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Impressum: E-Mail muss direkten Kontakt sicherstellen


Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig) hat das Landgericht München I entschieden, dass eine automatisierte Antwort-E-Mail auf Anfragen an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt.

Der aktuelle Fall

Gegenstand des Verfahrens war die Praxis eines bekannten Anbieters für Online-Dienste im Bereich Performance und Cybersicherheit. Dieser verschickte automatische Antworten auf eingehende Nachrichten, ohne eine tatsächliche Bearbeitung der Anfrage sicherzustellen. Die Wettbewerbszentrale, die unter anderem über 800 Verbände sowie Industrie- und Handelskammern vertritt, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.

Was ist eine automatische Antwort-E-Mail?

Generell sind automatische E-Mails, auch Autoresponder genannt, systemseitig generierte elektronische Nachrichten, die ohne menschliches Zutun nach einem festgelegten Trigger – etwa einer bestimmten Nutzerhandlung – versendet werden.

Auslöser können der Eingang einer Kundenanfrage, der Abschluss eines Bestellvorgangs oder die Anmeldung zu einem Newsletter sein. Der Versand erfolgt in der Regel über spezialisierte E-Mail-Marketing-Tools oder CRM-Systeme, die mit vordefinierten Workflows arbeiten. Die Inhalte der E-Mails sind zuvor einmalig erstellt und werden je nach Bedarf personalisiert ausgespielt, beispielsweise mit dem Namen des Empfängers oder spezifischen Informationen zum jeweiligen Vorgang.

Automatische Antwort-E-Mails – oft auch als „Abwesenheitsnotizen“ bezeichnet – sind eine spezielle Form der automatisierten E-Mails. Sie werden unmittelbar nach dem Eingang einer Nachricht an den Absender versendet. Ihr Zweck liegt primär in der Information, etwa darüber, dass die empfangende Person aktuell nicht erreichbar ist, wann mit einer Antwort zu rechnen ist oder an wen man sich alternativ wenden kann.

Erreichbarkeit sicherstellen

Wer eine E-Mail-Adresse im Impressum mit einer automatisierten Antwort-E-Mail angibt, muss darüber auch tatsächlich erreichbar sein. Genau das war im aktuellen Fall nicht gegeben beziehungsweise nur in einer irreführenden Form. Zwar war die Impressumsadresse als Kontaktmöglichkeit ausgewiesen, tatsächlich wurde auf eine Kontaktaufnahme nur eine automatische Nachricht versendet. Kundinnen und Kunden erhielten damit lediglich den Hinweis, ihre Anfrage sei über diese Adresse nicht möglich – stattdessen sollten sie etwa ein Kontaktformular nutzen.

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass eine E-Mail-Adresse im Impressum als echter Kommunikationsweg nutzbar sein muss. Die angegebene E-Mail-Adresse muss den direkten Kontakt sicherstellen. Eine automatisierte Reaktion, die lediglich den Eingang bestätigt oder keine echte Interaktion ermöglicht, genüge diesem Anspruch nicht. Sie erwecken den Eindruck, eine Bearbeitung finde statt, obwohl das tatsächlich nicht passiert. Und genau darin liegt laut Gericht eine Irreführung durch Unterlassen.

Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Anforderungen des § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Demnach sind Dienstanbieter verpflichtet, dauerhaft Informationen bereitzustellen, die eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ gewährleisten. Ausdrücklich auch in Form einer funktionierenden E-Mail-Adresse. Die uneingeschränkte Kommunikation muss ferner ohne Zeichenbegrenzung, Pflichtauswahlfelder oder Umwege über vorgegebene Kategorien gesichert sein. Ein bloßer Verweis auf alternative Kontaktwege reicht nach Auffassung der Richter nicht aus.


Achtung: Kostspielige Abmahnungen

Schon kleine Formfehler im Impressum oder Lücken im Datenschutz können kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen. Wir von SBS LEGAL unterstützen Sie bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Webseite – von der Prüfung des Impressums über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten bis hin zur Erstellung individuell angepasster Nutzungs- und AGB-Texte.

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Hier geht es zu unseren aktuellen Blogbeiträgen rund um Datenschutz, Internetrecht und rechtssichere Online-Präsenzen:

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Keine Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten

Die Bank legte gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein – mit Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Kundin keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten habe.

Ein Verzug der Bank mit der Auszahlung sei erst nach Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten. Die Kosten für die vorherige anwaltliche Tätigkeit, einschließlich der Aufforderung zur Zahlung, seien daher nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.

Zudem habe die Bank keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) sind Finanzinstitute verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Geldwäschevortat nach § 261 StGB bestehen. Gemäß § 46 Abs. 1 GwG darf eine gemeldete Überweisung erst durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt. Eine Genehmigung, die in diesem Fall zunächst nicht vorlag.


Rechtlich sicheres Impressum im Online-Handel besonders wichtig

Das Urteil hat besondere Relevanz für Betreiber kleinerer Webseiten und Online-Shops, bei denen unvollständige oder technisch nicht funktionierende Impressen keine Seltenheit sind. Die Entscheidung unterstreicht erneut die Pflicht zur tatsächlichen Erreichbarkeit über die im Impressum genannte Adresse, sei es eine physische oder virtuelle. Automatisierte Mails, die diese Erreichbarkeit faktisch aushebeln, genügen dem gesetzlichen Transparenzgebot nicht.


SBS LEGAL – Kanzlei für IT-Recht 

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Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

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