SBS Firmengruppe Logos

| CORONA-UPDATE, Sonstige Rechtsgebiete, Steuerrecht

Homeoffice-Umzugskosten während Corona-Pandemie


Mit der Corona-Pandemie waren zahlreiche Umstellungen verbunden. Um den Auflagen zu entsprechen, mussten viele Arbeitnehmer sich ins sog. Homeoffice begeben. Doch was, wenn die eigene Wohnung nicht ausreichend Arbeitszimmer bietet? Unter gewissen Umständen können arbeitsbedingte Umzugskosten als Werbungskosten erstattet werden. Das wird bei der Corona-Konstellation nun heiß diskutiert.

Dann ist eine Erstattung möglich

Die Pandemie war nicht die erste Situation, wegen der Arbeitnehmer ihren Wohnungsort gewechselt haben, um besser arbeiten zu können. Grundsätzlich sind Aufwendungen (willentliche Kosten) für einen Umzug jedoch nicht steuerlich abziehbar. 

So zumindest der Tenor des Bundesfinanzhofs (BFH). Denn ein Umzug geht meist mit einer Verbesserung der Lebensqualität einher, die eher privat als beruflich bedingt ist.

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können. Darunter fallen solche Kosten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Beim Umzug ist dies der Fall, wenn er nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Arbeitsplatzwechsel oder Verkürzung des Arbeitswegs

Private Gründe müssen bei dem Umzug also allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall diskutiert werden. Es gibt jedoch einige anerkannte Fallgruppen.

Eine solche ist die Situation, dass der Umzug nur aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels geschieht. Wird man bspw. in eine andere Stadt verlegt, ist es deutlich, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Eine weitere Fallgruppe ist die wesentliche Verkürzung des Arbeitswegs. Braucht man nach dem Umzug täglich insgesamt mindestens eine Stunde weniger zum Arbeitsplatz, ist das ausreichend. Und zwar auch dann, wenn keine berufliche Veränderung erfolgt ist.

Häusliches Arbeitszimmer nicht ausreichend

Am 16.10.1992 hat der BFH schonmal zu einer Konstellation entschieden, die dem Corona-Fall näherkommt (Az. VI R 132/88). Damals hat der Umzug zwar weniger als eine Stunde Arbeitsweg eingespart, die neue Wohnung bot jedoch ein häusliches Arbeitszimmer.

Der BFH hat in seinem Urteil herausgearbeitet, dass eben eine gewisse Schwelle überschritten werden muss, damit die Umzugskosten erstattet werden können. Es muss mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

In dem Fall, dass die neue Wohnung ein Arbeitszimmer bot, reichte das dem BFH 1992 nicht für die Annahme von Werbungskosten. Es gebe ein natürliches Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualität, welches hier wohl eine nicht nur ganz untergeordnete Rolle gespielt hätte. Kurz gesagt: Nur weil man in der neuen Wohnung besser arbeiten kann, heißt das nicht, dass man nur deswegen umgezogen ist.

Aktuell: Ehepartner vor Gericht

Der aktuell beim BFH anhängige Fall spielte sich während der Corona-Pandemie ab. Die Kläger, ein Ehepaar, teilten sich eine Wohnung und arbeiteten vor der Pandemie nur selten von zu Hause aus. Beiden wurde Mitte März 2020 dann von ihren Arbeitgebern angewiesen, im Homeoffice zu arbeiten.

> Mehr zum Auskunftsrecht von Arbeitnehmern

Das Problem war jedoch, dass die Wohnung hierfür nicht vorgesehen war. Beide Kläger benötigten für ihre Homeoffice-Tätigkeit einen großen Bildschirm. Die Wohnung hatte aber kein Arbeitszimmer, sondern konnte nur der Küchentisch genutzt werden. Dort war nicht genügend Platz, sodass die beiden sich abwechseln mussten, wobei sie nicht frei arbeiten konnten.

Schon im April 2020 schauten die Kläger sich darum nach einer neuen Wohnung um. Sie vermutete bereits, dass die Pandemie-Beschränkungen länger andauern könnten – womit sie recht behalten sollten. Um Juli 2020 zogen sie nur 2km weiter um. In der neuen Wohnung konnten sie zwei häusliche Arbeitszimmer einrichten.

Finanzamt wollte Kosten nicht erstatten

In der Steuererklärung der Ehepartner wurden die neuen Arbeitszimmer vom Finanzamt noch anerkannt. Die Eheleute hatten jedoch zusätzlich eine Erstattung der Umzugskosten als Werbungskosten beantragt. Diese wurde abgelehnt, mit einer Begründung, die auf dem Tenor des BFH basiert.

Die Kläger hätten noch beinahe denselben Arbeitsweg, außerdem konnten sie damals noch gar nicht wissen, wie lange die Pandemie andauern würde. Dass sie schon so früh umgezogen sind, würde folglich bedeuten, dass private Gründe der Verbesserung der Wohnqualität hier eine große Rolle gespielt haben müssten.

Sieg vor dem Finanzgericht Hamburg

Der Fall ging vor das Finanzgericht (FG) in Hamburg. Dieses erkannte zunächst als stetige Rechtsprechung an, dass Umzugskosten als beruflich veranlasst gelten könne, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führe.

Vorliegend bestand im Streitjahr 2020 mit der Pandemie eine besondere Situation. Die Kläger sind angewiesen worden, im Homeoffice zu arbeiten, was ihnen in ihrer Wohnung nicht ungestört möglich war.

Darum könne eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen auch dann gegeben sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. Diese neue Wohnung mit exakt zwei zusätzlichen Arbeitszimmern sei genau für diesen Zweck ausgesucht worden.

Der 1992 entschiedene Fall hätte eine andere Tatsachengrundlage gehabt. Im vorliegenden Fall ließe sich die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung mit erforderlicher Sicherheit feststellen. Die letzte Instanz beim BFH steht jedoch noch aus.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Steuerrecht

Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- oder Abgabenrecht und kann grob unterteilt werden in das Einkommenssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht Umsatzsteuerrecht und das Steuerstrafrecht.

Die Tätigkeit eines Beraters für Steuerrecht teilt sich auf in Steuerberatung und der anwaltlichen Beratung in Steuerrecht. Die Steuerberatung erfolgt zumeist über den Steuerberater und umfasst Tätigkeiten wie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung. Der Anwalt für Steuerrecht ist dagegen regelmäßig mit Steuerverwaltungsverfahren wie etwa einem Einspruch gegen Steuerbescheide oder einer Klage gegen den Steuerbescheid vor einem Finanzgericht betraut.

Haben Sie noch Fragen zum Steuerrecht?

Sie brauchen eine Steuerberatung oder einen Anwalt für Steuerrecht? Etwa, um die Erstattungsfähigkeit von Homeoffice-Umzugskosten prüfen zu lassen? Dann sind Sie bei uns richtig.

> Mehr zum Steuerrecht

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht