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Unterlassungserklärungen oder Abmahnungen sind nicht gerne gesehen, treten aber immer wieder auf und es stellt sich die Frage, ob und wenn ja, was dagegen getan werden kann. Gerade, wenn die Abmahnung von einem Verband kommt, stellt sich zudem die Frage, ob eine Abmahnung überhaupt gestellt werden darf. Der folgende Artikel befasst sich mit dem IDO und beleuchtet Entscheidungen, welche im Zusammenhang mit einer Abmahnung vom IDO stehen und warum der IDO keine aussprechen darf.
Der IDO, ist der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen. Der Zweck des Verbandes sei „die umfassende Förderung, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“. Selbst beschreiben sie sich als einen Verband, welcher „mithilfe von Anwälten seine Mitglieder über Gesetzesnovellierungen informiert und rechtskonforme Texte zur Verfügung stellt“. Große Bekanntheit hatte der IDO allerdings dadurch erlangt, dass in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen und Vertragsstrafen geltend gemacht wurden. Vielerlei wurde diskutiert, ob dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist, und verschiedenste Gerichte haben in Urteilen dazu Stellung bezogen.
Zunächst stellt sich die Frage, wer Abmahnungen aussprechen darf und warum es möglicherweise rechtsmissbräuchlich sein könnte, was der IDO so zahlreich ausgesprochen hat. Abmahnungen sind ein Teil des Wettbewerbsrechts und sollen die Möglichkeit bieten, auf ein unlauteres Verhalten hinzuweisen und aufzufordern, dies zu unterlassen. Da es in Deutschland keine Behörde gibt, welche Wettbewerbsverstöße ahndet, werden Abmahnungen von Mitbewerbern ausgesprochen, um die eigenen Rechte zu wahren und das beanstandete Verhalten zu ahnden und das außergerichtlich.
Verschiedene wettbewerbsrechtliche Verbände können unter Umständen auch Abmahnungen aussprechen, um von ihren Mitgliedern die Rechte zu wahren, dies geht allerdings nur, wenn eine Aktivlegitimation vorliegt. Diese liegt nur dann vor, wenn es sich zum einen um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handelt und der Verband in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.
Das OLG Dresden hat in einem kürzlich entschiedenen Fall (Urt. v. 20.5.2025 – 14 U 1540/24), dass der IDO unzulässig gehandelt hat, denn dieser besitzt die eben aufgeführte Voraussetzung der Aktivlegitimation nicht, da es sich beim IDO nicht um einen eingetragenen Verein in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände handelt.
Die Voraussetzung, dass der Verein in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen sein muss, kam erst mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 02.12.2020. Seit der verstrichenen Übergangsfrist mit dem 01.12.2022, können Wirtschaftsverbände daher nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände stehen. Das Gericht sagte daher, dass der IDO keine Verstöße mehr geltend machen kann. Könnte dieser noch Verstöße und Vertragsstrafe geltend machen, würde das gegen das Ziel des Gesetzgebers sprechen, einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung entgegenzuwirken. Weiter heißt es: „Ein Wirtschaftsverband ist nur eintragungsfähig, wenn er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen und wenn er seinen Mitgliedern keine Zuwendungen und seinen Beschäftigten keine unangemessen hohen Vergütungen gewährt.“
Allerdings ist trotzdem Vorsicht geboten. Nur weil der IDO momentan nicht eingetragen ist, bedeutet es nicht, dass eine mögliche Eintragung ausgeschlossen ist. Es sollte daher dringend eine Kündigung der Unterlassungserklärung beim IDO eingereicht werden. Das OLG Köln hatte in einem Urteil im März dieses Jahres (Urt. v. 14.3.2025 – 6 U 116/24) bestätigt, dass eine wirksame Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen fehlender Eintragung möglich ist. Im vorliegenden Fall des OLG Köln ging es um zwei Unterlassungsverträge aus 2015 und 2018.
Die Klägerin hatte diese am 6.4.2022 fristlos gekündigt und dabei die Begründung aufgeführt, dass die Sachbefugnis des Beklagten entfallen sei, da er bislang nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen wurde und die Abmahnungen in den Jahren 2015 bzw. 2018 entsprechend den Feststellungen des LG Köln (Urt. v. 26.01.2022 – 81 O 35/21) rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Verträge seien durch wirksame Kündigung seitens der Klägerin beendet worden. Das OLG Köln hatte die Berufung von IDO zurückgewiesen und bestätigt, dass der fehlende Eintrag ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sei.
Haben Sie eine Unterlassungserklärung für den IDO abgegeben, dann können wir Sie gerne bei der Kündigung unterstützen.
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