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| Wettbewerbsrecht

In Bewertungen genannte Tatsachen müssen bewiesen werden


Bewertungen, sie begegnen den meisten von uns täglich im Internet und viele haben auch selbst schonmal welche verfasst, oder sich für oder gegen ein Unternehmen anhand von Bewertungen entschieden. Bewertungen sind daher wichtig für ein Unternehmen und schlechte Bewertungen können dem Unternehmen schaden. Weiter sind sie daher auch ein wichtiger Teil im fairen Wettbewerb geworden und beschäftigen damit immer wieder Gerichte. Da die meisten Gerichtsentscheidungen Einzelfallentscheidungen sind, ist oft unübersichtlich und unklar, welche Vorschriften gelten und welche Urteile für einen konkreten Fall anwendbar sind. Vorliegend soll es darum gehen, wann eine in genannte Tatsache für schlechte Bewertungen bewiesen werden müssen.

Wer verfasst die schlechte Bewertung?

Ein wichtiges Kriterium bei der Frage, wann eine Bewertung unzulässig ist, ist die Frage, wer die Bewertung verfasst. Personen, welche ein Unternehmen in dem selbem Bereich haben oder ähnliche Produkte vertreiben, können sich besonders wegen der vorliegenden Konkurrenz zur Unterlassung verpflichtet sein, denn eine schlechte Bewertung eines Mitbewerbers kann als geschäftliche Handlung und somit als eine Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 1 UWG gesehen werden.


Im vorliegenden Artikel soll es allerdings nicht um eine Online-Bewertung von Mitbewerbern gehen, sondern um einen Fall, indem ein Kunde ein zuvor beauftragtes Unternehmen negativ bewertet hat und die Frage, wann eine solche Kundenbewertung unzulässig sein kann.

Wann ist eine Bewertung unzulässig?

Kunden dürfen ein Unternehmen bewerten, die Aussagen, die der Kunde dabei trifft, sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt und daher von dem betroffenen Unternehmen hinzunehmen. Allerdings gilt dann anderes, wenn diese Bewertungen unwahre Tatsachen enthalten, denn dann sind diese nicht mehr hinzunehmen und das betroffene Unternehmen kann eine Unterlassung rechtlich geltend machen. Wie verhält es sich allerdings, wenn die Wahrheit der Meinungsäußerung nicht überprüft werden kann? 

Die vorliegende Bewertung

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Mannheim ein Unternehmen für Umzüge beauftragt, ihr bei ihrem Umzug zu helfen. Später bewertete sie das Unternehmen mit einem von fünf möglichen Sternen auf einer Online-Bewertungsplattform, denn nach ihrer Aussage sei ein Möbelstück beim Umzug beschädigt worden. Das Unternehmen hat sich anschließend weder um den Schaden am Möbelstück gekümmert, noch versucht, den Schaden zu beheben. Das Unternehmen bestreitet die Aussage. Es sei nach Ansicht des Unternehmens nie zu einem Schaden gekommen, wenn das Möbelstück beschädigt sei, dann sei das Unternehmen nicht für den Schaden verantwortlich und die Aussage der Kundin seien somit falsch und rufschädigend für das Unternehmen. 

Tatsachenbehauptung muss bewiesen werden

Das Landgericht Frankenthal beantwortet die Frage „Wie verhält es sich allerdings, wenn die Wahrheit der Meinungsäußerung nicht überprüft werden kann?“ damit, dass im Streitfall die Aussage bewiesen werden muss. Vorliegend handelt es sich bei der Aussage der Kundin und bei der negativen Bewertung, um etwas, was dem Unternehmen schadet. Die Äußerung der Kundin steht demnach dem Interesse des Unternehmens gegenüber. Die Aussage, um die es sich hier allerdings handelt, dass ein Möbelstück beschädigt worden wäre, ist jedoch keine geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind anders als Meinungen nicht frei wählbar, sondern entweder richtig oder falsch. Wenn die Kunden nun also eine Tatsache behauptet, so muss sie im Streitfall auch beweisen, dass die Aussage wahr ist, denn sonst könnten einfach falsche Behauptungen aufgestellt und den Unternehmen ohne Grundlage geschädigt werden. Im vorliegenden Fall muss also die Kundin, wenn sie behauptet, dass das Möbelstück vom Unternehmen beschädigt worden ist, auch beweisen, dass dies der Tatsache entspricht. Nach dem LG Frankenthal, war dies der Kunden allerdings nicht möglich und die Aussage daher zu unterlassen (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23). 

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass zunächst von Meinungen und Tatsachen unterschieden werden muss, denn während Meinungen durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, sind Tatsachen objektiv richtig oder falsch. Aus dem Urteil des LG Frankenthal lässt sich erkennen, dass derjenige, der in einer Bewertung eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen können muss, dass diese auch zutreffend ist. Grade, wenn sich Tatsachen nicht beweisen lassen, sollte daher darauf verzichtet werden, diese zu behaupten, denn dann ist die Aussage zu unterlassen und ein Unternehmen kann rechtlich dagegen vorgehen.


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