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Wenn Ihr Unternehmen gut läuft, kann es Zeit sein, die Unternehmensstruktur zu verändern. Besonders zu Anfang starten die meisten mit einem Einzelunternehmen. Wenn das Einzelunternehmen immer erfolgreicher wird, kann eine andere Gesellschaftsform sinnvoller sein. Ein besonders häufiger Umwandlungsweg ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holding. Eine Holdingstruktur kann statt dem Einzelunternehmen viele Vorteile verschaffen. Ob eine solche Umwandlung in eine Holding für Sie interessant werden könnte, erfahren Sie hier.
Meistens sind zwei Gesellschaften gegeben, eine übergeordnete Gesellschaft, die Holding, und eine untergeordnete Gesellschaft, die die operativen Geschäfte führt. Die Holding ist selbst nicht operativ tätig, sie hält lediglich die Anteile an der operativ tätigen Gesellschaft. Die Holding ist meist eine GmbH oder manchmal auch eine UG.
Als Einzelunternehmer haftet man mit seinem gesamten Privatvermögen für jegliche Forderungen und Ansprüche von Gläubigern. Die Haftung in einer GmbH ist hingegen beschränkt. Der Unternehmer haftet in einer GmbH nicht persönlich. Bei der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Damit wird der Gesellschafter in einer GmbH vor dem Bankrott bewahrt.
Nicht nur das Privatvermögen des Gesellschafters wird geschützt, auch das Vermögen in der Holding-GmbH kann geschützt werden. Wenn die Haftung nur auf die operative Gesellschaft verlagert wird, wird die Holdinggesellschaft im Haftungsfall nicht betroffen.
Die Gewinnausschüttungen der operativen Gesellschaft an die Holding sind steuerlich begünstigt. Eine Holding-GmbH muss von einer erhaltenen Gewinnausschüttung aus der operativen GmbH nur 5 % des Gewinns mit einem üblichen Steuersatz von 15 % Körperschaftsteuer, einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % und einer Gewerbesteuer besteuern.
Bei der Versteuerung des Einkommens eines Einzelunternehmers bestehen ebenfalls Unterschiede zu der Versteuerung von Gewinnen einer Holding. Das Einkommen des Einzelunternehmers wird abhängig von der Gewinnhöhe mit bis zu 42 % oder 45 % besteuert. Die Gewinne einer GmbH werden hingegen lediglich mit 30 % versteuert. Die Holdingstruktur ist damit insbesondere für Einzelunternehmer interessant, die einen Gewinn von rund 70.000 € überschreiten. Dann fällt ein so hoher Steuersatz von 42 % an.
Auch bei einem Gewinnvortrag kann ein steuerlicher Vorteil erlangt werden. Bleiben Gewinne im Unternehmen, kann dies besonders vorteilhaft sein. Tatsächlich ist eine steuerliche Rückwirkung von 8 Monaten möglich, sodass die Umwandlung in eine Holding auch auf die Umsätze in der Vergangenheit ausgeweitet werden kann.
Wird eine Holdingstruktur angestrebt, sollte das Einzelunternehmen möglichst gut in die Holding eingebracht werden. Eine steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holding kann im Wege eines Aufgeld-Sachagios, als Sachgründung oder als Ausgliederung erfolgen. Damit ein Einzelunternehmen steuerneutral eingebracht werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen auf die operativ tätige Kapitalgesellschaft übertragen werden, die ihrerseits körperschaftsteuerpflichtig ist. Danach werden die Anteile der operativen Gesellschaft in die Holding-GmbH eingebracht.
Der Betrieb wird damit nicht veräußert oder aufgegeben, sondern in die GmbH eingebracht. Unbedingt sollten Sie vermeiden, eine Holding zu gründen und dann das Einzelunternehmen einfach aufzulösen. Das könnte vom Finanzamt als Veräußerungsgewinn angesehen werden. Nach Aufdeckung aller stillen Reserven könnte dann eine sehr hohe Steuer anfallen. Wenn Sie die steuerneutrale Einbringung gut planen und durchführen, dann kann Ihr Unternehmen klug umstrukturiert werden.
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