-Klimaanlage besteht aus zwei Teilen, einem Innengerät und einem Außengerät. Das Innengerät ist dabei ein Wärmetauscher. Bei dem Außengerät handelt es sich um einen Kompressor.
Diese beiden Geräte sind über eine Kältemittelleitung und über Strom miteinander verbunden.
Das LG Dortmund bestätigt die von der Wettbewerbszentrale vertretenen Auffassung und sieht bei der Werbung für den Verkauf von Split-Klimaanlagen eine Hinweispflicht dahingehend, dass die Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb zu erfolgen hat.
Daher hat das Gericht dem Bereiter des Baumarktes untersagt, die mit Kältemittel vorbefüllte „Split-Klimaanlagen“ ohne einen solchen Hinweis anzubieten; Urteil vom 23.05.2022 - Az.: 13 O 15/21.
In der Urteilsbegründung stellt das Gericht zunächst fest, dass eine mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllte Split-Klimaanlage eine Einrichtung im Sinne der F-Gase-Verordnung ist.
Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Split-Klimaanlage aus zwei Teilen bestehe, die bei der Installation miteinander verbunden werden müssen. Auch handle es sich bei dem Kältemittel „R32“ um ein teilfluoriertes Treibhausgas.
Das Gericht hält den Hinweis auf die zwingende Montage durch einen Fachbetrieb für obligatorisch. Ein Weglassen dieser Information würde eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.
Wie genau die Entscheidung darüber getroffen wird, ob es sich um eine wesentliche Information handelt, erklären wir in diesem kurzen Exkurs. Denn für die Beurteilung muss die Sicht des Verbrauchers eingenommen werden. Es muss sich gefragt werden, ob die Entscheidung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers beeinträchtigt wird oder nicht.
Im Fall der Montagepflicht durch ein Fachbetrieb ist besonders von Bedeutung, dass die Montage mit hohen Kosten verbunden ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kunde bei Kenntnis der zusätzlichen Kosten vor dem Kauf zurückgeschreckt wäre.
Zudem ist im konkreten Fall auch die Art des Vertriebs des Produktes zu beachten: Es wurde im Online-Shop eines Baumarktes angeboten. Bei Produkten, die im Online-Shop eines Baumarktes erworben werden, ist es in der Regel der Fall, dass der Käufer dieses selbst ver- oder einbauen will, um Kosten zu sparen.
Auch wird dem Verbraucher die Überlegung genommen, ob ein „Komplettpaket“ vom Fachbetrieb möglich und sogar günstiger wäre. Denn oft kann es einen Preisnachlass in diesen konkreten Fällen kommen, wenn auch das Produkt über den Fachbetrieb gekauft wird.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Käufer durch Vorenthalten von Informationen also dazu bewegt wird, eine Kaufentscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, ist also hoch.
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